Der Anhang gibt Ihnen zusätzliche Informationen zur Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder. Diese umfassen personelle, materielle und organisatorische Maßnahmen. Aufgelistet sind Empfehlungen für das Erste-Hilfe-Material für Wandertage und Ausflüge. Insbesondere finden Sie auch Hinweise zum Vorgehen nach einem Unfall und zum Verletztentransport.

Personelle, materielle und organisatorische Maßnahmen

Sachgemäß durchgeführte Erste Hilfe kann unter Umständen lebensrettend sein und soll in jedem Fall die Unfallfolgen soweit wie möglich begrenzen. Die Regelungen in den §§ 24 - 28 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" legen fest, wie eine wirksame Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder sichergestellt werden soll. Für Schulen gelten länderspezifische Regelungen.

Weitere einrichtungsspezifische Informationen erhalten Sie in den DGUV Informationen 202-089 "Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen" und 202-059 "Erste Hilfe in Schulen".

Die Sicherstellung der Ersten Hilfe umfasst:

  1. Ersthelfer oder Ersthelferinnen,
  2. Erste-Hilfe-Einrichtungen und Mittel zur Ersten Hilfe,
  3. organisatorische Maßnahmen.

1. Ersthelfer oder Ersthelferinnen

Wichtigstes Element der Ersten Hilfe sind ausgebildete Ersthelferinnen oder Ersthelfer. In Kindertageseinrichtungen muss je Kindergruppe ein Ersthelfer oder eine Ersthelferin zur Verfügung stehen. Der speziell für den Ersthelfer in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder entwickelte Erste-Hilfe-Lehrgang umfasst 9 Unterrichtseinheiten (Unterrichtseinheit: 45 Min.) und vermittelt die Erste Hilfe an Kindern und Erwachsenen. Regelmäßige Fortbildungen von 9 Unterrichtseinheiten sind in der Regel innerhalb von zwei Jahren notwendig. Die Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung erfolgt durch so genannte ermächtigte Stellen. Diese sind im Internet unter

www.dguv.de/fb-erstehilfe veröffentlicht.

Die Lehrgangsgebühren werden vom zuständigen Unfallversicherungsträger übernommen. Bei den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand sind ggf. Kostenübernahmeerklärungen einzuholen.

2. Erste-Hilfe-Einrichtungen und Mittel zur Ersten Hilfe

An Sachmitteln muss in jeder Einrichtung folgende Mindestausstattung vorhanden sein:

  • Ein Telefon oder eine andere geeignete Meldeeinrichtung, über die ein Notruf abgesetzt werden kann,
  • Erste-Hilfe-Material, das nach Art und Umfang mind. der DIN 13157 entspricht,
  • eine geeignete Liegemöglichkeit,
  • geeignetes Erste-Hilfe-Material für Wandertage und Ausflüge.

Erste-Hilfe-Einrichtungen und die Aufbewahrungsorte von Erste-Hilfe-Material müssen durch die jeweiligen Rettungszeichen gekennzeichnet sein.

3. Organisatorische Maßnahmen

Um eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen und ein Funktionieren der Rettungskette zu gewährleisten, müssen folgende Maßnahmen getroffen werden:

  • Plakat "Erste Hilfe" (z. B. DGUV Information 204-001) mit Notrufnummern, Namen der Ersthelfer oder Ersthelferinnen und Erste-Hilfe-Einrichtungen sowie Hinweisen zur Ersten Hilfe.
  • Unterweisung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen über das richtige Verhalten bei Unfällen und über die Nutzung von Erste-Hilfe-Einrichtungen.
  • Einteilung von Ersthelfern über die gesamte Arbeits-/Öffnungszeit.
  • Unfallanzeige an den Unfallversicherungsträger bei allen Unfällen, bei denen ein Arzt in Anspruch genommen wird.
  • Dokumentation aller Erste-Hilfe-Leistungen z. B. im Verbandbuch (DGUV Information 204-020) oder im Meldeblock (DGUV Information 204-021).

Maßnahmen nach einem Unfall

In Abhängigkeit von Art und Schwere der Verletzung ist Nachfolgendes für die Versorgung des verletzten Kindes geboten:

  • Bei geringfügigen Verletzungen, bei denen kein Arztbesuch notwendig ist, ist die Erstversorgung vor Ort ausreichend. In jedem Fall sind die Erziehungsberechtigten am gleichen Tag zu informieren. Die Erste-Hilfe-Maßnahme ist zu dokumentieren, z. B. im Verbandbuch.
  • Kinder mit leichteren Verletzungen, die ärztlicher Versorgung bedürfen, sind so bald als möglich einer Ärztin oder einem Arzt vorzustellen, der das Kind ggf. an einen Durchgangsarzt überweist.
  • Ist bei schweren Verletzungen der Rettungsdienst bzw. ärztliche Hilfe vor Ort, trifft dieser alle weiteren Entscheidungen.
  • Liegen ausschließlich Verletzungen der Augen, der Ohren, der Nase oder des Halses vor, ist das verletzte Kind möglichst dem nächstgelegenen Facharzt oder der Fachärztin vorzustellen.
  • Bei jeder ärztlichen Versorgung nach einem Unfall ist von der Einrichtung eine Unfallanzeige auszufüllen.

Hinweise zum Transport

Ein fachgerechter Transport des verletzten Kindes zur ärztlichen Behandlung in die Praxis bzw. ins Krankenhaus kann entscheidend für den Erfolg der Heilbehandlung sein. Die Entscheidung über die Art des Transports ist abhängig von Art, Schwere und Umfang der Verletzung, der Gehfähigkeit des verletzten Kindes sowie der Länge der Beförderungsstrecke.

  • Bei leichteren Verletzungen kann das Kind zu Fuß in die ärztliche Praxis gebracht oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln, im Pkw oder Taxi t...

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