Der Anlagenverantwortliche hat die Fremdfirma vor Aufnahme der Tätigkeiten hinsichtlich der betriebsspezifischen Gefährdungen und Besonderheiten zu unterrichten und am Einsatzort einzuweisen. Es ist sinnvoll, diese Informationen der Fremdfirma schriftlich auszuhändigen und die Weitergabe schriftlich bestätigen zu lassen.

Die Fremdfirma verpflichtet sich mit ihrer Unterschrift, die erhaltenen Informationen über die betriebsspezifischen Gefährdungen und Besonderheiten an ihre eigenen Versicherten und an Subunternehmen weiterzugeben.

Der Anlagenverantwortliche hat sich darüber hinaus davon zu überzeugen, dass die Versicherten der Fremdfirma einschließlich der beauftragten Subunternehmen bzgl. der Informationen über die betriebsspezifischen Gefährdungen und Besonderheiten unterwiesen wurden.

  Zu den betriebsspezifischen Besonderheiten zählen z. B. Betriebsordnungen, Alarmpläne und Notfallpläne.

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