Entzündbare Flüssigkeiten können (ebenso wie Aerosolpackungen) in Verkaufsräumen als Arbeitsstoffe oder als Handelsware vorkommen.

Handelt es sich um Arbeitsstoffe, dann gelten die Vorgaben der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern". Grundsätzlich gilt, dass die Lagerung von Einzelgebinden, soweit sie für den alltäglichen Gebrauch erforderlich sind, unproblematisch ist (z. B. Etikettenentferner). Ansonsten dürfen stoffabhängig nur Kleinmengen in Arbeitsräumen (d. h. außerhalb von Lagerräumen) gelagert werden.

 
Wichtig

Branchenregelung zu brennbaren Flüssigkeiten in Verkaufsräumen

Bis Anfang 2021 gab es in Anlage 2 der TRGS 510 Vorgaben zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und Aerosolpackungen in Verkaufsräumen. Diese Anlage wurde gestrichen, weil der Umgang mit Handelsware in Verkaufsräumen nicht länger mit der Lagerung von Gefahrstoffen als Arbeitsstoffen gleichgesetzt werden soll. Eine durch die entsprechenden Branchenverbände zu erstellende Regelung als Ersatz dieser Anlage ist vorgesehen.

 
Wichtig

Verkauf von Feuerwerk

Für den Verkauf von Feuerwerk gelten spezielle Vorschriften aus dem Sprengstoffrecht, die z. B. der Informationsschrift BGHW Kompakt 41 "Verkauf von Silvesterfeuerwerkkörpern" zu entnehmen sind.

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