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Brandschutz beim Umgang mit brennbaren Stoffen / 2.3 Lagern brennbarer Flüssigkeiten

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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In Anhang 1 Nr. 1 Gefahrstoffverordnung heißt es zur Lagerung von Gefahrstoffen allgemein:

Zitat

(1) Gefahrstoffe dürfen nur an dafür geeigneten Orten gelagert werden. Sie dürfen nicht an solchen Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führt.

(2) In Arbeitsräumen dürfen Gefahrstoffe nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen.

 
Wichtig

Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern

Angaben zu Sicherheitsmaßnahmen bei Umgang und Lagerung brennbarer Flüssigkeiten enthält neben der Gefahrstoffverordnung vor allem die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern", die im betrieblichen Alltag große Bedeutung für die Gefahrstofflagerung hat – auch und gerade in Betrieben, in denen der Umgang mit Gefahrstoffen nicht Unternehmensziel ist.

Nach TRGS 510 ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern generell unzulässig in Verkehrswegen, wie Treppenräumen, Fluren, Flucht- und Rettungswegen, Durchgängen, Durchfahrten und engen Höfen, sowie in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräumen oder Tagesunterkünften.

Vergleichbares gilt für die Lagerung in ortsfesten Behältern (TRGS 509).

 
Wichtig

Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in ortsfesten Behältern

Weitere TRGS beziehen sich auf spezielle Situationen, z. B. die TRGS 509 Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter und TRBS 3151 für Tankstellen und Befüllanlagen.

Darin werden die Anforderungen an die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in ortsfesten Behältern ähnlich strukturiert und vergleichbar aufgeführt wie i...

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