Achtung

Länderspezifische Vorschriften beachten

Der folgende Abschnitt bezieht sich beispielhaft auf die Musterbeherbergungsstättenverordnung der Fachkommission "Bauaufsicht" der ARGEBAU (Bauministerkonferenz). In vielen Bundesländern sind deren Inhalte in die entsprechenden Vorschriften vollständig oder in wesentlichen Zügen übernommen, allerdings gibt es auch Abweichungen. Daher ist es unerlässlich, die vor Ort geltende Vorschrift zu berücksichtigen.

2.2.1 Begriffe (§ 2 MBeVO)

Nach Musterbeherbergungsstättenverordnung gilt:

  • Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen bestimmt sind (i. d. R. ohne Ferienwohnungen, s. Abschn. 2.1.2).
  • Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen und Schlafen von Gästen dienen, wobei eine Folge zusammenhängender Räume (Suite, Appartement) als ein Beherbergungsraum gilt.
  • Gasträume sind Räume für den Aufenthalt von Gästen (Speise-, Aufenthalts- und Tagungsräume), jedoch keine Wohn- oder Schlafräume.

2.2.2 Rettungswege (§ 3 MBeVO)

Wie auch für andere Aufenthaltsräume im Sinne des Baurechts gilt auch für Beherbergungsräume, dass sie 2 voneinander unabhängige Rettungswege haben müssen. Diese dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben Flur führen (z. B. zu Haupt- und Neben- oder Nottreppenhaus oder -ausgang). In kleineren Einheiten (nicht mehr als 60 Betten insgesamt und nicht mehr als 30 Betten im betreffenden Geschoss) reicht als zweiter Rettungsweg aus einem Obergeschoss auch die Anleitermöglichkeit für die Feuerwehr, dann aber an jedem Beherbergungsraum.

Rettungswege müssen mit beleuchteten Sicherheitszeichen gekennzeichnet sein.

2.2.3 Tragende Wände, Stützen, Decken (§ 4 MBeVO)

Tragende Wände, Stützen, Decken müssen grundsätzlich feuerbeständig sein (Feuerwiderstandsklasse F 90), außer in Dachgeschossen, wenn sich dort keine Beherbergungsräume befinden. In kleinen Objekten (mit nicht mehr als 2 oberirdischen Geschossen) und in Dachgeschossen mit Beherbergungsräumen ist feuerhemmende Bauweise ausreichend (Feuerwiderstandsklasse F 30).

2.2.4 Trennwände (§ 5 MBeVO)

Trennwände müssen feuerbeständig (F 90) sein:

  • zwischen Beherbergungsräumen und Räumen, die nicht zur Beherbergungsstätte gehören,
  • zwischen Beherbergungsräumen und Gasträumen oder Küchen (Öffnungen sind hier nicht zulässig).

Feuerhemmende Bauweise (F 30) reicht aus:

  • soweit die tragenden Bauteile nach § 4 MBeVO ebenfalls nur feuerhemmend ausgeführt werden müssen,
  • zwischen einzelnen Beherbergungsräumen,
  • zwischen Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen.

2.2.5 Flure (§ 6 MBeVO)

Auf notwendige Flure (im Sinne des Baurechts separate Flure, über die ein Rettungsweg läuft) darf in Beherbergungsstätten nicht verzichtet werden, d. h. die nach Musterbauordnung allgemein vorgesehen Ausnahmen für kleinere Gebäude (Gebäudeklassen 1 und 2 nach § 2 Abs. 3 MBO) dürfen nicht in Anspruch genommen werden.

Notwendige Flure müssen mit nicht brennbaren Baustoffen ausgeführt werden (schwer entflammbare Teppichböden sind zulässig).

In Stichfluren darf der Abstand von Türen von Beherbergungsräumen und Türen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie höchstens 15 m betragen.

Stufen in notwendigen Fluren müssen beleuchtet sein.

2.2.6 Türen (§ 7 MBeVO)

Feuerhemmende und rauchdichte Türen (T 30 RS) müssen vorhanden sein:

  • an Räumen, die direkt an notwendigen Treppenräumen liegen (nicht zwischen notwendigen Treppenräumen und notwendigen Fluren – dort reicht eine Rauchschutztür, s. u.),
  • zwischen Kellerfluren und Räumen, die von Gästen nicht benutzt werden, z. B. Abstell- und Lagerräume, Technikräume usw.

Rauchdichte Türen (RS) müssen vorhanden sein:

  • zwischen notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen,
  • zwischen Beherbergungsräumen und notwendigen Fluren,
  • zwischen Gasträumen und notwendigen Fluren, an denen im gleichen Rauchabschnitt Beherbergungsräume liegen.
 
Achtung

Türen instand halten

Für das Sicherheitskonzept einer Beherbergungseinrichtung ist der Erhalt der Rauch- und Brandabschnitte von elementarer Bedeutung, gerade vor dem Hintergrund der besonderen Gefahrenlage (s. Abschn. 1). Daher müssen Brand- und Rauchschutztüren unbedingt stets funktionsfähig gehalten werden. Problematisch ist, dass diese schweren Türen, die meist auch noch mit vernehmlichen Geräuschen ins Schloss fallen, oft von Gästen und Personal gleichermaßen als störend und lästig empfunden werden. Folgendes ist dabei zu berücksichtigen:

  • Schwere und störende Türen sollten mit zugelassenen Feststellanlagen versehen werden, damit sie nicht verbotenerweise festgesetzt werden. Das schont Türen und Nerven der Gebäudenutzer.
  • Türen sollten immer einwandfrei instand gehalten werden. Wegen ihrer besonderen Funktion und ihres Gewichts sind Rauch- und Brandschutztüren nicht als wartungsfrei anzusehen (auch wenn sie keine automatische Rauchauslösung o. Ä. haben). Regelmäßige Wartung und geschickte Einstellung kann auch die Geräuschbelastung reduzieren. Üblich sind Wartungsintervalle zwischen einem Jahr (so auch in einzelnen Prüfvorschriften) und 3 Monaten für viel bewegte Türen.
  • Dem Personal ist in der Brandschutzunterweisung die hohe Bedeutung der Türen nahezubringen, um Missbrauch zu unterbinden.

2.2.7 Technische Gebäudeausstattung (§ 8 und 9 MBeVO)

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