Die Geltungsbereiche von Landesbauordnungen und Beherbergungsstättenverordnungen decken sich auch innerhalb eines Landes nicht unbedingt (s. z. B. Bayern in Tab. 1). Konkret bedeutet das:

  1. Im Einzelfall muss zuerst betrachtet werden, ob ein Beherbergungsbetrieb als Sonderbau einzustufen ist (i. d. R. ab mehr als 12 Gästebetten). Bereits dann können verschärfte Prüf- und Genehmigungsvorschriften pauschal oder im Einzelfall relevant werden.
  2. Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob ggf. die Beherbergungsstättenverordnung des Landes greift (bei mehr als 12 oder 30 Gästebetten, je nach Bundesland). Außerdem spielt es eine Rolle, ob es sich um Ferienwohnungen oder voll bewirtschaftete Objekte handelt. Ferienwohnungen fallen meist nicht in den Geltungsbereich von Beherbergungsstättenverordnungen, doch auch hier bilden einige Bundesländer eine Ausnahme.

Weitere Bettengrenzwerte (ab 20, 30 oder 60 Gästebetten) gibt es für andere bauordnungsrechtliche Vorschriften, z. B. für die regelmäßige Brandschau (s. Abschn. 3.2 und Tab. 1).

 
Bundesland Beherbergungsstätten als Sonderbauten definiert

Beherbergungsstättenverordnungen/-richtlinien,

Geltungsbereich
Prüfung gebäudetechnischer ­Anlagen Brandschau
Baden-Württemberg

§ 38 LBO BW:

Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten
- -

VwV Brandverhütungsschau:

  • für Beherbergungsbetriebe mit mehr als 20 Gastzimmern (ausgenommen in Einrichtungen, deren Rohfußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, nicht mehr als 7 m über der Geländeoberfläche im Mittel liegt)
  • mind. alle 5 Jahre
Bayern

§ 2 Abs. 4 BayBO:

Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten

BStättV:

mehr als 30 Gastbetten, keine Ferienwohnungen, keine Berghütten

SPrüfVO:

  • im Einzelfall nach Anordnung
  • Prüffrist 3 Jahre, vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

FeuerbeschauVO:

  • Sonderbauten "bei erheblichen Gefahren für Personen …"
  • Fristen legt die Kommune fest
Berlin

§ 2 Abs. 4 BauO Bln:

Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten

BetrVO:

mehr als 12 Betten

BetrVO:

  • für baurechtlich vorgeschriebene Anlagen zur Gebäudesicherheit in allen Gebäuden
  • Prüffrist 3 Jahre

BetrVO:

  • für Beherbergungsstätten bei mehr als 60 Betten
  • Brandsicherheitsschau mind. alle 5 Jahre
Brandenburg

§ 2 BbgBO:

Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten

BbgBeBauV:

mehr als 12 Betten, Ferienwohnungen ausgenommen

BbgSGPrüfV:

  • für Beherbergungsstätten nach Beherbergungsstättenverordnung
  • Prüffrist 3 Jahre, vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

BbgBKG, BrVSchV:

  • Brandverhütungsschau mind. alle 3 Jahre
Bremen § 2 Abs. 4 BremLBO: Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten

Nach § 85 BremLBO gelten sämtliche Mustervorschriften der ARGEBAU aus den Bereichen Bauaufsicht/Bautechnik im Land Bremen als Technische Baubestimmungen

Musterbeherbergungsstättenverordnung MBeVO

mehr als 12 Gastbetten, keine Ferienwohnungen

BremAnlPrüfV

Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten

BremHilfG:

anlassbezogene Brandverhütungsschauen
Hamburg

§ 2 Abs. 4 HBauO:

Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten

BeVO:

mehr als 12 Gastbetten, keine Ferienwohnungen

PVO:

Beherbergungsstätten nach BeVO ab 60 Betten

Prüffrist 3 Jahre, vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

BVSVO:

  • Hotels, Beherbergungsstätten und Gemeinschaftsunterkünfte mit mehr als 12 Betten in einem Gebäude
  • Brandverhütungsschau mind. alle 3 Jahre
Hessen

§ 2 Abs. 8 HBO:

Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Betten

Musterbeherbergungsstättenverordnung MBeVO

mehr als 12 Gastbetten, keine Ferienwohnungen

TPrüfV:

  • in Beherbergungsstätten mit mehr als 100 Gästebetten
  • Prüffrist 3 Jahre, vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

GVSVO:

  • Beherbergungsstätten ab 30 Gastbetten/Schlafplätzen
  • Gefahrenverhütungsschau alle 5 Jahre
Mecklenburg-Vorpommern

§ 2 Abs. 4 LBauO M-V:

Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten

BstättVO M-V:

ab 12 Gastbetten, keine Ferienwohnungen, keine Heuherbergen

AnlPrüfVO:

  • Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten
  • Prüffrist 3 Jahre, vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

BrdverhschauVO M-V:

  • Beherbergungsstätten
  • Brandverhütungsschau mind. alle 5 Jahre
Niedersachsen § 2 NBauO: Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten -

DVNBauO:

  • Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten
  • Prüffrist 3 Jahre, vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

NBrandSchG:

  • regelmäßige Brandschau für Einrichtungen, bei denen "eine größere Zahl von Personen … gefährdet" ist
Nordrhein-Westfalen

§§ 54 und 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW:

Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Betten

SBauVO Teil 2:

ab 12 Gastbetten, keine Ferienwohnungen

PrüfVO NRW:

  • Beherbergungsstätten i. S. d. Sonderbauverordnung, sonst im Einzelfall auf Anordnung
  • Prüffrist 3 Jahre, vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen
  • 6 Jahre für elektrische Anlagen und bestimmte weitere BS-Anlagen

BHKG:

  • Brandverhütungsschau, wenn "eine große Anzahl von Personen … gefährdet ist" (Ermessen der Kommunen)
  • mind. alle 6 Jahre
Rheinland-Pfalz

§ 50 LBauO:

Beherbergungsbetriebe ohne nähere Angaben
-

HTechAnlV:

  • für Gas...

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