In den Landesbauordnungen aller Bundesländer sind Beherbergungsstätten ab einer Größe von mehr als 12 Gastbetten (NRW und Hessen mehr als 30 Gastbetten) grundsätzlich als Sonderbauten eingestuft, d. h. als Gebäude besonderer Art und Nutzung. Damit greifen im baurechtlichen Verfahren sowie in bautechnischen Dingen bestimmte verschärfte Anforderungen, die verhindern sollen, dass "durch die besondere Art oder Nutzung von baulichen Anlagen und Räumen […] ihre Benutzer oder die Allgemeinheit gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden" können (z. B. Brandenburgische Bauordnung, BbgBO). Zum Teil sind solche erweiterten Anforderungen für Sonderbauten pauschal in entsprechenden Abschnitten der Landesbauordnungen enthalten, z. B. zu den Details des baurechtlichen Verfahrens. Zum Teil findet man sie in eigenen, nachfolgenden Rechtsnormen wie den Beherbergungsstättenverordnungen, die in den meisten Bundesländern in Kraft sind (s. Tab. 1). Aber auch wo keine konkreten Rechtsverweise für Beherbergungsstätten vorliegen, ermöglicht die Einstufung als Sonderbauten es den zuständigen Bauaufsichtsbehörden, bei Bedarf verschärfte Anforderungen durchzusetzen.

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