Zusammenfassung

 
Überblick

Nach der im statistischen Bereich gängigen Begriffsdefinition zählen alle Betriebe, die dazu dienen, Gäste im Reiseverkehr zu beherbergen, zu den Beherbergungsbetrieben. Neben der Hotellerie sind das auch alle anderen Arten von Touristenunterkünften, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Gesundheitswesen, soweit sie nicht als Krankenhäuser geführt werden, und auch Unterkunftsstätten, in denen die Gästebeherbergung nicht gewerblich und/oder nur als Nebenzweck betrieben wird, z. B. Gästehäuser von Betrieben. Gebäude oder Gebäudeteile, die diesem Zweck dienen, werden als Beherbergungsstätten bezeichnet.

In vielen Bundesländern wird auf die besonderen Risiken solcher Objekte mit spezifischen Brandschutzanforderungen reagiert, die meist in Beherbergungsstättenverordnungen festgelegt sind. Aber auch für Objekte, die nicht in deren Geltungsbereich fallen, sollte der Betreiber eine Risikoanalyse unter Brandschutzgesichtspunkten vornehmen, um seiner Verkehrssicherungspflicht zu entsprechen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

In den Landesbauordnungen der meisten Bundesländer werden Beherbergungsstätten als Sonderbauten (bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung) eingestuft. Dafür sind i. d. R. besondere bauliche Brandschutzanforderungen vorgesehen, die meist in Sonderbauvorschriften (hier Beherbergungsstättenverordnungen) niedergelegt sind.

Eine Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO)[1] liegt vor. Viele Bundesländer haben weitgehend ähnlich lautende Landesverordnungen aufgelegt. Wo das nicht der Fall ist, ist davon auszugehen, dass bei entsprechenden baurechtlichen Verfahren die Bestimmungen der MBeVO zugrunde gelegt werden.

In der Beherbergungsstättenverordnung wird u. a. geregelt:

  • Gestaltung von Rettungswegen,
  • Brandschutzanforderungen an Bauteile und Gebäudeausstattung sowie
  • Fragen der Sicherheitsorganisation.

Außerdem greifen länderspezifisch für Beherbergungsstätten als Sonderbauten weitere brandschutzrelevante Vorschriften, z. B. Vorgaben zur technischen Prüfung von Sicherheitsanlagen in Technischen Prüfverordnungen bzw. zur Brandschau (Feuerbeschau, Gefahrenverhütungsschau u. Ä.).

[1] Ausgearbeitet vom zuständigen Ausschuss "Bauaufsicht" der Bauministerkonferenz.

1 Brandrisiko in Beherbergungseinrichtungen

Jeder Reisende kennt wohl die Angst, in einer fremden Unterkunft von einem Feuer überrascht zu werden und womöglich den Weg ins Freie nicht mehr zu finden. Wenn auch eine solche Angstvorstellung glücklicherweise zumeist nicht Realität wird, spiegelt sie doch die wesentlichen Aspekte des Brandrisikos in solchen Einrichtungen wieder.

1.1 Schlafende Nutzer

In Phasen, in denen in einem Beherbergungsbetrieb die Gäste und ggf. auch das anwesende Personal schlafen, ist grundsätzlich mit einer erheblich verzögerten Branderkennung und daraus resultierend mit einer intensiveren Brandausbreitung zu rechnen. Die interne Alarmierung, also das Wecken und Informieren aller im Hause anwesenden Personen, wäre ohne entsprechende technische Einrichtungen zu schwierig und langwierig. Aber auch mit entsprechenden Alarmierungseinrichtungen muss damit gerechnet werden, dass eine Räumung nachts erheblich verzögert abläuft, weil die aus dem Schlaf geschreckten Betroffenen sich der Situation erst bewusst werden müssen und möglicherweise Hemmungen haben, das Zimmer in Nachtwäsche unverzüglich zu verlassen.

1.2 Geringe Ortskenntnis

Unter Beherbergungsstätten werden definitionsgemäß Einrichtungen verstanden, die Gäste "im Reiseverkehr", also nicht dauerhaft aufnehmen. Wenn auch manche Gäste als jahrelange Stammkunden ihr Quartier buchstäblich "im Schlaf" kennen und über Monate hinweg im selben Zimmer wohnen, ist der Normalzustand doch der, dass ein großer Anteil der Gäste mehr oder weniger fremd in der Beherbergungseinrichtung ist. Im Gegensatz zum eigenen Heim, dass man schon zu allen Tageszeiten und Beleuchtungszuständen erlebt hat, kennt ein typischer Übernachtungsgast in Hotels, Pensionen oder Gästehäusern i. d. R. nur die "Normalansicht", also den Hauptzugangsweg, über den er das Gebäude betreten hat, zu "normalen" Betriebszeiten, also bei Tageslicht oder voll beleuchtet. Dazu kommt, dass sich kaum ein Nutzer einer Beherbergungseinrichtung veranlasst sieht, sich den Weg zum Zimmer bzw. zurück ins Freie mit allen Eigenheiten genau einzuprägen. Daher ist damit zu rechnen, dass insbesondere wer nachts aus dem Schlaf aufgeschreckt wurde und Flure und Treppenräume nur schwach beleuchtet oder gar teilweise verqualmt erlebt, große Orientierungsschwierigkeiten hat. Umso wichtiger sind die gut erkennbare Beschilderung und das Freihalten von Fluchtwegen.

1.3 Spezielle betriebliche Risiken

Wenn Beherbergungs- und Gaststättenbetrieb im selben Gebäude stattfinden, bedeuten Küchen und Veranstaltungsräume ein zusätzliches Risiko, z. B.

  • Küchenbetrieb mit Heißgeräten,
  • Umgang mit Fett usw.,
  • Umgang mit offenem Feuer bei Veranstaltungen oder durch Raucher,
  • Betrieb von offenen Kaminen usw.

Das gilt auch und gerade für Einrichtungen mit hohem Selbstversorgungsanteil, wie z. B. Gästehäuser, Landschulheime, einfache Tagungshäuser, auch wenn diese in vielen ...

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