Zu den weiteren Anforderungen an Brand- bzw. Komplextrennwände gehören:

  • Sie müssen i. d. R. unversetzt durch alle Geschosse führen. Bei Brandwänden kann davon abgewichen werden, wenn die Nutzung es erfordert und die Decken mit entsprechender Feuerwiderstandsdauer ausgelegt werden.
  • Wenn Gebäude oder Gebäudeteile in einem Winkel von weniger als 120° zueinander liegen, muss die trennende Brandwand mind. 5 m von der inneren Ecke entfernt angeordnet werden, um einen Feuerüberschlag in diesem Bereich zu verhindern. Alternativ muss die angrenzende Wand eines Gebäudes auf einer Länge von mind. 5 m oder entsprechende Abschnitte von den angrenzenden Wänden beider Gebäude aus nicht brennbaren Baustoffen und feuerbeständig (F 90-A) sowie mit entsprechend geschützten Öffnungen ausgeführt werden. Für Komplextrennwände werden 7 m angesetzt.
  • Angrenzende Wände müssen auf einer Breite von 2 m feuerbeständig sein.
  • Brandwände müssen i. d. R. 30 cm über Dach geführt werden, Komplextrennwände 50 cm. Um eine wirksame aktive Brandbekämpfung durch Feuerwehreinsatzkräfte vom Dach aus zu ermöglichen, die dazu Schutz vor Flammen und Wärmestrahlung benötigen, sind allerdings 80 cm Höhe sinnvoll.
  • Zwischen Bereichen, in denen mit Explosionen oder besonders schneller Brandausbreitung zu rechnen ist, müssen Türen oder Tore in Brandwänden u. U. als Sicherheitsschleuse ausgeführt werden.
  • Brand- oder Komplextrennwände dürfen nicht mit benachbarten Bauteilen oder Einrichtungen (Stützen, Unterzügen, z. B. Kranbahnen) so in Verbindung stehen, dass sie durch brandbedingte Ausdehnung oder Einsturz dieser Bauteile in ihrer Standsicherheit gefährdet werden.
 
Praxis-Tipp

VdS-Merkblatt

Das VdS-Merkblatt 2234 "Brand- und Komplextrennwände" gibt in gut lesbarer und anschaulicher Weise Auskunft zu allen Detailanforderungen an Brandabschnitte.

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