Sofern Abfälle, Abfallbezeichnung gemäß der Anlage der AVV1 (in Klammern: Abfallschlüssel) Geeignete[1] [Bis 30.04.2023: Zulässige] andere Abfälle2 aus den in Spalte 1 genannten Abfallbezeichnungen, biologisch abbaubare Materialien und mineralische Stoffe Ergänzende Bestimmungen (bedarfsweise in Klammern: Abfallherkunft gemäß Gruppenüberschrift der Anlage der AVV1)

Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

(01 04 08)
  • Dolomitabfälle
  • Kalksteinabfälle
(Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen)

Abfälle von Sand und Ton

(01 04 09)
  • Sand
  • Ton
(Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen)

Staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

(01 04 10)
  • Gesteinsmehl
(Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen)

Nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm

(02 04 02)
  • Carbonatationsschlamm

(Abfälle aus der Zuckerherstellung)

Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben werden, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.

Kalkschlammabfälle

(03 03 09)
  • Faserkalk

(Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe)

Faserkalk ist geeigneter[2] [Bis 30.04.2023: zulässiger] anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieser aus der Aufbereitung von Frischfasern der Weißpapierherstellung stammt und keine Fällungsmittel (ausgenommen Kalk) zugegeben werden.

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt

(10 01 01)
  • Asche aus der Verbrennung von Braunkohle
  • Asche aus der Verbrennung von naturbelassenen pflanzlichen Materialien
  • Asche aus der Verbrennung von Materialien tierischer Herkunft
  • Asche aus der Verbrennung von Papier

(Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen [außer 19])

Asche aus der Verbrennung von Papier ist geeigneter[3] [Bis 30.04.2023: zulässiger] anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der energetischen Nutzung von Papierreststoffen aus der Papierherstellung anfällt.

Die Materialien sind geeignete[4] [Bis 30.04.2023: zulässige] andere Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese als Feuerraumaschen oder als Aschen aus der Wirbelschichtverbrennung anfallen. Materialien, die als Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg oder als Kondensatfilterschlämme anfallen, sind keine geeigneten[5] [Bis 30.04.2023: zulässigen] anderen Abfälle gemäß Spalte 2.

Gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen

(16 05 09)
  • ABC-Feuerlöschpulver
(Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien)

Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen

(19 01 12)
  • Asche aus der Verbrennung von naturbelassenen pflanzlichen Materialien
  • Asche aus der Verbrennung von Materialien tierischer Herkunft
  • Asche aus der Verbrennung von Klärschlämmen
  • Asche aus der Verbrennung von Papier

(Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen)

Asche aus der Verbrennung von Klärschlämmen ist geeigneter[6] [Bis 30.04.2023: zulässiger] anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn die Klärschlämme aus der Behandlung von kommunalen Abwässern entsprechend der Klärschlammverordnung stammen.

Asche aus der Verbrennung von Papier ist geeigneter[7] [Bis 30.04.2023: zulässiger] anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der energetischen Nutzung von Papierreststoffen aus der Papierherstellung anfällt.

Die Materialien sind geeignete[8] [Bis 30.04.2023: zulässige] andere Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese als Feuerraumaschen oder als Aschen aus der Wirbelschichtverbrennung anfallen. Materialien, die als Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg oder als Kondensatfilterschlämme anfallen, sind keine geeigneten[9] [Bis 30.04.2023: zulässigen] anderen Abfälle gemäß Spalte 2.

Abfälle a. n. g.

(19 08 99)
  • Schlamm aus der Phosphatfällung mit Kalk

(Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.)

Schlamm aus der Phosphatfällung mit Kalk ist geeigneter[10] [Bis 30.04.2023: zulässiger] anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen stammt.

Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben werden, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.

Schlämme aus der Dekarbonatisierung

(19 09 03)
  • Schlamm aus Wasserenthärtung

(Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser)

Materialien, die als Schlämme aus der Enteisenung und der Entmanganung anfallen, sind keine geeigneten[11] [Bis 30.04.2023: zulässigen] anderen Abfälle gemäß Spalte 2.

Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben werden, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen au...

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