Abfallbezeichnung gemäß der Anlage der AVV1 (in Klammern: Abfallschlüssel) Geeignete Abfälle2 aus den in Spalte 1 genannten Abfallbezeichnungen Ergänzende Bestimmungen (in Klammern: Abfallherkunft gemäß Gruppenüberschrift der Anlage der AVV1)

Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

(02 01 01)
  • Fischteichschlamm, Fischteichsedimente und Filterschlämme aus der Fischproduktion

(Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei)

Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden.

Die Materialien sind bei Aufbringung im Rahmen der regionalen Verwertung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellt.

Abfälle aus pflanzlichem Gewebe

(02 01 03)
  • Hanf- und Flachsschäben
  • Kokosfasern
  • Pflanzliche Abfälle aus dem Gartenbau
  • Pflanzliche Abfälle aus der Gewässerunterhaltung
  • Pflanzliche Abfälle aus der Landwirtschaft
  • Pflanzliche Abfälle aus der Teichwirtschaft und Fischerei
  • Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung
  • Reet
  • Spelze, Spelzen- und Getreidestaub

(Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei)

Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln, tierischen Nebenprodukten und von Ställen anfallen.

Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen sind pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung.

Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)

(02 01 04)
  • Mulchfolien aus dem landwirtschaftlichen und gärtnerischen Anbau aus biologisch abbaubaren Kunststoffen[1] [Bis 30.04.2023: Biologisch abbaubare Werkstoffe (Kunststoffe) aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen]

(Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei)

Es dürfen nur Mulchfolien aus biologisch abbaubaren Kunststoffen verwendet werden, die nach DIN EN 17033 (Ausgabe 2018-03) zertifiziert sind. Darüber hinaus muss die Zertifizierung den Nachweis enthalten, dass die biologisch abbaubaren Kunststoff-Mulchfolien[2] [Bis 30.04.2023: Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2 sind z. B. Abdeckfolien. Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese nach DIN EN 13432 (Ausgabe 2000-12) und DIN EN 13432 Berichtigung 2 (Ausgabe 2007-10) oder DIN EN 14995 (Ausgabe 2007-03) zertifiziert sind. Die Materialien sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellt, wenn sie an der Anfallstelle in den Boden eingearbeitet werden.]

a) bei einer Folienstärke von bis zu 25 μm überwiegend aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind und[3]

b) bei einer Folienstärke von mehr als 25 μm möglichst überwiegend, mindestens jedoch zu 10 %, aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind;[4]

dieser Nachweis kann auch durch eine Zusatzzertifizierung erbracht werden. Die Mulchfolien dürfen nur an der Anfallstelle in den Boden eingearbeitet werden. Eine Zuführung getrennt erfasster Mulchfolien zur Aufbereitung nach § 2a, zur Behandlung nach den §§ 3 und 4 oder zur Gemischherstellung nach § 5 ist nicht zulässig. Die Materialien sind bei Einarbeitung in den Boden an der Anfallstelle nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellt.[5]

Tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt

(02 01 06)
  • Altstroh
  • Tierische Ausscheidungen, auch mit Einstreu

(Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für tierische Ausscheidungen, auch mit Einstreu, nur anwendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte (Gülle von Nutztieren) der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen.

Infektiöse Materialien sind keine geeigneten Abfälle gemäß Spalte 2.

Altstroh und tierische Ausscheidungen, auch mit Einstreu, getrennt erfasst oder miteinander vermischt, sind bei Aufbringung im Rahmen der regionalen Verwertung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellt.

Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.

Abfälle aus der Forstwirtschaft

(02 01 07)
  • Pflanzliche Abfälle aus der Forstwirtschaft

(Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei)

Naturbelassene pflanzliche Abfälle aus der Forstwirtschaft, auch unvermischt weiterverarbeitet, sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 von den Behandlungspflichten freigestellt.

Im Rahmen einer Kompostierung sind di...

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