Wenn wir den Begriff Betriebssicherheitsverordnung hören, denken wir sicherlich sofort an überwachungsbedürftige Anlagen sowie an Prüfungen und Prüffristen von beweglichen und ortsfesten elektrischen Anlagen oder auch an Aufzüge und Explosionsschutz.

An die einfachen Arbeitsmittel, wie Hammer, Zange, Schraubendreher, denken dabei die wenigsten und kaum einem werden beim Thema Arbeitsmittel Kugelschreiber, Maßband oder Eiskratzer einfallen. Dennoch sind das alles Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Der Langtitel der Verordnung lautet: "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln" und § 1 Abs. 1 BetrSichV enthält Arbeitsschutzanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln. Die BetrSichV beinhaltet ein umfassendes Schutzkonzept, das auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar ist.

Die BetrSichV ist allen Fachkräften für Arbeitssicherheit, Unternehmern, Betriebs- und Personalräten i. d. R. bekannt. Daher geht es nachfolgend um Aspekte, die sich meist nicht so schnell erschließen bzw. vielleicht noch gar nicht im Zusammenhang mit der BetrSichV gesehen wurden.

§ 1 BetrSichV "Anwendungsbereich und Zielsetzung" behandelt die Beschaffung von Arbeitsmitteln und die Schulung/Einweisung der Mitarbeiter auf die sichere Verwendung:

Zitat

(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung, …

In § 2 BetrSichV wird näher ausgeführt, was unter dem Begriff Arbeitsmittel zu verstehen ist:

Zitat

(1) Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.

(2) Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. ...

Obwohl Werkzeuge an erster Stelle genannt werden, haben die meisten Beschäftigten diese nicht im Fokus bzw. gehen bei ihrer Beschaffung und Verwendung davon aus, dass die sichere Anwendung mehr oder weniger selbsterklärend ist und keiner Gefährdungsbeurteilung bedarf.

Dennoch ist der Arbeitgeber auch für diese Arbeitsmittel in der Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Dies erschließt sich aus § 3 BetrSichV "Gefährdungsbeurteilung":

Zitat

(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.

Es wird explizit darauf hingewiesen, dass auch bei einer bestehenden CE-Kennzeichnung die Verpflichtung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber besteht. Es gibt demnach keinen Anlass, bei einer CE-Kennzeichnung grünes Licht für den sofortigen und ungeprüften Einsatz eines Arbeitsmittels zu geben.

 
Wichtig

CE-Kennzeichnung ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung

Auch bei einer bestehenden CE-Kennzeichnung ist der Arbeitgeber gemäß BetrSichV verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für seine Arbeitsmittel durchzuführen.

Dazu kommt, dass es viele Werkzeuge gibt, die keine CE-Kennzeichnung haben und nach den EU-Richtlinien/-Verordnungen auch keine CE-Kennzeichnung tragen dürfen. Das sind alles Arbeitsmittel, die dem sog. "nicht harmonisierten Bereich" unterliegen. Also dem Bereich, der nicht durch EU-Regulierungen erfasst ist. Dennoch bestehen für diese Arbeitsmittel Regeln nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) auf der Basis nationaler Normen. In Deutschland sind das die DIN-Normen.[1]

Im Bereich der EU, also im sog. harmonisierten Bereich, gilt die Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit.

1.1 Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel

Wie kann eine Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel aussehen? Abb. 1 zeigt einen Regelkreis zum Ablauf der Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln nach der Betriebssicherheitsverordnung.

Abb. 1: Regelkreis zur Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln

Ablauf der Gefährdungsbeurteilung

  1. Beschaffung: Für zu beschaffende Arbeitsmittel sollten entsprechende Anforderungen formuliert werden. Für eine korrekte Ausschreibung müssen die gesetzlichen Grundlagen, welche für das zu beschaffende Produkt gelten, beachtet werden.
  2. Prüfung aller Produktunterlagen, um zwischen verschiedenen ...

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