[Vorspann]

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Die Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)[3] wurde mehrfach und erheblich geändert[4]. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

 

(2) Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit[5]. Die Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG finden daher auf die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit in vollem Umfang Anwendung, unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.

 

(3) In Artikel 137 Absatz 2 des Vertrags ist vorgesehen, dass der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen kann, um die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer zu fördern.

 

(4) Gemäß demselben Artikel sollen die Richtlinien keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.

 

(5) Die aufgrund des Artikels 137 Absatz 2 des Vertrags erlassenen Bestimmungen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Maßnahmen zum Schutz der Arbeitsbedingungen beizubehalten oder zu treffen, die mit dem Vertrag vereinbar sind.

 

(6) Die Einhaltung von Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei Benutzung von Arbeitsmitteln ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer.

 

(7) Die Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ist ein Ziel, das nicht rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden kann.

 

(8) Bei der Arbeit an hoch gelegenen Arbeitsplätzen können die Arbeitnehmer besonders großen Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit ausgesetzt sein, insbesondere der Absturzgefahr und der Gefahr anderer schwerer Arbeitsunfälle, die einen hohen Prozentsatz der Unfälle, insbesondere der tödlichen Unfälle, ausmachen.

 

(9) Die vorliegende Richtlinie stellt einen konkreten Beitrag zur Ausgestaltung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar.

 

(10) Gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft[6] müssen die Mitgliedstaaten der Kommission alle Entwürfe von technischen Vorschriften für Maschinen, Apparate und Anlagen mitteilen.

 

(11) Die vorliegende Richtlinie stellt das geeignetste Mittel dar, um die angestrebten Ziele zu erreichen; sie geht nicht über das hierfür erforderliche Maß hinaus.

 

(12) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

[1] ABl. C 100 vom 30.4.2009, S. 144.
[2] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Juli 2009.
[3] ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 13.
[4] Siehe Anhang III Teil A.
[5] ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.
[6] ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

Art. 1 - 2 KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Ziel der Richtlinie

 

(1) Diese Richtlinie ist die zweite Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG; sie legt Mindestvorschriften in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln nach Artikel 2 durch Arbeitnehmer bei der Arbeit fest.

 

(2) Die Richtlinie 89/391/EWG findet auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich in vollem Umfang Anwendung, unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.

Art. 2 Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als

 

a)

"Arbeitsmittel": alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden,

 

b)

"Benutzung von Arbeitsmitteln": alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie An- oder Abschalten, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung und Wartung, einschließlich insbesondere Reinigung,

 

c)

"Gefahrenzone": der Bereich innerhalb und/oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder...

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