Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen

  • bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten (§ 9 Abs. 1 ASiG),
  • ihn über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung unterrichten und
  • den Betriebsrat auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beraten (§ 9 Abs. 2 ASiG).

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