Ein wirksamer Arbeits- und Umweltschutz kann nur erreicht werden, wenn alle Personen im Unternehmen mögliche Gefährdungen kennen und ihren Beitrag zu deren Vermeidung bzw. Verringerung leisten. Der Gesetzgeber legt Rechte und Pflichten fest:

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Gefährdungen müssen vermieden bzw. verringert werden (§ 4 ArbSchG). Wichtige Forderung ist, zu prüfen, ob ein gesundheitsgefährdender Gefahrstoff durch einen anderen – nicht oder weniger gefährdenden – Stoff ersetzt werden kann (Substitution nach §§ 6 und 7 GefStoffV). Das Ergebnis der Substitutionsprüfung muss dokumentiert werden. Es gilt auch die Verpflichtung zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz (§ 3 ArbSchG). In der Praxis überträgt der Arbeitgeber Aufgaben im Arbeitsschutz an zuverlässige und fachkundige Personen (Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG). In jedem Fall trägt der Arbeitgeber die Verantwortung dafür, dass gesetzliche Vorgaben eingehalten werden.
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt beraten Arbeitgeber und Führungspersonal u. a. auch über Arbeitsmittel bzw. -verfahren (§§ 3 und 6 ASiG).
  • Führungskräfte bzw. Abteilungsleiter haben Vorbildfunktion und geben Anweisungen an die Beschäftigten, auch für sicheres und gesundes Arbeiten.
  • Alle Beschäftigten müssen eingebunden werden, z. B. durch Beteiligung an der Gefährdungsbeurteilung, Teilnahme an Unterweisungen sowie über ein betriebliches Vorschlagswesen. Mitwirkungspflichten der Beschäftigten regeln §§ 1516 ArbSchG.

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