Für die Errichtung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen werden unter Beachtung verschiedener rechtlicher und technischer Bestimmungen gedankliche Entwicklungen, Planungen, Gestaltungen und Berechnungen vorgenommen. Hierfür werden z. B. Architekten, Bauingenieure, Landschaftsarchitekten und Fachplaner tätig. Nach § 2 Abs. 1 BaustellV muss der Bauherr grundsätzlich während der Planung und Ausführung die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG berücksichtigen. Dies wird durch räumliche, zeitliche und technische Vorgaben erreicht, die eine sichere und gesundheitsgerechte Durchführung des Bauvorhabens fördern. Diese Vorgaben haben Einfluss auf Angebot und Auswahl der Bauverfahren und Baumaterialien sowie auf den Bauablauf. Die RAB 33 "Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung" erläutert die Anwendung dieser Grundsätze.

Die Planung der Ausführung der Bauarbeiten erfolgt in Verantwortung des jeweiligen Arbeitgebers auf Basis der geforderten Leistungen (Leistungsverzeichnis) unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, zu denen auch Arbeitsschutzbestimmungen gehören. Um die Leistungen qualitäts- und fristgerecht zu erfüllen, sind geeignete Arbeitsverfahren, -mittel und -stoffe auszuwählen sowie Personal in ausreichender Anzahl und mit ausreichender Qualifikation bereitzustellen.

Im Rahmen der Arbeitsplanung hat der Arbeitgeber auch die Gefährdungen baustellenbezogen zu ermitteln und die notwendigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes festzulegen und ggf. zu dokumentieren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge