Im Schwerbehindertenrecht hat die Fürsorge des Staates für Menschen mit Behinderungen und deren Tätigwerden in Betrieben eine lange Tradition. Schon die erste Fassung des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter im Jahr 1920 enthielt wesentliche Aussagen, die noch im heutigen Schwerbehindertenrecht verankert sind:

Arbeitgeber mussten Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften so einrichten und unterhalten und den Betrieb so regeln, dass Schwerbeschädigte[1] in den Betrieben Beschäftigung finden konnten. Über das 1953 neu gefasste Schwerbeschädigtengesetz der Bundesrepublik Deutschland, das Schwerbehindertengesetz 1983 bis hin zum heutigen SGB IX von 2001 wurden mithin Anforderungen an Arbeitsstätten gestellt, für die das deutsche Arbeitsschutzrecht bis dahin keine materiellen Regelungen getroffen hatte.

 
Wichtig

Benachteiligungsverbot im Grundgesetz

An exponierter Stelle wurde bereits im Jahr 1994 der Benachteiligung, Ausgrenzung und Diskriminierung von Menschen mit Behinderung begegnet: Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz bestimmt seither als Grundrecht, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf.

Im internationalen Maßstab ist die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) von 2008 zu erwähnen, die den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen fördern und gewährleisten soll.

[1] U. a. die aus dem 1. Weltkrieg heimgekehrten Kriegsversehrten.

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