Welche Überwachungs- und Prüfpflichten für den Betreiber gelten, welche Prüfungen durch Sachverständige erfolgen müssen und wie und von wem die Beseitigung von Mängeln durchgeführt werden muss, regeln detailliert die §§ 46 bis 48 AwSV. Prüfzeitpunkte und Prüfintervalle legen die Anlagen 5 und 6 AwSV fest.

Anzeigepflicht besteht für alle prüfpflichtigen Anlagen (Errichten, Ändern), allerdings nicht für Bestandsanlagen.

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