Anlagen1, 2 Prüfzeitpunkte und -intervalle

 

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Zeile 1

 

vor Inbetriebnahme3 oder nach einer wesentlichen Änderung wiederkehrende Prüfung4, 5 bei Stilllegung einer Anlage
Zeile 2 unterirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen A, B, C und D3 A, B, C und D alle 30 Monate4 A, B, C und D
Zeile 3 oberirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich oberirdischer Heizölverbraucheranlagen B, C und D B, C und D alle 5 Jahre B, C und D
Zeile 4 Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen über 1 000 t unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahre unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t
Zeile 5 Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag alle 5 Jahre über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag
Zeile 6 Anlagen mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen über 100 m3 über 1 000 m3 alle 5 Jahre über 1 000 m3
Zeile 7 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden6 über 100 m3 über 1 000 m3 alle 5 Jahre über 1 000 m3
Zeile 8 Abfüll- und Umschlaganlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen B, C und D B, C und D alle 5 Jahre B, C und D
1 Die in der Tabelle verwendeten Buchstaben A, B, C und D beziehen sich auf die Gefährdungsstufen nach § 39 Absatz 1 der zu prüfenden Anlagen.
2 Die in der Tabelle enthaltenen Angaben zum Volumen und zur Masse beziehen sich auf das maßgebende Volumen oder die maßgebende Masse wassergefährdender Stoffe (§ 39), mit denen in der Anlage umgegangen wird.
3 Zur Inbetriebnahmeprüfung sowie zur Prüfung nach einer wesentlichen Änderung von Abfüll- oder Umschlaganlagen gehört eine Nachprüfung der Abfüll- oder Umschlagflächen nach einjähriger Betriebszeit. Die Nachprüfung verschiebt das Abschlussdatum der Prüfung vor Inbetriebnahme nicht.
4 Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung nach Spalte 2.
5 Zur Wahrung der Fristen der wiederkehrenden Prüfungen ist es ausreichend, die Prüfungen bis zum Ende des Fälligkeitsmonats durchzuführen.
6 Maßgebendes Volumen einer Biogasanlage im Sinne von § 39 Absatz 9.

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