Die AwSV gilt grundsätzlich für alle Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen. Die einheitliche auf Bundesebene geltende Vorschrift lässt keinen Ermessensspielraum der Länder zu. Zunächst müssen Anforderungen identifiziert und anschließend Maßnahmen festgelegt und umgesetzt werden. Verantwortliche im Arbeits- und Umweltschutz sollten dabei eng zusammenarbeiten.

 
Wichtig

Definitionen

Wassergefährdende Stoffe (§ 2 Abs. 2 AwSV)

"Feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Gemische, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, und die … als wassergefährdend eingestuft sind oder als wassergefährdend gelten."

Anlagen (§ 2 Abs. 9 AwSV)

"Selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden" sowie Rohrleitungssysteme oder Anlagen aus mehreren Anlagenteilen. Ortsfest bedeutet: länger als ein halbes Jahr an einem Ort betrieben.

Für "nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen" gilt die AwSV nicht.

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