§ 4 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

 

(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte und die Landkreise.

 

(2) 1Die kreisangehörigen Gemeinden und die kreisfreien Städte haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle einzusammeln. 2Innerhalb ihres Gebietes obliegt die erforderliche Beförderung dieser Abfälle den kreisangehörigen Gemeinden. 3Abs. 4 bleibt unberührt.

 

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte (Entsorgungspflichtige) haben die in ihrem Gebiet nach Abs. 2 eingesammelten oder in ihrem Gebiet angefallene und ihnen angelieferte Abfälle nach Maßgabe des § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten oder zu beseitigen.

 

(4) 1Die Entsorgungspflichtigen haben ferner Abfälle nach § 3 Abs. 2 getrennt einzusammeln, zu befördern und nach Maßgabe des § 12 anzudienen, soweit sie nicht zu einer Verwertung in der Lage sind. 2Bei welcher Menge es sich um Abfälle nach § 3 Abs. 2 handelt und das Nähere über die Einsammlung hinsichtlich deren Art und Häufigkeit, der Abfallmengen, des Teilnehmerkreises, des Fachpersonals und der Kosten wird durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern bestimmt.

 

(5) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 bis 4 haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die notwendigen Sammelsysteme, Einrichtungen und Anlagen zu schaffen oder bereitzuhalten.

 

(6) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln durch Satzung den Anschluss der Grundstücke an die Sammelsysteme, Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung und deren Benutzung. 2Sie regeln ferner durch Satzung, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. 3Dabei kann ein Mindestbehältervolumen oder eine Mindestanzahl von Einsammlungen festgelegt werden.

§ 5 Wild lagernde Abfälle

1Für das Zusammentragen und Bereitstellen von Abfällen, die auf tatsächlich frei zugänglichen Flächen widerrechtlich lagern und an denen kein Besitz im Sinne des § 3 Abs. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes besteht (wild lagernde Abfälle), ist die Verursacherin oder der Verursacher der Lagerung oder der nach sonstigem Recht zum Zusammentragen und Bereitstellen verpflichtete Dritte verantwortlich. 2Soweit Maßnahmen gegen die Verursacherin oder den Verursacher nicht möglich sind und nach sonstigem Recht auch kein Dritter verantwortlich ist, sind die kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte neben ihren Aufgaben nach § 4 zum Zusammentragen und Bereitstellen der wild lagernden Abfälle verpflichtet. 3Im Falle des Satz 2 können die kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte von der Verursacherin oder dem Verursacher Ersatz der entstandenen Kosten, einschließlich derjenigen für die weitere Entsorgung, verlangen.

§ 6 Kraftfahrzeuge ohne Kennzeichen

In den Fällen des § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind die kreisangehörigen Gemeinden und die kreisfreien Städte verpflichtet, die Aufforderung zum Entfernen des Kraftfahrzeuges oder des Anhängers an diesen anzubringen.

§ 7 Beauftragung, Übertragung von Pflichten

Soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Dritte im Sinne des § 16 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen oder Dritten im Sinne des § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Pflichten übertragen werden, können dies auch die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte oder die Landkreise sein.

§ 8 Betretungsrechte

1Die Entsorgungsträger, ihre Beauftragten und Dritte, denen Pflichten nach § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes übertragen worden sind, sind berechtigt, zu den in § 14 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Zwecken die Grundstücke zu betreten, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen. 2Entsprechendes gilt für die Träger der in § 14 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Rücknahme- und Sammelsysteme und deren Beauftragte.

§ 9 Gebühren

 

(1) 1Die Entsorgungsträger können zur Deckung der Kosten der Abfallentsorgung nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54),[1] Gebühren erheben. 2Zu den ansatzfähigen Kosten der Abfallentsorgung gehören alle Aufwendungen für die von den Entsorgungsträgern selbst oder in ihrem Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben. 3Die Entsorgungsträger können die Erhebung der Gebühren untereinander durch Vereinbarung gegen Kostenerstattung übertragen.

 

(2) 1Abweichend von Abs. 1 Satz 1 haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie oder für Entsorgungsleistungen, die die Ablagerung umfassen, Gebühren zu erheben, die alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie abdecken müssen. 2Zu den Kosten zählen auch die Aufwendungen für eine vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu leistende Sicherheit oder für ein zu erbringendes gl...

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