(1) Unbeschadet der Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 12 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten für Bauprodukte und Bauarten, die bei dem Bau, dem Betrieb und der Änderung von Deponien verwendet oder angewendet werden, die §§ 16 bis 24 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716),[1] entsprechend.

 

(2) 1Anordnungen aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und dieses Gesetzes können gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635),[2] vollstreckt werden, soweit es sich nicht um Pflichten und Aufgaben handelt, die in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger begründet sind. 2Satz 1 gilt entsprechend, sofern kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen oder Zweckverbänden Pflichten nach § 7 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes übertragen worden sind.

[1] Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Anzuwenden ab 07.04.2010.
[2] Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Anzuwenden ab 07.04.2010.

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