(1) 1Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. 2Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt. 3Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

 

(2) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag mit Zustimmung der Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 deren Pflichten auf einen Dritten ganz oder teilweise übertragen, wenn

 

1.

der Dritte sach- und fachkundig und zuverlässig ist,

 

2.

die Erfüllung der übertragenen Pflichten sichergestellt ist und

 

3.

keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

2Die Pflichtenübertragung der privaten Entsorgungsträger auf Dritte bedarf der Zustimmung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15. 3Ist der Antragsteller Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des § 55a, so hat die zuständige Behörde dies bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.

 

(3) 1Zur Darlegung der Voraussetzungen nach Absatz 2 hat der Dritte insbesondere ein Abfallwirtschaftskonzept vorzulegen. 2Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten

 

1.

Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden oder zu beseitigenden Abfälle,

 

2.

Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Verwertung oder zur Beseitigung der Abfälle,

 

3.

Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege für die nächsten fünf Jahre einschließlich der Angaben zur notwendigen Standort- und Anlagenplanung sowie ihrer zeitlichen Abfolge,

 

4.

gesonderte Darstellung der unter Nr. 1 genannten Abfälle bei der Verwertung oder Beseitigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

3Bei der Erstellung des Abfallwirtschaftskonzepts sind die Vorgaben der Abfallwirtschaftsplanung nach § 29 zu berücksichtigen. 4Das Abfallwirtschaftskonzept ist erstmalig für fünf Jahre zu erstellen und alle fünf Jahre fortzuschreiben, soweit die zuständige Behörde nichts anderes bestimmt. 5Nach Ablauf eines Jahres nach der Übertragung der Pflichten ist darüber hinaus jährlich eine Abfallbilanz zu erstellen und vorzulegen, welche Angaben zu Art, Menge, Anfall und Verbleib der in Satz 2 Nr. 1 und 4 genannten Abfälle enthält; die zuständige Behörde kann abweichende Bilanzierungsfristen zulassen. 6Im Falle einer Beseitigung von Abfällen im Bilanzzeitraum ist die mangelnde Verwertbarkeit dieser Abfälle gesondert zu begründen.

 

(4) 1Die Übertragung ist zu befristen. 2Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt eines Widerrufs verbunden werden.

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