Der "nationale Leitfaden" wiederholt die im Arbeitsschutzgesetz sowie in nachgelagerten Verordnungen aufgeführten Anforderungen an die Vermeidung bzw. Minimierung von Gefährdungen. Er empfiehlt konkrete Regelungen (Verfahren) für

  1. Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen,
  2. Betriebsstörungen und Notfälle,
  3. das Beschaffungswesen,
  4. die Zusammenarbeit mit Kontraktoren sowie
  5. die arbeitsmedizinische Vorsorge und die Gesundheitsförderung.

6.2.1 Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen

Die Spezifikationen des "nationalen Leitfadens" umfassen folgende Empfehlungen:

  • Das Unternehmen sollte Verfahren einführen und aufrechterhalten, um Maßnahmen festlegen und durchführen zu können, mit denen sich Gefährdungen und die damit verbundenen Risiken für Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten und Personen, die sich auf dem Gelände des Unternehmens aufhalten, vermeiden oder minimieren lassen. Dabei sollen technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen haben. Wenn bestimmte Restgefährdungen und damit verbundene Risiken nicht durch übergreifende Maßnahmen vermieden werden können, sollte der Arbeitgeber angemessene persönliche Schutzausrüstungen kostenlos zur Verfügung stellen und Maßnahmen ergreifen, die ihre Verwendung und Wartung sicherstellen.
  • Die Verfahren zur Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen und den damit verbundenen Risiken sollten so gestaltet werden, dass bei Arbeiten, in Abläufen und Prozessen Abweichungen von den zulässigen Bedingungen rechtzeitig erkannt und korrigiert werden können. Diese Verfahren sollten

    • regelmäßig bewertet und bei Bedarf angepasst werden;
    • die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften sicherstellen und dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen;
    • den aktuellen Wissensstand, einschließlich Informationen oder Berichten von Organisationen sowie staatlichen Arbeitsschutzbehörden, Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, Arbeitsschutzdiensten und anderen geeigneten Institutionen, berücksichtigen;
    • die Erstellung von Verfahrens- und Arbeitsanweisungen vorsehen, sofern Gefährdungen sich nicht umfassend ausschließen lassen.
 
Step by Step

Präventionsmaßnahmen entwickeln und umsetzen

Grundlage für die Entwicklung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Gefährdungen ist die Gefährdungsbeurteilung. Die Verfahrensanweisung für die Durchführung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen sollte deshalb auch die Ermittlung und Veranlassung geeigneter Präventionsmaßnahmen regeln.

Legen Sie auch hierfür die Zuständigkeiten fest (vgl. Beispiel oben).

Integrieren Sie eine Vorgabe zur Auswahl der möglichen Präventionsmaßnahmen in die Verfahrensanweisung. Beispiel: "Der Bereichsleiter wählt unter Einbeziehung der Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie ggf. weiteren Fachpersonals aus den erarbeiteten Präventionsmaßnahmen diejenigen aus, die unter Berücksichtigung der Dringlichkeit, der Wirksamkeit und der Kostenintensität das optimale Ergebnis erwarten lassen. Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Anlagensicherheit, die eine hohe Dringlichkeit besitzen, sind in der Regel unabhängig von der Kostenbetrachtung durchzuführen."

Regeln Sie auch die zielorientierte Steuerung der Umsetzung der Präventionsmaßnahmen sowie die Wirksamkeitsüberprüfung. Beispiel: "Kann die Wirksamkeit der eingeleiteten Präventionsmaßnahmen nicht nachgewiesen werden, so ist erneut in den Prozess der Maßnahmenerarbeitung unter Beteiligung der Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie ggf. weiteren Fachpersonals einzusteigen. Dabei ist zu prüfen, ob die Ursachenermittlung vollständig und richtig war oder ob andere Maßnahmen eine bessere Wirksamkeit erzielen könnten."

6.2.2 Regelungen für Betriebsstörungen und Notfälle

Der "nationale Leitfaden" empfiehlt für Betriebsstörungen und Notfälle ein Verfahren zu deren Vorbeugung und Abwehr festzulegen und aufrecht zu erhalten. Diese Verfahren sollten das Potenzial von Betriebsstörungen und Notfallsituationen ermitteln und Maßnahmen zur Verhütung der damit verbundenen Risiken für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten und der Personen, die sich auf dem Gelände des Unternehmens aufhalten, beinhalten. Die Verfahren sollten

  • sicherstellen, dass die notwendigen Informationen sowie die erforderliche interne Kommunikation und Koordination bereitgestellt wird, damit bei einem Notfall auf dem Gelände des Unternehmens alle Menschen geschützt werden;
  • Informationen zur Verfügung stellen und die Kommunikation mit den staatlichen Arbeitsschutzbehörden bzw. Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und den Notdiensten vorsehen;
  • Erste Hilfe und medizinische Unterstützung sowie die Brandbekämpfung und Evakuierung aller Personen auf dem Gelände des Unternehmens einbeziehen;
  • den Angehörigen des Unternehmens auf allen Ebenen relevante Informationen zur Verfügung stellen und die Durchführung von Schulungen mit ihnen vorsehen, einschließlich regelmäßiger Übungen der Verfahren zur Notfallvorbeugung und -abwehr.

Des Weiteren sollten Verfahren zur Not...

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