In abwassertechnischen Anlagen sind Anlagen zur Reinigung von Schuhen und Stiefeln (Matten, Roste, Reinigungsbecken mit Schlauchanschluss) und abwaschbarer Schutzkleidung notwendig.

Schutz- und Arbeitskleidung muss von Privatkleidung getrennt aufbewahrt und bis zum nächsten Gebrauch (außerhalb der Aufenthaltsräume) getrocknet werden können. Für die Reinigung ist der Arbeitgeber zuständig, der das entweder mit eigenen Kräften auf der Anlage erledigen oder eine Fremdfirma beauftragen kann (vgl. Abschn. 4.4 DGUV-V 21 bzw. Abschn. 3.2.1 DGUV-R 103-602).

In ständig besetzten Anlagen und Stützpunkten (Bauhöfen) müssen Waschräume gemäß Anhang 4.1 ArbStättV bzw. ASR A.4.1 eingerichtet werden (für starke Verschmutzung, d. h. mit Duschen), ansonsten ist in jedem Fall eine Waschgelegenheit mit fließendem warmem und kaltem Wasser erforderlich. Wo das z. B. wg. mangelndem Stromanschluss nicht möglich ist, muss ersatzweise auf den verwendeten Fahrzeugen eine Einrichtung für fließendes Warmwasser vorgesehen werden. Zudem müssen hygienisch einwandfreie Händetrockner oder Einmalhandtücher zur Verfügung stehen.

Der Arbeitgeber muss einen Hautschutzplan aufstellen und die entsprechenden Produkte zur Verfügung stellen.

Beschäftigte dürfen in Arbeitsbereichen, in denen Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen besteht, nicht essen und trinken und müssen sich vor der Nahrungsaufnahme die Hände reinigen.

In einem Hygiene- und Reinigungsplan muss festgelegt werden, welche Bereiche und Geräte wie und wann zu reinigen und ggf. zu desinfizieren sind. Dabei sind besonders Geräte und Fahrzeuge zu berücksichtigen, die die Anlagen verlassen, um Verschleppung von Infektionen auszuschließen.

Der Arbeitgeber muss für eine hinreichende Rattenbekämpfung sorgen, um die Infektionsgefahr v. a. bei Leptospirose (Übertragung durch Rattenurin) zu vermeiden (vgl. §§ 21, 27, 28 DGUV-V 21).

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