(1) Im Eingangsbereich von Betriebsgebäuden müssen Einrichtungen zum Reinigen von verschmutztem Schuhwerk und abwaschbarer Schutzkleidung vorhanden sein.

 

(2) Auf abwassertechnischen Anlagen müssen Waschgelegenheiten vorhanden sein, die jedem Versicherten ermöglichen, sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend zu reinigen. Ist dies aus baulichen Gründen nicht möglich, müssen andere geeignete Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser vorhanden sein.

 

(3) In Betriebsgebäuden von abwassertechnischen Anlagen müssen Einrichtungen vorhanden sein, in denen die Schutz- und Arbeitskleidung getrennt von der Straßenkleidung aufbewahrt werden kann. Zusätzlich müssen außerhalb von Aufenthaltsräumen Einrichtungen zum Trocknen durchnäßter Schutz- und Arbeitskleidung bis zur Wiederbenutzung vorhanden sein.

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