Die Übertragung von Infektionskrankheiten in abwassertechnischen Anlagen kann durch geeignete Arbeitsverfahren, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen vermieden werden. Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.

Bild 2.1

Aus Unfallanzeigen:

  • Der Beschäftigte war häufig mit Arbeiten in Kanälen beauftragt. Offensichtlich kam es dabei zur Aufnahme von Krankheitserregern.
  • Der Erkrankte war jahrelang als Fahrer des Spülfahrzeuges der Gemeinde tätig. Die Infektion zog er sich vermutlich aufgrund fehlender Waschgelegenheit am Fahrzeug zu. Nach Auskunft des Fahrers nahm er sein Frühstück regelmäßig im Fahrzeug ein.

Gefährdungen:

  • Im abwassertechnischen Bereich wurden zahlreiche Krankheitserreger nachgewiesen, die bedeutsam für die Infektionsgefährdung von Beschäftigten sind.

    • Krankheitserregend sind z. B. Viren, Bakterien, Pilze, Darmparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen können.
  • Die Aufnahme der Krankheitserreger erfolgt z. B.:

    • über den Mund, wenn ohne vorherige Reinigung der Hände gegessen, getrunken oder geraucht wird,
    • über die Atemwege, durch kleinste Tröpfchen oder Aerosole,
    • über die Haut oder Schleimhäute, z. B. durch Eindringen bei Hautverletzungen, aufgeweichte Haut, durch Schmutzspritzer in die Augen.
  • Beispiele für Erkrankungen:

    • Darmerkrankungen durch Coli-Bakterien,
    • Leberentzündung durch Infektion mit Hepatitis-Viren vom Typ A,
    • Weil'sche Krankheit (Leptospirose) durch Übertragung von Hantaviren durch Mäuse- und Rattenurin,
    • Wundstarrkrampf (Tetanus),
    • Kinderlähmung (Polio).

Schutzziel:

Die möglichen Infektionsgefahren aus dem Abwasser sind so zu reduzieren, dass weder durch Hautkontakt, Einatmen oder Verschlucken Krankheiten oder dauerhafte Gesundheitsschaden bei den Beschäftigten entstehen können (Bild 2.1).

Weitere Informationen:

  • Unfallverhütungsvrschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV/GUV-V C5)
  • Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe "Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeits Stoffen in abwassertechnischen Anlagen" (TRBA 220)
  • Information "Arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung im Abwasserbereich" (GUV-I 8521)
  • BioStoffV
  • Information "Hautkrankheiten und Hautschutz" (GUV-I 8559)

Hygienemaßnahmen

Hygieneeinrichtungen für Betriebsgebäude, Stützpunkte und Fahrzeuge:

  • Im Eingangsbereich von Betriebsgebäuden müssen Einrichtungen zum Reinigen von verschmutztem Schuhwerk und abwaschbarer Arbeits- und Schutzkleidung vorhanden sein, z. B.:

    • Fußmatten oder Roste zum Grobreinigen von Stiefeln und Schuhen,
    • im Eingangsbereich von Sozialeinrichtungen zusätzlich Waschanlagen für Stiefel (Bild 2.2) und Schutzkleidung.
  • In Betriebsgebäuden müssen Waschräume vorhanden sein, die mit Duschen und Waschbecken sowie fließendem Warm- und Kaltwasser ausgestattet sind.
  • Auf nur zeitweise besetzten Betriebsstätten müssen zumindest Waschgelegenheiten mit fließend Warm- und Kaltwasser vorhanden sein
  • An Kraftfahrzeugen müssen geeignete Wascheinrichtungen mit fließendem Warmwasser vorhanden sein, z. B. an Spülfahrzeugen und Gerätewagen (Bild 2.3).
  • Grundsätzlich müssen in Waschräumen und an Waschgelegenheiten die hygienisch erforderlichen Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel vorhanden sein.

    Hinweise:

    • Zur hygienischen Reinigung gehört auch die Entnahme der Reinigungsmittel aus Direktspendern.
    • Hygienische Mittel zum Trocknen der Hände sind z. B. Einmalhandtücher.
  • Die verschmutzte Arbeits- und Schutzkleidung muss von der Straßenkleidung getrennt aufbewahrt werden (Schwarz-Weiß-Anlagen).
  • Zum Trocknen durchnässter Schutz- und Arbeitskleidung müssen bis zur Wiederbenutzung Einrichtungen außerhalb von Aufenthaltsräumen vorhanden sein, z. B. spezielle Trockenräume.
  • Die Reinigung verschmutzter Arbeits- und Schutzkleidung muss organisiert werden, ggf. sind betriebseigene Waschmaschinen vorzusehen.
  • Die vorhandenen Hygieneeinrichtungen müssen von Beschäftigten sachgerecht benutzt werden.
  • Alle Fahrzeuge und Arbeitsgeräte müssen regelmäßig gereinigt werden. Fahrerkabinen müssen z. B. feucht gewischt werden.
  • Es muss ein Hygiene-, Reinigungs- und Hautschutzplan vorhanden sein.

Bild 2.2: Stiefelwaschanlage

Rattenbekämpfung:

  • In abwassertechnischen Anlagen müssen Ratten und Mäuse als Krankheitsüberträger bekämpft werden.

Hautschutzmaßnahmen und Hautschutzplan

  • Um Hauterkrankungen vorzubeugen muss insbesondere die Haut der Hände geschützt werden.
  • Ein Hautschutzplan ist nach den Hautgefährdungen gegliedert zu erstellen.
  • Hilfestellung bei der Erstellung des Hautschutzplanes können der Betriebsarzt und die Hersteller oder Lieferanten von Hautschutzmitteln geben.
  • Durch folgende Arbeitsstoffe oder Einwirkungen ist mit spezifischen Hautgefährdungen zu rechnen, z. B. durch:

    • Feuchtarbeit,
    • stark haftende Verschmutzungen,
    • Feuchtigkeitsstau und Hautaufweichung, z. B. beim Tragen von Gummihandschuhen, Gummistiefeln.
  • Wirksamer Hautschutz zur Verhütung von Hauterkrankungen umfasst 3 Stufen von gleicher Wichtigkeit:

    • spezieller Hautschutz,
    • gezielte und schonende Hautre...

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