(1) Der Unternehmer hat Maßnahmen zur Verminderung der Infektionsgefährdung auf abwassertechnischen Anlagen zu treffen.

 

(2) Die Versicherten müssen verschmutzte Schutz- und Arbeitskleidung in den dafür vorgesehenen Einrichtungen getrennt von Straßenkleidung aufbewahren.

 

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß verschmutzte Schutz- und Arbeitskleidung gereinigt wird.

 

(4) Der Unternehmer hat geeignete Hautschutz-, Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel sowie hygienische Mittel zum Trocknen der Hände zur Verfügung zu stellen.

 

(5) Die Versicherten dürfen in Arbeitsbereichen, in denen eine Infektionsgefahr besteht, nicht essen und trinken. Vor Einnahme von Speisen und Getränken sind die Hände zu reinigen.

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