Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel dürfen keine Mängel aufweisen, die einer sicheren Verwendung entgegenstehen.

Daher müssen die Arbeitsmittel vor ihrer Verwendung, bei arbeitstäglicher Benutzung also täglich, durch Inaugenscheinnahme auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden. Bei Auffälligkeiten ist auch die Funktionsfähigkeit zu prüfen. Ebenfalls geprüft werden muss regelmäßig die zuverlässige Funktion der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen. Beschädigte oder in ihrer Funktion eingeschränkte Arbeitsmittel dürfen nicht verwendet und müssen aussortiert werden.

Neben diesen täglichen Einsatzprüfungen unterliegen Arbeitsmittel sogenannten erforderlichen Prüfungen und wiederkehrenden Prüfungen.

Diese Prüfungen sind auf folgende Anlässe hin durchzuführen:

  • Bei Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von der Montage abhängt, z. B. Gerüsten, muss vor der erstmaligen Verwendung eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgen. Prüfinhalte sind die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage und der sicheren Funktion, Kontrolle auf Schäden, Kontrolle auf Wirksamkeit der sicherheitstechnischen Maßnahmen.
  • Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen (z. B. Witterung, rauer Baustellenbetrieb) ausgesetzt sind und dadurch Beschäftigte gefährden können, sind wiederkehrenden Prüfungen durch eine zur Prüfung befähigte Person zu unterziehen. Die Prüffristen sind in der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
  • An Arbeitsmitteln, die außergewöhnlichen Ereignissen ausgesetzt waren, wie Unfällen, Naturereignissen oder die lange nicht verwendet wurden, sind außerordentliche Prüfungen durch eine zur Prüfung befähigte Person durchzuführen.
  • Für Krane gelten die Prüfvorschriften nach Anhang 3 Abschnitt 1 BetrSichV. Dort enthalten sind die Prüffristen und Prüfzuständigkeiten (Prüfsachverständige oder andere zur Prüfung befähigte Personen) für die diversen dort aufgeführten Krane.

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