Wassergefährdungsklassen (WGK) stehen für die Gefährlichkeit der verwendeten Stoffe und Gemische:

  • WGK 1: schwach wassergefährdend
  • WGK 2: deutlich wassergefährdend
  • WGK 3: stark wassergefährdend

Weitere Kategorien sind:

  • nwg: nicht wassergefährdend
  • awg: allgemein wassergefährdend: Diese Kategorie gilt für Stoffe und Gemische, bei denen eine Einstufung schwierig wäre, z. B. Altholz, das mit Holzschutzmittel behandelt ist. Altholz mit anhaftenden Farbresten wird dagegen als nicht wassergefährdend eingestuft.

Stoffe und Gemische, die nicht eingestuft sind, gelten grundsätzlich als stark wassergefährdend (WGK 3).

Für eine Selbsteinstufung liefert Anlage 1 der AwSV detaillierte Vorgaben:

  • Die Einstufung von Stoffen müssen Unternehmen an das Umweltbundesamt melden, das dann über die endgültige Einstufung entscheidet.
  • Für Gemische muss die Einstufung dokumentiert werden, die zuständige Behörde kann die Dokumentation überprüfen.

Stoffe und Gemische, die bereits durch die oder aufgrund der VwVwS eingestuft worden sind, gelten mit Inkraftsetzen der neuen AwSV als eingestuft. Die Einstufung ist die Grundlage für eine risikoorientierte sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage.

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