GmbH als Mitunternehmerin ist schädlich für Freiberuflichkeit
Sachverhalt: Laut Finanzamt erfüllen nicht alle beteiligten Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs
Eine KG ist im Bereich der Wirtschaftsprüfung tätig. Komplementär der KG ist der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer A. Kommanditistin ist die AB GmbH, eine nach der Wirtschaftsprüferordnung anerkannte Kapitalgesellschaft. Die KG erklärte ihre Einkünfte als freiberufliche Einkünfte. Das Finanzamt ging hingegen von gewerblichen Einkünften aus, da nicht alle beteiligten Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen.
Entscheidung: Wenn ein einziger Gesellschafter keinen freien Beruf ausübt, ist die Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewerbebetrieb zu werten
Dieser Wertung folgt das Finanzgericht. Die Tätigkeit einer Personengesellschaft stellt nur dann die Ausübung eines freien Berufes i. S. v. § 18 EStG dar, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufes erfüllen. Übt auch nur ein Gesellschafter keinen freien Beruf aus, ist die Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewerbebetrieb zu werten (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Dies ist nach § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG zu den freiberuflichen Einkünften entsprechend anzuwenden. Da die persönliche Arbeitsleistung des Berufsträgers entscheidend ist und der Kapitaleinsatz nur untergeordnete Bedeutung hat, gilt eine personenbezogene Auslegung.
Der Fall einer mitunternehmerischen Beteiligung einer Kapitalgesellschaft ist der Beteiligung eines Berufsfremden gleichgestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob ihre Gesellschafter bzw. Organe die erforderliche Qualifikation haben. Auch ist es ohne steuerrechtliche Auswirkung, ob die GmbH als Komplementärin oder Kommanditistin beteiligt ist. Die KG erzielt damit insgesamt gewerbliche Einkünfte ‒ die sog. Abfärbewirkung.
Praxis-Hinweis: Revision wurde nicht zugelassen – Nichtzulassungsbeschwerde ist eingelegt
Das Urteil entspricht der ständigen Rechtsprechung (beispielhaft BFH, Urteil v. 4.7.2007, VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53; BFH, Urteil v. 8.4.2008, VIII R 73/05, BStBl 2008 II S. 681 und Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 19.4.2004, 1 BvR 549/04). Eine Revision hat das Finanzgericht folglich nicht zugelassen; hiergegen ist bereits Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden (BFH, Az.: VIII B 16/16).
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
4.559
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
4.498
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
3.2768
-
Verjährung von Forderungen 2025: 3-Jahresfrist im Blick behalten
2.081
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
1.920
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
1.9097
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
1.853
-
Wie das Jobticket steuerfrei bleibt oder pauschal versteuert wird
1.7472
-
Bei Kinderbetreuung durch Großeltern sind Fahrtkosten abziehbar
1.63014
-
Zufluss-Abfluss-Prinzip hat 10-Tage-Regelung als Ausnahme
1.612
-
Wie KI die Rollen im Finanzbereich bis 2030 neu definiert
24.02.2026
-
Ein Wegweiser zur zukunftsfähigen Finanzabteilung
12.02.2026
-
Reisekosten: Wie müssen die Verpflegungskosten gebucht werden, um den Vorsteuerabzug zu erhalten?
11.02.20264
-
Firmenwagenbesteuerung: Stellplatzkosten mindern den geldwerten Vorteil nicht
10.02.2026
-
Fördermittel-Radar für Unternehmen
06.02.2026
-
Abgabefrist für die Steuererklärung
04.02.20261
-
Steuerliche Behandlung der Erstattung vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten
22.01.2026
-
Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG
22.01.2026
-
Steuerbefreiung: zeitweise unentgeltliche Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung
22.01.2026
-
Wichtige Änderungen im BMF-Schreiben vom 11.11.2025
22.01.2026