Rz. 1

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Jedem Stpfl steht von Verfassungs wegen ein steuerfreier > Grundfreibetrag Rz 1 zu. Zu Einzelheiten > Existenzminimum. Der > Grundfreibetrag wird ebenso wie der > Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Berechnung der LSt über die > Steuerklassen berücksichtigt, weil er in den > Lohnsteuertarif eingearbeitet ist. Das Existenzminimum für > Kinder wird im laufenden Kalenderjahr im Regelfall nur durch das > Kindergeld berücksichtigt. Eine höhere Entlastung über einen Freibetrag für Kinder gewährt das FA ggf erst bei der Veranlagung zur ESt (> Kinderfreibeträge Rz 145 ff). Die als > Lohnsteuerabzugsmerkmale amtlich festgestellten Kinderfreibeträge werden jedoch für die Berechnung der > Kirchensteuer und des > Solidaritätszuschlag bereits beim LSt-Abzug berücksichtigt.

 

Rz. 2

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Auch die > Vorsorgepauschale, der Pauschbetrag für > Sonderausgaben und der > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende werden bei der Berechnung der LSt nach Maßgabe der > Steuerklassen berücksichtigt (> Lohnsteuertarif Rz 36–38, sowie Rz 45ff). Hingegen müssen der Altersentlastungsbetrag sowie die Freibeträge für Versorgungsbezüge für den LSt-Abzug vom ArbG individuell ermittelt werden (> Altersentlastungsbetrag Rz 5 ff, > Freibeträge für Versorgungsbezüge Rz 20 ff). Darüber hinaus werden von Amts wegen oder auf Antrag des ArbN im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren weitere steuerfreie Beträge amtlich festgestellt und als > Lohnsteuerabzugsmerkmale beim BZSt zum Abruf bereitgestellt; auch sie werden vom ArbG bei Berechnung der Steuerabzüge berücksichtigt (> Außergewöhnliche Belastungen, > Behinderten-Pauschbetrag, > Hinterbliebenen-Pauschbetrag, > Kinderadditive).

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