Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gerichtsstand für Haftungsklagen (§ 43 I 2).

Rn 3 Um einem Gläubiger zu ermöglichen, die GdW und die neben ihr haftenden WEigtümer an einem Ort zu verklagen und damit seine Klage zu erleichtern, bestimmt § 43 I 2 einen besonderen Gerichtsstand (BRDrs 168/20, 90) für auf § 9a IV 1 gestützte Haftungsklagen gg WEigtümer oder ehemalige WEigtümer. Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass der Gläubiger eine Haftung nach § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Prozessuales.

Rn 9 Für die Duldungs- oder Abwehrklage örtlich ausschließlich zuständig ist nach §§ 24, 26 ZPO das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück iSv § 1 V belegen ist. Für die GdW folgt dies aus § 9a II, da sie hier wie bei §§ 14 I Nr 1, 17 I als Treuhänderin der WEigtümer handelt. Rn 10 Die sachliche Zuständigkeit ist streitwertabhängig und bestimmt sich nach §§ 3, 6–9 ZPO. Es g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Fälligkeit.

Rn 43 Die Fälligkeit folgt aus § 271 BGB (s.a. Rn 45 ff). Abweichende Fälligkeitstermine und/oder eine Stundung können die WEigtümer nach § 28 III bestimmen. Der Anspruch auf Nachschuss verjährt gem §§ 195, 199 BGB am Ende des dritten Kalenderjahres nach seiner Entstehung (BGH NJW 12, 2797 [BGH 01.06.2012 - V ZR 171/11] Rz 18). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 3 Das Recht lässt den WEigtümern bei der Ordnung ihres Gemeinschaftsverhältnisses als Teilhaber des gemE (§§ 741 BGB ff) durch Vereinbarung bewusst weitgehend ›freie Hand‹ (BGH ZMR 22, 232 Rz 26; 18, 833 Rz 16; NJW 15, 3371 Rz 13; ZMR 13, 290 Rz 9). § 10 I 2 stellt diese Privatautonomie deklaratorisch fest. So weit das Gesetz dispositiv ist, können die WEigtümer daher dur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Vermehrung und Verminderung von Stimmrechten.

Rn 5 Veräußert ein WEigtümer, dem – bei Geltung des gesetzlichen Kopfprinzips – mehrere Wohnungseigentumsrechte gehören, eines oder auch mehrere, kommt es zu einer Vermehrung der Stimmrechte (BGH ZMR 21, 402 Rz 17; 17, 906 Rz 6: auch bei einer jur. Person). Durch eine Unterteilung (§ 2 Rn 11) kommt es zu keiner Stimmrechtsmehrung, egal welches Stimmrechtsprinzip (Rn 6) gilt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 7 Ein WEigtümer kann – so weit keine Vertreterklausel (Rn 9) besteht – grds jeden Dritten zu seiner Vertretung bevollmächtigen (BGH NJW 25, 55 Rz 12; ZMR 24, 590 Rz 8; ZMR 20, 46 Rz 8). Eine Stimmrechtsvollmacht kann für jede (Generalvollmacht) oder nur eine Versammlung, für jeden Beschl-Gegenstand, nur für bestimmte Gegenstände oder nur für einen Gegenstand erteilt werde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 39 § 28 II 1 gibt den WEigtümern eine Beschl-Kompetenz, Nachschüsse einzufordern oder die nach § 28 I 1 beschlossenen Vorschüsse anzupassen. Beschl-Gegenstand sind die Zahlungspflichten der WEigtümer und/oder der GdW, die zum Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung aus dem Wirtschaftsplan erforderlich sind. Das Zahlenwerk, das der Berechnung jew zu Grunde liegt, wird nich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. § 25 II 2.

Rn 4 Ein SonderE steht mehreren gemeinschaftlich zu, wenn es mehr als einer natürlichen oder juristischen Person dinglich zugeordnet ist. Die Mitberechtigten müssen sich für die Ausübung des Stimmrechtes verständigen, §§ 745, 2038 I, II, 1421 BGB. Gelingt das nicht, bleibt die Stimme unberücksichtigt (Ddorf ZMR 04, 53). Eine Aufspaltung des Stimmrechtes in der Weise, dass di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausnahmen (§ 11 I 3).

Rn 2 Die WEigtümer können sich unter den Voraussetzungen des § 11 I 3 das Recht einräumen, eine Aufhebung zu verlangen. Eine Wiederaufbaupflicht besteht in zwei Fällen: wenn es vertraglich bestimmt ist oder wenn der Schaden durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt ist (§ 22). Rn 3 Die WEigtümer können jederzeit einen Vertrag mit dem Zweck schließen, die SonderE-R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Begriff der Vereinbarung (§ 5 IV 1).

Rn 29 Vereinbarungen iSv § 5 IV 1 sind solche nach § 10 I 2 (§ 10 Rn 3). Sie bestimmen wie ein Gesellschaftsvertrag, was unter den WEigtümern gilt, etwa wegen des Gebrauchs, aber auch zur Verwaltung (vgl § 19 I) und zur GdW. Durch § 5 IV 1 werden die Wirkungen des § 10 III erzeugt und die WEigtümer vor einem Wegerwerb ihrer Vereinbarungen geschützt – Verdinglichung (BGH ZMR ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Erhaltungspflicht.

Rn 14 Jeder WEigtümer hat nach §§ 13 II, 14 I Nr 1 die Pflicht, das SonderE so zu erhalten, dass dadurch weder der GdW noch einem anderen WEigtümer ein Nachteil (Rn 36) erwächst. Auf welche Art und Weise ein WEigtümer dieser Pflicht genügt, ist grds seine Sache; ein die Frage regelnder Beschl wäre nichtig (Ddorf ZMR 02, 613). Gehen bereits vom SonderE im Ursprungszustand Nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. ›Ein-Personen-Gemeinschaft‹.

Rn 7 Solange es neben dem Aufteiler keine wenigstens werdenden WEigtümer (§ 8 III) gibt, kann der Aufteiler in Ein-Personen-Universalversammlungen (für diese sind ua §§ 23 IV, 24 VI–VIII anwendbar) jeden denkbaren Beschl fassen, zB einen Verw bestellen, vertritt allein die GdW und bildet allein deren Willen. Ein besonderer Schutz der vom Aufteiler Erwerbenden ist nicht vorge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kosten (§ 21 II 1).

Rn 15 Sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, sind sämtliche Kosten auf alle WEigtümer nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 I 2) umzulegen. Erfasst sind die Kosten, die auf einer baulichen Veränderung beruhen, für welche die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Gemeint sind damit nicht nur die Baukosten. Erfasst sind nach Sinn und Zweck von § 21 II ebenso wie bei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verbrauchervertrag.

Rn 45 Wird der Verw-Vertrag von einem Unternehmer (§ 14 I BGB) mit der GdW geschlossen, liegt gem § 310 III BGB nach noch hM ein Verbrauchervertrag vor (BGH ZMR 20, 206 Rz 21). IdR wären dann §§ 312 ff BGB anwendbar. Ob die GdW als Verbraucher angesehen werden kann, ist allerdings str. Die Voraussetzungen des § 312b I Nr 1 BGB sind insoweit erfüllt, wenn der Verw-Vertrag anl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sinn und Zweck (§ 33 I).

Rn 1 § 33 I soll die Verkehrsfähigkeit des Dauernutzungsrechtes ermöglichen (München NZM 16, 864 [OLG München 29.06.2016 - 34 Wx 27/16] Rz 36) und findet seine Grenze in § 35. Ungeachtet § 33 I 2 zulässig sind – wie § 41 zeigt – zeitliche Befristungen, zB die Lebenszeit des Berechtigten (Celle ZWE 14, 207) oder die Vereinbarung eines Heimfallanspruchs (vgl § 36 I 1). Ein mie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verlustausgleich.

Rn 35 Ist ein WEigtümer Drittgläubiger, muss er nicht zunächst die GdW in Anspruch nehmen (s.a. BGH DB 13, 2731 Rz 31 zur KG). Was gilt, wenn die Verbindlichkeit tw zurückgeführt wurde, ist ungeklärt. Nach Ansicht des BGH sind Zahlungen und sonstige Erlöse aus einem Gesellschaftsvermögen nicht kraft Gesetzes auf die Haftungsanteile eines Gesellschafters anzurechnen (BGH NZG ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 7 Als Ausgaben sind solche Kostenpositionen anzusetzen, die feststehen oder im kommenden Wirtschaftsjahr zu erwarten sind (BGH MDR 15, 146 Rz 26). Einnahmen iSv § 28 I 2 sind auch voraussichtliche Zinsen (Köln ZMR 08, 818). Die (künftigen) Hausgeldvorschüsse müssen nach hM genannt, aber nicht ausdrücklich als Einnahmen aufgeführt werden (BGH NZM 13, 650 Rz 15). Die Vertei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Ort.

Rn 4 Welcher Versammlungsort (geografische Gemeinde) und welche Versammlungsstätte (Saal, Raum, etc) vom Einzuladenden zu wählen sind, können die WEigtümer bestimmen. Fehlt es daran, hat der Ladende Ermessen (zum Verw § 26 Rn 9; LG Dortmund ZWE 19, 228 Rz 5; AG Dortmund ZMR 21, 67). Die Ermessensausübung muss beachten, dass der Versammlungsort so beschaffen sein muss, dass e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. GdW (§ 24 I).

Rn 6 Die Versammlung ist gem §§ 18 I, 24 I von der GdW – idR vertreten durch ein Organ – einzuberufen. Die GdW hat – ist nichts bestimmt – iRd § 24 I Ermessen (s.a. § 26 Rn 9). Die GdW kann auf Einberufung oder Nichteinberufung verklagt oder nach §§ 935 ff ZPO (AG Wiesbaden GE 21, 1136) im Wege der Leistungsklage in Anspruch genommen werden (LG Frankfurt aM ZMR 22, 240).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Nachbargrundstück.

Rn 4 § 20 ist nicht anzuwenden, wenn zu klären ist, ob die WEigtümer bzw. die GdW der Bebauung eines Nachbargrundstücks zustimmen. Etwas anderes gilt, wenn mit den Maßnahmen zugleich eine substanzielle Veränderung des gemE verbunden ist (Köln FGPrax 95, 191 [OLG Köln 07.06.1995 - 16 Wx 56/95]). Ob § 20 I entspr anzuwenden ist, wenn es um eine Belastung des gemE geht, zB um e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 1 Auch dann, wenn ein Beschl nicht ordnungsmäßig und also mangelhaft ist, bindet er nach seiner Rechtsnatur und nach den allgemeinen Grundsätzen alle ihm Unterworfenen, wenn er nicht nichtig ist. Diese Bindung muss bekämpft und vernichtet werden können. Das Instrument hierzu ist als Beschl-Mängelklage die Anfechtungsklage. Prüfungsmaßstab ist § 18 II. Die Anfechtungsklage...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 20 erfasst bauliche Veränderungen des gemE (Ddorf ZMR 07, 206; Hambg ZMR 02, 372). Für bauliche Veränderungen des SonderE ist er anwendbar, so weit die Voraussetzungen des § 13 II vorliegen. Unterliegt eine Fläche des gemE einem SNR, gilt dennoch § 20 (dazu § 16 Rn 31). Auf eine bloße Beeinträchtigung ist § 20 I nicht (analog) anzuwenden. Eine bauliche Veränderung ohn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 3 Grds darf SonderE frei genutzt (§ 100 BGB), va verpachtet oder vermietet werden; etwas anderes gilt, wenn es wirksam (im Einzelfall ist ein Verstoß gg das AGG oder gg §§ 134, 138 BGB vorstellbar) vereinbart ist (BGH ZMR 19, 619 Rz 9) oder wenn – was zulässig ist (BGH NJW 62, 1613; LG Koblenz NZM 16, 800) – analog § 12 ein Zustimmungserfordernis besteht (BGH NZG 21, 113 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Schutz.

Rn 13 Der Schutz des Miteigentums als Eigentum folgt neben Art 14 GG aus §§ 861, 862, 1004 BGB (BGH ZMR 20, 202 Rz 12 ff) und/oder aus § 14 I Nr 1. Er ist nach § 14 I Nr 1 und § 9a II Sache der GdW. Wird das Wohnungseigentum zB durch einen unzulässigen Gebrauch beeinträchtigt, kann die GdW gem § 985 BGB Herausgabe verlangen. Dieser Anspruch unterliegt gem § 902 I 1 BGB nicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage.

Rn 63 Für die Kosten des Betriebs müssen die WEigtümer – eine Bestimmung durch den Verw ist nicht möglich (LG München I ZMR 16, 232) – für den erfassten Wärmeverbrauch nach Maßgabe von § 7 I 1–3 HeizkV nach billigem Ermessen einen Umlageschlüssel nach §§ 16 II 2, 19 I beschließen (BGH WuM 20, 235 Rz 8; ZMR 10, 970) oder nach § 10 I 2 vereinbaren. Nach § 10 HeizkV kann auch e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 48 Wird eine Beschl-Klage abgewiesen, wären die notwendigen Kosten der Streithilfe auf Seiten der beklagten GdW von der Klägerseite zu erstatten. Daraus könnte sich ein erhebliches Kostenrisiko ergeben. Um diesem zu begegnen, beschränkt § 44 IV den Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers (s.a. BGH NJW-RR 21, 1056 [BGH 29.06.2021 - XI ZR 19/20] Rz 6). § 44 IV gilt nur ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Frist.

Rn 36 Die Abberufung muss nicht in einer angemessenen Frist nach Kenntnis eines WEigtümers entschieden werden (aA hM KG GE 09, 1053; Köln ZMR 07, 717, 718; BayObLG NZM 00, 341, 342). § 626 II BGB ist auf die Abberufung als Organisationsakt nicht anwendbar (LG Hamburg ZMR 14, 310). Etwas anderes gilt auch nicht für § 314 III BGB (aA LG Hamburg ZMR 14, 310): die Berufung ist k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 11 Die Eignung eines Bewerbers beurteilt sich zum einen danach, ob er fachlich angemessen qualifiziert ist. Eine Person, die Qualifikationen erst erwerben will, ist daher (noch) ungeeignet (LG Stuttgart NJW 15, 2897; LG Düsseldorf ZMR 14, 234; AG Hamburg-Blankenese ZMR 15, 815). Selbst von einem professionellen Verw können allerdings keine technischen oder rechtlichen Spe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) ›Altlasten‹.

Rn 20 War das Grundstück als Ganzes oder waren sämtliche Miteigentumsanteile vor Entstehung der Wohnungseigentumsrechte bereits mit einem Gesamtrecht belastet, hat sich die bestehende Belastung nach §§ 1192 I, 1132, 1114 BGB in eine Belastung aller Anteile umgewandelt (Oldbg MDR 1989, 263; München MDR 72, 239). Auch Dienstbarkeiten und Vorkaufsrechte am gesamten Grundstück s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Ermessen.

Rn 9 Der Verw hat für die Frage, wie er seine Pflichten als Organ der GdW wahrnimmt, ein Ermessen (BGH ZMR 19, 776 Rz 6; NJW 17, 666 Rz 13). Das Ermessen ist pflichtgemäß und also nach Sinn und Zweck der Norm ausüben, die ihm Handlungsspielräume gewährt (BGH NJW 17, 666 Rz 16). Der Verw ist bei seiner Ermessensausübung Vereinbarungen und Beschl unterworfen und also an Weisun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick und Begriff.

Rn 20 Die Erhaltung des gemE ist nach § 18 I eine auf der GdW ruhende Pflicht (BGH NJW 24, 2832 [BGH 08.05.2024 - XII ZR 7/23] Rz 29). Bestehen Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt, muss nicht abwartet werden, bis konkrete Schäden größeren Ausmaßes tatsächlich eingetreten sind (BayObLG NJW-RR 96, 1166). Kommt die GdW ihrer Verpflichtung nach § 19 II Nr 2 nicht nach, besi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Ersteller.

Rn 38 Die Abrechnung und ihre Bestandteile/Ergänzungen hat der Verw als Organ der GdW (BGH ZMR 24, 960 Rz 12) aufzustellen, in dessen Amtszeit die Verpflichtung zur Erstellung entstanden ist (BGH ZMR 18, 523 Rz 11). Die Organ-Verpflichtung geht nicht auf den neuen Verw über (AG Kassel ZfIR 22, 99). Der Alt-Verw kann die Erstellung indes vertraglich nach § 280 I BGB und aus s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Wirkungen des Beschl.

Rn 13 Jede bauliche Veränderung bedarf eines sie legitimierenden Beschl (BGH ZMR 23, 556 Rz 23 ff). Nach BGH-Ansicht können die WEigtümer dennoch eine Beeinträchtigung erfahren. Bejaht hat er dies für einen Beschl zu einem erheblichen Eingriff in das gemE, also grundlegende Um- oder Ausbauten, etwa einen Dachgeschossausbau (BGH NJW 18, 2123 Rz 15). Als Rechtsfolge einer solc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Nachteilige bauliche Veränderungen (§ 14 I Nr 2).

Rn 40 Eine Beeinträchtigung iSv § 20 III liegt vor, wenn sie über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht (dazu iE § 14 Rz 42; LG Frankfurt aM ZMR 24, 231). Bei Auslegung und Anwendung des Nachteilsbegriffs sind nach hM Art 14 I 1, 13 I GG zu beachten (BVerfG NJW 10, 220 [BVerfG 06.10.2009 - 2 BvR 693/09] Rz 19). Das Zusammenleben in einer WE-Anl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Zwangsvollstreckung.

Rn 40 Ist ein SNR verdinglicht, kann die Zwangsvollstreckung weder gem § 857 ZPO unmittelbar in das SNR betrieben werden noch – wegen § 6 – allein in das SonderE, dessen Inhalt es bestimmt, sondern nur gem § 864 ZPO in das Wohnungseigentum (Stuttg NZM 02, 884; aA LG Stuttgart DWE 89, 72). Ein Gläubiger kann allerdings in die Früchte des SNRs nach §§ 829, 835 ZPO vollstrecken...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Klageantrag.

Rn 10 Nach § 253 II Nr 2 ZPO muss der Kläger einen bestimmten Antrag stellen. Für die Anfechtungsklage bedeutet das, dass der klagende WEigtümer mitteilen muss, gg welchen, wann, wo gefassten Beschl (BGH NZM 15, 218 [BGH 12.12.2014 - V ZR 53/14] Rz 9; NJW 10, 446 [BGH 06.11.2009 - V ZR 73/09] Rz 15) er sich in welchem Umfang wenden will. Aufgrund der Klageschrift muss innerh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 14 Verfügungen über das gemE unterfallen weder § 19 I noch § 10 I 2 (BGH NJW 13, 1962 Rz 9) noch § 9a II (§ 9a Rn 16; BGH ZMR 23, 1023 Rz 9). Sie bedürfen der Mitwirkung sämtlicher WEigtümer in Form des § 873 BGB (BGH ZMR 23, 1023 Rz 8; NZM 23, 373 Rz 9). Von Dritten zu verklagen sind die WEigtümer (BGH NJW 91, 333), nicht dem GdW (BGH NZM 23, 373 [BGH 20.01.2023 - V ZR 6...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Berechnung iE.

Rn 8 Die Monatsfrist beginnt mit dem Tag der Beschl-Fassung zu laufen. Tag der Beschl-Fassung ist bei einem Beschl, der in einer Versammlung gefasst wurde, das Datum der Versammlung. Ein Beschl außerhalb der Versammlung kommt an dem Tag zustande, an dem mit der Kenntnisnahme der Beschl-Feststellung durch die WEigtümer nach den gewöhnlichen Umständen gerechnet werden kann. Is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 5 Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der WEigtümer werden dadurch, dass der in Anspruch genommene WEigtümer mietvertraglich gebunden ist, weder erweitert noch beschränkt (BGH NZG 21, 113 Rz 27; NZM 17, 37 [BGH 18.11.2016 - V ZR 221/15] Rz 18; NJW 95, 2036, 2037 [BGH 04.05.1995 - V ZB 5/95]). Der WEigtümer darf daher seinem Mieter nur einen Gebrauch gestatten und kan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Inhalt.

Rn 33 § 9a IV 1 Hs 1 ordnet für Verbindlichkeiten (auch deliktische) der GdW keine Schuld, aber eine Haftung (›Unterworfensein‹ unter den Zwangsvollstreckungszugriff des Gläubigers; Schulden bedeutet demgegenüber ›leisten müssen‹) der WEigtümer – nicht des werdenden (§ 8 Rn 10 ff) – nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile (§ 16 I 1) an. Eine Verbindlichkeit muss während ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unterstützung (§ 29 II 1 Fall 1).

Rn 7 Unterstützung meint Hilfe (s.a. BGH NJW 18, 2550 Rz 66). Dies setzt voraus, dass sich der Verw unterstützen lassen will. Lehnt er eine Hilfe ab, geht die Unterstützung ins Leere. Die Verwaltungsbeiräte haben keine Pflicht, den Verw anzuhalten, seinen Pflichten nachzukommen (BGH NJW 18, 2550 [BGH 23.02.2018 - V ZR 101/16] Rz 66). Bsp: Begehung der Liegenschaft, Feststell...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Wirtschaftsplan (§ 28 I 2) und Jahresabrechnung (§ 28 II 2) sind für das Finanzwesen jeder WE-Anlage zentral. § 28 I, II sind daher grds nicht abdingbar (BGH ZMR 11, 981). Die WEigtümer sind ferner nicht befugt, für viele Jahre eine von Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen unabhängige Kostenverteilung durch bloße Sonderumlage zu beschließen (BGH ZMR 11, 981). Rn 2 Ob...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundsatz (§ 24 I).

Rn 1 Die Versammlung ist gem § 24 I wenigstens einmal jährlich einzuberufen. Die Verletzung von § 24 I würde die Abberufung des Verw aus wichtigem Grund erlauben (AG Hamburg-Blankenese ZMR 08, 1003). Dies hat aber nur noch bei einer Anfechtung einer Bestellung Bedeutung oder dann, wenn ein WEigtümer gg die Mehrheit die Abberufung verlangt, weil die WEigtümer den Verw ansonst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gegenstand (§§ 1 V, 5 II, III).

Rn 11 Nach § 1 V iVm § 5 II, III sind grds gemE: Das Grundstück, damit also sämtliche Außenflächen, zB Atrien, Gärten, Innenhöfe (§ 5 Rn 4 ›Innenhof‹), Kfz-Stellplätze, auch unter einem ›Carport‹ (BayObLG NJW-RR 86, 761 [BayObLG 06.02.1986 - 2 Z 70/85]), Müllstandsplätze, Spielplätze, Straßen, Terrassen (KG ZWE 15, 118; Köln DNotZ 82, 753 [OLG Köln 21.04.1982 - 2 Wx 13/82]), ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 IV 1 Nr 2).

Rn 16 Sie ist eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 III vorliegen; sie ist kein Verwaltungsakt (BVerwG DNotZ 88, 702 [BVerwG 11.12.1987 - BVerwG 8 C 55.85]), muss sich auf alle Räume beziehen (Frankf ZWE 12, 34) und bindet das GBA nicht (BGH NJW 91, 1611 [BGH 14.02.1991 - V ZB 12/90]; Frankf ZWE 12, 34; Nürnbg ZWE 12, 317). Zu den Abgeschlossenh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Ordnungsmäßigkeit, Ermessen und Willkür.

Rn 58 Der nach § 16 II 2 bestimmte, abweichende Umlageschlüssel (Rn 60) muss gem § 18 II billigem Ermessen entspr (BGH ZMR 24, 679 Rz 13). An die Auswahl dürfen allerdings nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil sich jede Änderung des Verteilungsmaßstabs zwangsläufig auf die Kostenlast des einen oder des anderen WEigtümers auswirkt (BGH ZMR 24, 679 Rz 14; 11, 65...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirkungen.

Rn 47 Wird einer Beschl-Klage stattgegeben, wirkt das Urt für alle WEigtümer. Wird zB einer Anfechtungsklage stattgegeben, ist der Beschl für alle WEigtümer nach § 23 IV 2 für ungültig erklärt. Ferner steht – sofern der Beschl nicht wegen formaler Fehler für unwirksam erklärt worden ist – fest, dass der Beschl nicht ordnungsmäßiger Verwaltung iSv § 18 II entsprach (BGH NJW 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung seines Wohnungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Beschl.

I. Allgemeines. Rn 1 Ein Beschl ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft (BGH ZMR 12, 284; umfassend Skauradszun, Der Beschl als Rechtsgeschäft). Er setzt sich aus den für sein Zustandekommen erforderlichen Stimmabgaben iS von empfangsbedürftigen Willenserklärungen zusammen (BayObLG ZMR 01, 994, 995). Für einen Beschl bedarf es einer Beschl-Kompetenz (§ 23 Rn 24 ff). Beschl können...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ermessensfehler.

Rn 8 Ermessensfehler sind eine Über- oder Unterschreitung des Ermessens oder sein Fehlgebrauch. Als eine Ermessensüberschreitung ist va ein Verstoß gg das Gesetz oder eine Vereinbarung anzusehen oder wenn gleiche Sachverhalte verschieden behandelt werden (Vor §§ 23–25 Rn 7). Als eine Ermessensunterschreitung ist zB eine unzureichende Tatsachengrundlage anzusehen (zB: fehlend...mehr