Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 8.2 Beschlussfassung

Der Beschluss zur Aufhebung der vereinbarten Veräußerungsbeschränkung kann als Versammlungsbeschluss gefasst werden oder im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 WEG. Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass zur Aufhebung im Wege des Versammlungsbeschlusses die einfache Mehrheit ausreicht, zur Aufhebung im Wege des Umlaufverfahrens nach § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG ab...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.8.1 Grundsätze

Eine Kardinalspflicht des Verwalters ist die Durchführung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer.[1] Diese Pflicht besteht gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, der nach § 18 Abs. 1 WEG die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt. Die Wohnungseigentümer selbst haben hingegen keinen Anspruch auf Beschlussdurchführung gegen den Verwalter, wenn dieser un...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 5.1.3 Stimmrecht

Hinsichtlich des Stimmrechts der Wohnungseigentümer sind im Fall der Beschlussfassung über den Verwaltervertrag dann keine Besonderheiten zu berücksichtigen, wenn der Verwalter nicht aus den Reihen der Wohnungseigentümer stammt. Stimmrechtsverbote Ist der potenzielle Verwalter gleichzeitig auch Wohnungseigentümer, stellt sich allein die Frage, ob er bei der Beschlussfassung üb...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 5.5 Exkurs: Maklertätigkeit erlaubt?

Grundsätzlich ist der Wohnungseigentumsverwalter nicht gehindert, als Verkaufsmakler von Sonder-/Teileigentum tätig zu werden. Das gilt sowohl bei einer Tätigkeit für den Verkäufer (Mitglied der Eigentümergemeinschaft) als auch für den Käufer.[1] Die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten richten sich ausschließlich nach den Vorschriften über das Maklerrecht. Besonderhei...mehr

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Entlastung des Verwalters (... / 3.1 Allgemein

Mit der Entlastung billigen die Wohnungseigentümer die zurückliegende Amtsführung des Verwalters für den jeweils genannten Zeitraum als dem Gesetz, der Gemeinschaftsordnung und seinen vertraglichen Pflichten entsprechend. Gleichzeitig sprechen die Wohnungseigentümer dem Verwalter auf diese Weise für die künftige Verwaltertätigkeit ihr Vertrauen aus.[1] Dabei hat die Entlastu...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 6.1 Klage gegen den Zustimmungsberechtigten

Verweigert der Zustimmungsberechtigte die Zustimmung zur Veräußerung oder bleibt er untätig, kann er vom veräußernden Wohnungseigentümer gerichtlich auf Zustimmung in Anspruch genommen werden.[1] Passivlegitimiert ist der jeweils Zustimmungsberechtigte: Handelt es sich bei dem Verwalter um den Zustimmungsberechtigten, ist die Klage gegen ihn zu richten[2], was allerdings umst...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 1.2.2 Dingliche Vereinbarung

Regelfall ist die dingliche Vereinbarung, also diejenige, die im Grundbuch eingetragen ist. Im Gegensatz zu sonstigen Vereinbarungen der Wohnungseigentümer, die sich dem Wortlaut nach nicht dem Grundbuch entnehmen lassen, weil nach den Bestimmungen der Wohnungsgrundbuchverfügung (WGV) i. V. m. § 7 Abs. 3 WEG wegen des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums auf die E...mehr

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Verwaltungsgegenstand und -... / 6.2.2.1 Regelung durch Beschluss

Die Wohnungseigentümer einer Mehrhausanlage können zumindest mit Blick auf die Kostenverteilung eine Trennung zwischen den Häusern herbeiführen. Rechtsgrundlage bildet § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Nach dieser Vorschrift kann der gesetzliche oder vereinbarte Kostenverteilungsschlüssel bezüglich einzelner Kosten oder einzelner Arten von Kosten durch Beschluss geändert werden. Wicht...mehr

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Verwaltungsgegenstand und -... / 2.2 Zuständigkeit

Da es sich bei der Tiefgarage um eine Sondereigentumseinheit handelt, ist der Wohnungseigentumsverwalter nicht Verwalter der Tiefgaragengemeinschaft. Allerdings bedarf es der Verwaltung auch der Tiefgarageneigentumseinheit, insbesondere ist die Erhaltung zu koordinieren und es sind die auf die Tiefgarageneigentümer entfallenden Kosten unter diesen zu verteilen. Der Verwalter...mehr

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Verwaltungsgegenstand und -... / 3.2.2 Rechte und Pflichten des Verwalters

Wegen seiner überragenden Bedeutung gerade mit Blick auf die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums kann die Bestellung eines Verwalters gemäß § 26 Abs. 5 WEG auch nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer ausgeschlossen werden. Weiter zu beachten ist, dass es stets nur einen Verwalter geben kann und auch die Bestellung eines Stellvertreters des Verwalters nicht möglich...mehr

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Verwaltungsunterlagen – Auf... / 2.1 Grundsätze

Da die Verwaltungsunterlagen zum Gemeinschaftsvermögen nach § 9a Abs. 3 WEG gehören und Inhaberin des Gemeinschaftsvermögens die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist, gehört die Aufbewahrung der Verwaltungsunterlagen zu den ureigensten Amtspflichten des amtierenden Verwalters. Gesetzliche Regelungen darüber, wo, in welcher Art und Weise und wie lange Verwaltungsunterlagen...mehr

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Verwaltungsgegenstand und -... / 6.2.2.2 Regelung durch Vereinbarung

In vielen Fällen wird in der Praxis durch eine entsprechende Gestaltung von Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung dem Charakter einer Mehrhausanlage dadurch Rechnung getragen, dass haus- bzw. gebäudebezogen Untergemeinschaften gebildet werden, die auch mit eigenen Beschlusskompetenzen ausgestattet sind. Praxis-Beispiel Weitest mögliche getrennte Verwaltung "Die einzelnen ...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 3.2.2.3.4 Umlage auf Verursacher

Vielfach werden Sonderhonorare durch einzelne Wohnungseigentümer verursacht. Dies ist insbesondere der Fall bei vereinbarter Veräußerungszustimmung, erforderlicher Mahnung, der Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren, erforderlicher gerichtlicher Geltendmachung von Hausgeldrückständen. Schuldnerin der Verwaltervergütung ist aber die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Vertrags...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 5.1 Fehlende Prozessführungsbefugnis

Vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 bestand – anders als bei Passivprozessen – bei Aktivprozessen keine gesetzliche Vertretungsmacht des Verwalters zur Prozessführung. Der Verwalter konnte demgemäß nicht kraft Gesetzes Ansprüche der Gemeinschaft gerichtlich geltend machen. Nach § 9b Abs. 1 WEG fungiert der Verwalter seit Inkrafttreten des WEMoG als gesetzlicher Vertrete...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 6.2 Bedenkenhinweise in der Wohnungseigentümerversammlung

Nicht selten werden Verwalter von Wohnungseigentümern aufgefordert, auch rechtswidrige Beschlüsse zu verkünden. Um ihre Wiederbestellung nicht als "Querkopf" zu gefährden, kommen sie entsprechenden Ansinnen auch nach. Verkündet der Verwalter rechtswidrige Beschlüsse, geht er zwar seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 nicht mehr das Risiko einer Verfahrenskostenbelastung ...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 8.1 Grundsätze

§ 12 Abs. 4 Satz 1 WEG ermöglicht es den Wohnungseigentümern, eine vereinbarte Veräußerungszustimmung durch einfachen Mehrheitsbeschluss aufzuheben. Diese Befugnis kann allerdings seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 entgegen vormals geltender Rechtslage durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Zur Aufhebung einer vereinbarten V...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 3.2.1 Laufzeit des Vertrags

Die Bestimmung des § 26 Abs. 2 Satz 1 WEG begrenzt den Zeitraum der Bestellung des Verwalters in zweifacher Hinsicht: Der Bestellungszeitraum des Erstverwalters nach Begründung von Wohnungseigentum ist auf 3 Jahre begrenzt, im Übrigen ist der Bestellungszeitraum auf 5 Jahre beschränkt. In aller Regel ist es sinnvoll, aber nicht zwingend, die Vertragslaufzeit an den Bestellungsz...mehr

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Verwaltungsunterlagen – Auf... / 5 Rechtsprechungsübersicht

Abberufung bei verweigerter Einsicht Verweigert der Verwalter den Wohnungseigentümern die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, stellt dies einen wichtigen Grund zu dessen Abberufung dar.[1] Anmerkung: Der Verwalter kann jederzeit grundlos von seinem Amt abberufen werden. Allerdings endet der Verwaltervertrag nach § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG erst spätestens 6 Monate nach der Abber...mehr

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Verwaltungsunterlagen – Auf... / 4.1 Grundsätze

Im Fall der Amtsbeendigung – aus welchem Grund auch immer – hat der Verwalter sämtliche Verwaltungsunterlagen herauszugeben. Er hat diejenigen Unterlagen herauszugeben, die er aufgrund eigener Verwaltertätigkeit erlangt hat[1], die aus der Geschäftsbesorgung resultieren[2] und die er von seinem Amtsvorgänger erhalten hat.[3] Zu übergeben sind stets die Originalunterlagen. Die Üb...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / Zusammenfassung

Überblick Die Unauflöslichkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 11 WEG ist ein charakteristisches Merkmal des Wohnungseigentumsrechts. Daher ist es verständlich, dass die Mitglieder einer Gemeinschaft größtes Interesse daran haben, bereits im Vorfeld erkennbar problematischen Eigentümern den Zutritt zu ihrer Gemeinschaft zu verwehren. Nach § 12 Abs. 1 WEG kann da...mehr

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Verwaltungsgegenstand und -... / 1.1.2 Außerhalb der Wohn- bzw. Teileigentumseinheit

Außerhalb der Wohn- bzw. Teileigentumseinheit stellen folgende Gegenstände bzw. Bereiche Sondereigentum dar: Oberer Plattenbelag des Balkons, Innenanstrich der Balkonbrüstung, lt. Teilungserklärung zugewiesene Keller- und Bodenräume, Pkw-Abstellplatz mit dauerhaften Markierungen innerhalb Tiefgaragen oder auf dem obersten Deck der Tiefgarage, Innenanstrich und Elektroinstalla...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 3.2.4 Ermächtigung zum Führen von Hausgeldverfahren

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, sämtliche Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die unbedeutend und nicht mit erheblichen Verpflichtungen für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verbunden sind. Mit Blick auf Hausgeldverfahren für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, kapriziert sich der Gesetzgeber auch insoweit auf...mehr

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Entlastung des Verwalters (... / 4.3 Wirkung der Beschlussfassung über die Nachschüsse auf Grundlage der Jahresabrechnung

Trotz insoweit eindeutiger Rechtsprechung des BGH[1] fanden sich auf Grundlage der vormals geltenden Rechtslage immer wieder Tendenzen in der Rechtsprechung, die allein eine Beschlussfassung über die Jahresabrechnung in die Nähe konkludenter Verwalterentlastung rückten. So war es nach Ansicht des LG München I[2] eine Frage der Beschlussauslegung, ob eine konkrete Beschlussfa...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 5.1.1 Keine Einschränkung der Mehrheitsmacht

Die Bestellung durch Beschluss der Wohnungseigentümer stellt den Regelfall dar. Nach § 26 Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 WEG erfolgt die Bestellung mit einfacher Mehrheit der Wohnungseigentümer. In diesem Zusammenhang gewinnt § 26 Abs. 5 WEG an Bedeutung, wonach u. a. eine Abweichung von der Mehrheitsbeschlussfassung nicht zulässig ist. Für die Bestellung des Verwalters genügt ...mehr

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AGS 11/2022, Zwangsversteig... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. Das Problem Es kommt in der Praxis regelmäßig vor, dass der Gläubigeranwalt bei einem gemeinschaftlichen Anspruch gegen mehrere Schuldner, die z.B. zu jeweils 1/2-Anteil im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind, die Zwangsversteigerung der gesamten Immobilie beantragt. Wie bereits das LG Tübingen zuvor (AGS 2022, 223) bei Vertretung eines Gläubigers in einem Zwangsvers...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 5.3 Erklärung

Die Zustimmung ist in der Form des § 29 GBO nachzuweisen, also durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde. Letztlich muss die Unterschrift des Verwalters in der Zustimmungserklärung notariell beglaubigt werden. Muster: Veräußerungszustimmung des Verwalters [Briefkopf des Verwalters] Als Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft ___________-St...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 5.4 Exkurs: Zustimmungsberechtigter Verwaltungsbeirat

Ein in der Praxis zwar seltener Fall, kann zustimmungsberechtigt auch der Verwaltungsbeirat sein. Insoweit ist nicht auf die Zustimmung eines jeden einzelnen Beiratsmitglieds abzustellen, sondern auf das Ergebnis der internen Willensbildung des Beirats. Mangels abweichender Vereinbarung entscheidet der Verwaltungsbeirat dabei mehrheitlich.[1] Der Nachweis der Bestellung zum ...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.1.1 Finanzierung

Das WEMoG hat zu einer deutlichen Haftungsentschärfung bezüglich der Finanzierung von Beschlussklageverfahren, also insbesondere Anfechtungsverfahren, geführt. Da Beklagte in diesen Verfahren nun stets die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist, deren gesetzlicher Vertreter der Verwalter nach § 9b Abs. 1 WEG auch im gerichtlichen Verfahren ist, ist er auch ermächtigt, die F...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 3.2.3 Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung)

Nach der Bestimmung des § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist der Verwalter allgemein und konturenlos berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung von untergeordneter Bedeutung zu treffen, die nicht mit erheblichen Verpflichtungen für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verbunden sind. § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG verleiht ihm die erforderliche Vertretungsmacht im Auß...mehr

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Entlastung des Verwalters (... / 4.2 Stimmrechtsausschluss

Der Verwalter selbst hat bei der Beschlussfassung über seine Entlastung selbstverständlich kein Stimmrecht.[1] Dies gilt auch für den Wohnungseigentümerverwalter[2] und selbst dann, wenn er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.[3] Der Stimmrechtsausschluss wird in diesem Fall aus § 25 Abs. 4 WEG hergeleitet, wonach ein Wohnungseigentümer dann nicht stimmberechtig...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 1.2 Vereinbarung

Gemäß § 12 Abs. 1 WEG kann als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. Regelfall in der Praxis ist die vereinbarte Zustimmungspflicht des Verwalters. Als zustimmungsberechtigte bzw. -verpflichtete können aber auch der Verwaltungsbeir...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 3.1.1 Ausnahme: Erste Veräußerung nach Teilung

Enthält die Gemeinschaftsordnung eine Regelung, wonach die erste Veräußerung der Sondereigentumseinheiten nach erfolgter Teilung nicht dem Zustimmungserfordernis des § 12 WEG unterfällt, erfasst diese Ausnahme nicht eine erneute Veräußerung durch eine Person, in deren Hand sich nach den Erstveräußerungen sämtliche Wohnungseigentumsrechte vereinigt haben.[1] Praxis-Beispiel Ve...mehr

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Verwaltungsgegenstand und -... / 4.1 Gegenstand

Das Gemeinschaftsvermögen ist gemäß § 9a Abs. 3 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugeordnet. Es besteht aus den im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Sachen und Rechten sowie den entstandenen Verbindlichkeiten. Zum Gemeinschaftsvermögen gehören insbesondere die Ansprüche und Befu...mehr

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Verwaltungsunterlagen – Auf... / 1 Grundsätze

Wichtige Verwaltungsunterlagen Die nachfolgenden Verwaltungsunterlagen stellen die elementaren Unterlagen dar, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist[1]: Gemeinschaftsordnung bzw. Teilungserklärung mit Aufteilungsplänen, ggf. Hausordnung, vollständige Auflistung aller Eigentümer mit Namen und ggf. Anschriften, vollständige Übersicht über offene Forderungen und Verbindlichke...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 3.3.2 Selbstkontrahierungsverbot

Nach der Bestimmung des § 181 BGB darf der Vertreter in aller Regel kein Insichgeschäft tätigen. Er darf also nicht im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft vornehmen. Allerdings lässt diese Bestimmung Ausnahmen für den Fall zu, dass dem Vertreter das Insichgeschäft gestattet ist. Eine entsprechende generelle Gest...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 3.2 Zustimmungsfreie Veräußerungsfälle

Keine Veräußerung im Sinne des § 12 Abs. 1 WEG stellen die Fälle des Eigentumsübergangs kraft Gesetzes dar. Bedeutendster Fall stellt hier der Eigentumsübergang im Wege der Erbfolge dar. Auch die testamentarischen oder erbvertraglichen Regelungen fallen nicht unter die Zustimmungsbedürftigkeit, da es sich hier um letztwillige Verfügungen handelt. Schenkungsvertrag im Wege vorw...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.28 Vertretung ohne Vertretungsmacht

Nach der Bestimmung des § 9b Abs. 1 WEG wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich durch den Verwalter vertreten. Allerdings bestehen 2 wichtige Ausnahmen: Beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags ist der Verwalter nur aufgrund eines Beschlusses zur Vertretung der Gemeinschaft berechtigt. Fehlt es in einem derartigen Fal...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 3.1.2 Ausnahme: Veräußerung an Ehegatten

Enthält die Gemeinschaftsordnung eine Regelung, wonach eine Veräußerung von Wohnungseigentum unter Ehegatten nicht dem Zustimmungserfordernis des § 12 WEG unterfällt, gilt diese Ausnahme dann nicht, wenn die Eheleute in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden sind und in Auseinandersetzung der Gesellschaft ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Wohnungseigentum au...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 4 Vertrag aushandeln

Das Aushandeln und Abschließen des Verwaltervertrags gehört zu den ureigensten Aufgaben der Wohnungseigentümerversammlung.[1] Damit die Wohnungseigentümer ihr Ermessen ausreichend ausüben können, muss ihnen der Entwurf des Verwaltervertrags im Vorfeld der Beschlussfassung bekannt sein. Die Rechtsprechung verlangt insoweit, dass der Vertragsentwurf der beschlussfassenden Wohn...mehr

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Verwaltungsunterlagen – Auf... / 4.2 Herausgabeverweigerung

Die Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Verwalter auf Herausgabe der Verwaltungsunterlagen nach § 667 BGB gehört zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist damit insoweit aktivlegitimiert.[1] Das Verfahren gegen den ehemaligen Verwalter auf Herausgabe der Verwaltungsunterlagen ist ein wohnungseigen...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 1.3 Vertragstyp im weiteren Sinn

Der "Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter" ist gesetzlich nicht geregelt, längst aber von der Rechtsprechung als eigenständiger Vertragstyp anerkannt. Voraussetzung ist zunächst neben einem wirksamen Vertragsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, eine unbedingte Leistungsnähe des Dritten. Der Dritte muss folglich mit der Leistung in Berührung kommen und den Gefa...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 1.1 Verschuldensmaßstab

Der allgemeine zivilrechtliche Verschuldensmaßstab ist in § 276 BGB geregelt. Der Verwalter haftet gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB für Vorsatz und Fahrlässigkeit, sofern nichts anderes bestimmt ist. Grundsätzlich haftet der Verwalter also auch für nur leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen. Fahrlässigkeit ist bereits dann gegeben, wenn sich der Verwalter verhört ode...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 5.3.2 Ende des Bestellungszeitraums

Die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum gemäß § 12 WEG bleibt auch dann wirksam, wenn seine Bestellung vor dem Antrag auf Eintragung des neuen Wohnungseigentümers beim Grundbuchamt endet.[1]mehr

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Verwaltungsgegenstand und -... / 1.1.3 Unwirksame Eigentumszuordnung

Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 3 WEG können die Wohnungseigentümer zunächst vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sind, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören. Praktische Bedeutung kommt dieser Bestimmung nicht zu. Der in der Praxis hingegen weitaus häufigere Fall, dass in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung gemein...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.14 Hausgeld

Grundsätzlich haftet der Verwalter dann, wenn er nicht rechtzeitig fällige Hausgelder beitreibt und diese infolge Verjährung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Hausgeldschuldner nicht mehr oder nicht in voller Höhe realisiert werden können.[1] Praxis-Beispiel Der angefochtene Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge Der Beschluss über...mehr

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Entlastung des Verwalters (... / 7 Rechtsprechungsübersicht

Ausgeschiedener Verwalter Auch ein Eigentümerbeschluss, mit dem einem ausgeschiedenen Verwalter Entlastung erteilt wird, steht im Grundsatz nicht in Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung.[1] Jahresabrechnung, fehlerhafte Die Entlastung des Verwalters widerspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung und ist rechtswidrig, wenn Ansprüche gegen die Verwaltung in Betracht kom...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / Zusammenfassung

Überblick Der Verwaltervertrag ist gesetzlich nur insoweit geregelt, als er gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG spätestens 6 Monate nach Abberufung des Verwalters endet. Für die Verwalterpraxis ist er darüber hinaus aber von erheblicher Bedeutung. In aller Regel handelt es sich um einen Vertrag, der der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen und insoweit dem Transparenzg...mehr

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Verwaltungsunterlagen – Auf... / 3.1.1 Umfang

Jeder Wohnungseigentümer hat nach § 18 Abs. 4 WEG einen Anspruch auf Gewährung von Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen.[1] Da die Einsichtnahme auch der Überprüfung der Verwaltertätigkeit dient, besteht das Einsichtsrecht nach der bestandskräftigen Genehmigung der auf Grundlage der Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG festgesetzen Nachschüsse bzw. Anpassungs...mehr

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Entlastung des Verwalters (... / 2 Rechtslage prüfen

Gesetzlich hat der Verwalter keinen Anspruch auf Entlastung. Ein Anspruch auf Entlastung kann sich allerdings aus einer entsprechenden Regelung im Verwaltervertrag oder in der Gemeinschaftsordnung ergeben.[1] Musterklausel: Regelung über die Entlastung des Verwalters im Verwaltervertrag "Nach Erstattung des Jahresberichts durch den Verwalter und des Prüfberichts des Verwaltun...mehr

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Verwaltungsgegenstand und -... / 7.1 Gegenstand

Keine unerhebliche Rolle spielen auch Grunddienstbarkeiten im Bereich des Wohnungseigentums. So können Gemeinschaftsgrundstücke mit Grunddienstbarkeiten belastet oder aber durch eine Grunddienstbarkeit begünstigt sein. Bei einer Grunddienstbarkeit handelt es sich um ein dingliches Recht, das jeweils zulasten eines Grundstücks besteht und den jeweiligen Eigentümer belastet un...mehr