Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Sonderumlagen-Beschl.

Rn 18 Der Beschl nach § 28 I 1 muss die anteilsmäßige Beitragsverpflichtung ausreichend bestimmen (BGH ZMR 24, 864 Rz 22). Unbestimmtheit (s.a. Vor §§ 23–25 Rn 7) ist nach hM unschädlich, wenn zumindest der Umlageschlüssel festgelegt ist und sich durch eine einfache Rechenoperation alles ermitteln lässt (BGH ZMR 24, 864 Rz 22). Nach dem Sonderumlagen-Beschl steht der GdW ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / X. Entgegenstehene Vereinbarungen

Rn 16a Der Beschl-Kompetenz aus § 20 I steht nach hM nicht entgegen, dass die in einer Vereinbarung vorgesehene Nutzung des GemE faktisch nicht mehr möglich ist (BGH ZMR 25, 47 Rz 17). Etwas anders soll gelten, wenn eine bestimmte bauliche Maßnahme in einer Vereinbarung ausgeschlossen ist (BGH ZMR 25, 47 Rz 112). Ob ein solcher Beschl ordnungsmäßig ist, ist dann an §§ 18 II,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Berechtigter.

Rn 43 Nach § 16 II 1 steht das Recht, von einem WEigtümer Zahlung des Hausgeldes zu verlangen, allein der GdW zu (s.a. BGH ZMR 17, 570 Rz 7). Der einzelne WEigtümer ist grds nicht im Wege der actio pro socio zur Geltendmachung des Hausgeldes befugt (s.a. BGH ZMR 17, 570 Rz 8). Durch die Nichtzahlung des Hausgeldes verletzt ein WEigtümer nicht seine Pflichten aus dem Gemeinsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Dritte.

Rn 6 Klagebefugt sind ferner der Insolvenz- (LG Düsseldorf ZWE 12, 337; AG Charlottenburg ZMR 10, 644) – solange das Wohnungseigentum nicht freigegeben ist –, der Zwangs- (BayObLG NJW-RR 91, 723 f; KG WuM 90, 324; LG Berlin ZMR 09, 474f) oder der Nachlassverwalter. Ob die Klagebefugnis dieser Dritten die der WEigtümer des verwalteten Wohnungseigentums verdrängt, ist str (ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / (2) Insb Kosten.

Rn 22 Eine – ggf erhebliche Kostenmehrbelastung – ist ein wichtiges, aber kein alleiniges Kriterium für die Beurteilung der Unbilligkeit (BGH ZMR 11, 485). Behauptet der Kläger eine Kostenmehrbelastung, muss diese wenigstens 25 % betragen (Köln FGPrax 08, 57; LG Itzehoe ZWE 17, 263; s.a. BGH ZMR 10, 778: ›Orientierungsgröße‹). Da es um Beseitigung unbilliger Härten geht, ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Unselbständiges Teileigentum.

Rn 7 Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses gehören (s.a. § 5 II AVA v 6.7.21, BAnz AT 12.7.21 B2). Diese Räume sind, ist nichts anderes wirksam vereinbart, ein ›unselbständiges Teileigentum‹ (BGH ZMR 15, 390 Rz 10). Dies gilt va für Ke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vereinbarung.

Rn 22 Haben die WEigtümer ein Quorum vereinbart, ist ein Beschl, der dieses nicht erreicht, nach hM formal mangelhaft und anfechtbar, aber nicht nichtig (s.a. BGH ZMR 09, 698; ZMR 02, 930, 936). Wird das Quorum nicht erreicht und ist mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile von der Ausübung des Stimmrechtes dauerhaft ausgeschlossen, ist eine Versammlung nach bislang hM ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so können die Anteile in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf Grund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird (Wohnungserbbaurecht,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Abwehransprüche der GdW und anderer WEigtümer.

Rn 8 Die GdW nach § 9a II iVm § 1004 I BGB oder nach § 14 I Nr 1 und die anderen WEigtümer – sofern ihr SonderE gestört ist – nach § 14 II Nr 1 oder nach § 1004 I BGB können den Vermietenden bei einem unzulässigen Gebrauch seines Mieters auf Unterlassung/Beseitigung in Anspruch nehmen (BGH NZG 21, 113 Rz 26). Ferner können die GdW und/oder die anderen WEigtümer – sofern ihr ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Stellung der GdW.

Rn 18 So weit das Gesetz der GdW die Befugnis verleiht, Rechte auszuüben, ist sie aktive (BGH NJW 11, 1351 [BGH 17.12.2010 - V ZR 125/10] Rz 8; 10, 933, 934 Rz 13), bei der Pflichtenwahrnehmung passive Prozessstandschafterin (BGH NJW 16, 1735 [BGH 11.12.2015 - V ZR 180/14] Rz 20). Ein WEigtümer soll ermächtigt werden können, Rechte durchzusetzen (BGH NZM 16, 363 [BGH 17.03.2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Organisation (§ 29 I 2, 3).

Rn 11 Die Anzahl der Verwaltungsbeiräte ist beliebig (§ 29 I 1, 2). Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, sind ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen (§ 29 I 2). Wer das ist, müssen die WEigtümer anordnen, subsidiär ist der Verwaltungsbeirat selbst berechtigt. Der Verwaltungsbeirat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen (§ 29 I 3). IdR kommen die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Übertragung.

Rn 28 Die Pflicht kann durch eine Vereinbarung übertragen werden (BGH ZMR 19, 625 Rz 10; NZM 14, 396 Rz 10); ein entspr Beschl wäre grds nichtig (BGH NJW 24, 2832 Rz 29; NJW 12, 1724 [BGH 09.03.2012 - V ZR 161/11] Rz 11), es sei denn, es besteht eine wirksame Öffnungsklausel (str, s § 23 Rn 26), jedenfalls eine punktuelle. Allein in der Begründung eines SNRs liegt noch keine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / (2) Prüfung.

Rn 13 Für die Prüfung ist ein abstrakter Vergleich der betroffenen Gebrauchsarten vorzunehmen (LG Frankfurt aM ZMR 19, 65). Zu vergleichen sind die mit der erlaubten und der tatsächlichen Benutzung in der konkreten WE-Anlage typischerweise verbundenen Störungen (BGH NJW-RR 21, 1239 Rz 32). Um eine Vergleichsbetrachtung zu ermöglichen, sind der Gebrauch und dessen Art und die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beispiele.

Rn 46 Nach § 28 III kann beschlossen werden: dass ein WEigtümer seine Schulden auch im Wege des Buchgeldes (= Geldforderungen gg Kreditinstitute) erfüllen darf; die Einrichtung von Daueraufträgen; dass im Wege des SEPA-(Basis-)Lastschriftverfahrens zu leisten ist (LG Köln NZM 15, 671, 673 [BGH 25.03.2015 - VIII ZR 243/13]); solange ein SEPA(Basis-)Lastschriftverfahren gilt, ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Mehrhausanlagen.

I. Überblick. Rn 20 Für Mehrhausanlagen – als solche werden im Kern WE-Anlagen mit mehreren, voneinander getrennten Baukörpern (idR Häuser) verstanden – sieht das Gesetz keine Besonderheiten vor. Die Mehrhausanlage gilt, auch wenn sie aus mehreren unselbständigen ›Untergemeinschaften‹ (Rn 8) besteht, bei der Verwaltung als ein Objekt bzw eine GdW, sodass auch nur ein Verw bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Korrekturen.

Rn 21 Die Unterschreibenden können die Niederschrift jederzeit berichtigen. Wird ein WEigtümer durch den Inhalt der Niederschrift beeinträchtigt oder wird eine rechtlich erhebliche Erklärung falsch wiedergegeben, besteht für ihn ein Anspruch auf Berichtigung (KG WuM 89, 347 = MDR 89, 742; LG Hamburg ZMR 11, 664, 665). Rn 22 Erfüllen die Verpflichteten (= Unterschreibenden) de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einzelne Maßnahmen.

Rn 20 Bsp: Aufstellung einer Rollatorenbox, Stromanschluss, Bau einer Rollstuhlrampe im Eingangsbereich (BGH ZWE 17, 224 Rz 22), Einbau eines Schrägliftes im Treppenhaus, der Einbau eines Treppenliftes (BGH ZWE 17, 224 Rz 22) nebst notwendiger neuer Treppenausführung (München NZM 08, 848), Einbau eines Handlaufs (LG Köln MietRB 11, 354), Einbau eines Personenaufzugs (BGH ZMR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gegenstand.

Rn 23 S.a. Vor §§ 1–49 Rn 12. Gewillkürter Gegenstand des SonderE sind nach § 3 I 1 die zulässigerweise (§ 5 Rn 1 und 22) dazu erklärte Wohnung bzw ihre Räume oder – bei Teileigentum (Rn 1) – Räume sowie – vGw – die gem § 5 I–III im SonderE stehenden wesentlichen Gebäudeteile (§ 5 Rn 13 ff). Ferner kann ein Stellplatz im SonderE stehen (§ 3 Rn 15) oder ein außerhalb des Gebä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. WEigtümer.

Rn 25 Der einzelne WEigtümer ist in Bezug auf sein SonderE (§ 14 II Nr 1), nicht aber in Bezug auf das gemE und wie bei den sachenrechtlichen Unterlassungs- und/oder Beseitigungsansprüchen (dazu § 9a Rn 20) berechtigt, schuldrechtliche Unterlassungs- und/oder Beseitigungsansprüche ggü einem WEigtümer oder einem Dritten durchzusetzen. Ferner kann er nicht handeln, sofern ein ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Bestimmungen der WEigtümer untereinander.

Rn 53 Der Verw-Vertrag ist nach dem Grundsatz der Transparenz (Vor §§ 23–25 Rn 7) kein Ort, an dem die WEigtümer für ihr Verhältnis untereinander oder für die GdW Regelungen treffen können (Dresd ZMR 09, 301); schon deshalb, weil die WEigtümer nicht Vertragspartei sind. Etwa Zugangsfiktionen und salvatorische Klauseln können im Verw-Vertrag nicht wirksam vereinbart werden (K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) WEigtümer.

Rn 5 Klagebefugt ist jeder – ggf werdende (BGH ZMR 17, 818 Rz 6) – WEigtümer (Vor §§ 1–49 Rn 1). Maßgebender Zeitpunkt ist die Klageerhebung (Frankf OLGZ 92, 439). Da der BGH jeden Bruchteils- als WEigtümer ansieht (Vor §§ 1–49 Rn 1), kann dieser eigenständig klagen; nach bislang hM kann der Teilhaber hingegen nach § 1011 BGB prozessführungsbefugt sein (BGH NJW 81, 1097; LG ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Grundstückskaufvertrag.

Rn 4 § 9b I 1 meint nur den Grundstückskaufvertrag. Darunter sind alle Verträge zu verstehen, die einem Erwerb oder der Veräußerung von Grundstückseigentum gleichkommen, wie Erwerb oder Veräußerung von Wohn- und Teileigentum oder eines Erbbaurechtes. Die Einschränkung gilt nur für den Vertragsabschluss, nicht aber für Erklärungen iRd Vertragsabwicklung; auch sonstige dinglic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Entstehung.

I. Wohnungseigentum. Rn 12 Wohnungseigentum im eigentlichen Sinne entsteht, wenn es mehrere Eigentümer des gemE gibt. Wohnungseigentum geht unter, wenn es durch Vereinigung kein Miteigentum mehr gibt. Die Wohnungsgrundbücher (§ 7) werden in diesem Falle geschlossen, wenn es der Alleineigentümer beantragt § 9 I Nr 2. II. SonderE. Rn 13 Zur Entstehung des SonderE (§ 1 Rn 23) s § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsätze.

Rn 2 Nach § 9b I 1 ist der Verw vGw in Bezug auf jeden Vertrag und jede Erklärung als Organ der GdW (§ 9a Rn 12) grds der gesetzliche Vertreter der GdW. Eine Beschränkung des Umfanges seiner Vertretungsmacht wäre Dritten ggü gem § 9b I 3 unwirksam. Für die Wirksamkeit kommt es nach hM nicht darauf an, ob der Verw handeln darf, ob also ein Beschl vorliegt oder § 27 I, II dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mängel.

Rn 13 Wird ein Gegenstand unzureichend angekündigt, ist ein dennoch gefasster Beschl wegen eines formalen Beschl-Mangels nicht nichtig (Vor §§ 23–25 Rn 6), aber anfechtbar (Dorf ZMR 21, 139; KG KGR 99, 250, 253; Vor §§ 23–25 Rn 9), allerdings ohne Erfolgsaussicht, wenn es bei ordnungsmäßiger Ladung nachweislich zu demselben Beschl – ggf mit kleinerer Mehrheit – gekommen wäre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Gestattungsvereinbarung.

Rn 15 Die WEigtümer können eine Gestattung iSv § 20 I bereits in einer Vereinbarung aussprechen und damit den Beschl nach § 20 I vorwegnehmen (zB BGH NJW 14, 1090 [BGH 07.02.2014 - V ZR 25/13] Rz 8; ZWE 13, 131 Rz 9). Die Gestattungsvereinbarung kann bereits in der Gemeinschaftsordnung enthalten sein (München NJOZ 19, 1562 Rz 49; LG Hamburg ZWE 17, 450 Rz 15). Eine Gestattun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Fälligkeit.

Rn 13 Die Fälligkeit folgt aus § 271 BGB (s.a. Rn 45 ff). Abweichende Fälligkeitstermine (Vorfälligkeitsklausel), Folgen des Verzugs (Verfallklausel), Stundung etc können die WEigtümer nach § 28 III bestimmen (Rn 45 ff). Vorschüsse verjähren gem §§ 195, 199 BGB am Ende des dritten Kalenderjahres nach ihrer Entstehung (BGH NJW 12, 2797 Rz 18). Die Frist beginnt mit dem Ende d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Inhalt.

Rn 1 § 17 I gibt das nach § 17 III durch Vereinbarung nicht einschränkbare oder auszuschließende Recht, bei einer schweren Pflichtverletzung (Rn 4) von einem WEigtümer nach einem Entziehungsbeschl (Rn 12) die Veräußerung seines Wohnungs- oder Teileigentums (§ 1 II, III) zu verlangen. Ziel ist es, künftige Störungen zu verhindern und den Hausfrieden wiederherzustellen (BGH NZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Ordnungsmäßige Klageerhebung.

Rn 6 Die Klagefrist wird durch eine ordnungsmäßige Klageerhebung gewahrt. Was dazu erforderlich ist, bestimmt sich nach dem Verfahrensrecht (BGH NJW 10, 446 Rz 13). Die Erhebung der Anfechtungsklage setzt nach hM die Einreichung einer Klageschrift voraus, die den Anforderungen des § 253 II ZPO genügt (BGH NJW 10, 446 Rz 13). Der Kläger muss mitteilen, gg welchen Beschl aus w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Schadensersatzanspruch der anderen WEigtümer.

Rn 10 Beschädigt der Mieter gemE oder anderes SonderE, schuldet er nach § 823 BGB Schadensersatz, der vermietende WEigtümer ggf nach § 14 I Nr 1 iVm § 278 BGB. Im Verhältnis der WEigtümer zum Mieter gilt § 548 I BGB nicht (BGH ZMR 11, 968 Rz 17). Der Schadensersatz ist nach § 9a II von der GdW durchzusetzen (§ 9a Rn 20).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vollmachten.

Rn 6 Will der Alleineigentümer das Recht, die Teilungserklärung zu ändern, weiter behalten, kann er sich in den jeweiligen Erwerbsverträgen eine Änderungsvollmacht einräumen lassen (BGH NJW 20, 610 Rz 27; ZWE 17, 169 Rz 17). Die Prüfungskompetenz des GBA ggü einer solchen Vollmacht beschränkt sich auf offensichtliche Verstöße (München ZWE 17, 28; 15, 171; s.a. BGH NJW 20, 61...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 48 Der Anspruch auf Unterlassung und/oder Beseitigung einer Störung des SonderE, steht jedem WEigtümer nach § 1004 I BGB und/oder § 14 II Nr 1 zu (§ 14 Rn 48). Der Anspruch auf Unterlassung und/oder Beseitigung einer Störung des gemE ist hingegen ein sich aus dem gemE ergebendes Recht, das nach § 9a II Fall 1 allein von der GdW ausgeübt wird (BGH ZMR 21, 826 Rz 6). Ob die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Fehlender Umlageschlüssel.

Rn 68 Bestimmen WEigtümer nicht entspr §§ 7, 8 HeizkV, wie die Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage und des Betriebs der zentralen Heizungsanlage zu verteilen sind, und ist nicht ausnw § 7 I 2 HeizkV einschlägig, ist § 9a HeizkV und nicht § 16 II 1 anwendbar (Hambg ZMR 04, 769, 770); § 16 II 1 wird durch § 3 HeizkV die Tür versperrt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 5 Der Alleineigentümer kann die Teilungserklärung, solange kein Erwerber eine Vormerkung erlangt hat, durch eine einfache einseitige Erklärung in der Form des § 29 GBO beliebig ändern (BGH NJW 20, 610 Rz 12; ZWE 17, 169 Rz 25). Dies gilt unabhängig davon, dass der Alleineigentümer schuldrechtlich bereits zu diesem Zeitpunkt der Zustimmung der Erwerber bedarf (BGH NJW 20, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Angemessener Ausgleich.

Rn 28 Die WEigtümer müssen in dem Gestattungsbeschl einen angemessenen Ausgleich in Geld bestimmen (BRDrs 168/20, 77). Der Ausgleich soll sich auf die bis zum Gestattungsbeschl angefallenen Kosten beziehen (BRDrs 168/20, 77). Der Ausgleich ist an die GdW zu zahlen (BRDrs 168/20, 78). Er soll iRd Jahresabrechnung auf die WEigtümer umgelegt werden, welche die auszugleichenden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Abspaltungen.

Rn 17 Ein WEigtümer kann von einem seiner Wohnungseigentumsrechte einen Teil des Miteigentumsanteils und/oder einen Teil des SonderE abspalten und mit einem anderen, in seinem Eigentum stehenden Wohnungseigentumsrecht verbinden (München ZWE 09, 25). Hierzu bedarf er grds nicht der Mitwirkung anderer WEigtümer (München ZWE 09, 25), ggf aber der Zustimmung Dritter (Vor §§ 1–49...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundlagen.

Rn 45 Das Einsichtsrecht kann jederzeit und ohne Anlass grds am Sitz des Verw (LG Frankfurt aM v 13.1.25 – 2–13 S 615/23; nach aA am Sitz der GdW) wahrgenommen werden (BGH NJW 11, 1137 [BGH 11.02.2011 - V ZR 66/10] Rz 9). Fehlt es an einer Bestimmung, ist der Verw berechtigt, für eine Einsichtnahme auf seine allgemeinen Bürozeiten zu verweisen (Köln NZM 06, 702). Der Wunsch,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundsatz.

Rn 17 Die WEigtümer können eine Vereinbarung durch eine andere (BGH ZMR 18, 681 Rz 13), nicht aber durch einen Beschl ändern (BGH NZM 09, 866 Rz 7; BGHZ 145, 158 = ZMR 00, 771); etwas anderes gilt im Falle einer Öffnungsklausel (§ 23 Rn 1) und nach §§ 12 IV 1, 16 II 2. Der Beschl, der auf einer vereinbarten Öffnungsklausel beruht, muss für die Bindung eines Sondernachfolgers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Prüfungen (§ 29 II 2).

Rn 9 Nach § 29 II 2 sollen die Verwaltungsbeiräte dort genannte Unterlagen prüfen. Beim Wirtschaftsplan sind Ansätze und Vollständigkeit zu sichten, beim Einzelwirtschaftsplan va die Umlageschlüssel. Zur Prüfung der Abrechnung gehört: Vollständigkeit, Check der rechnerischen Schlüssigkeit, Kontenabgleich (§ 28 Rn 27) stichprobenhafte Untersuchung sachlicher Richtigkeit durch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Willensbildung.

Rn 13 Die Willensbildung der GdW – auch in Bezug auf das Gemeinschaftsvermögen (§ 9a III) – ist nach § 19 I grds Aufgabe der WEigtümer (s.a. BGH ZMR 22, 140 Rz 3). Sie bilden den Willen durch Beschl, der wie jeder Beschl angefochten werden kann (s.a. BGH ZMR 16, 789), oder durch eine Vereinbarung. Etwas anderes gilt, sofern allein der Verw nach § 27 I Nr 1 oder Nr 2 oder nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Zwingende Erhaltung.

Rn 26 Ein Anspruch auf sofortige Erhaltung besteht (= Ermessensreduktion), wenn allein dieses § 18 II entspricht (BGH ZMR 18, 835 Rz 9; NZM 15, 53 Rz 10). So liegt es, wenn gravierende bauliche Mängel vorhanden sind, welche die zweckentsprechende Benutzung eines Wohnungs- oder Teileigentums erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen (BGH ZMR 18, 835 Rz 10; 15, 241 Rz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Prozess.

Rn 7 Der in § 181 BGB enthaltene Rechtsgrundsatz gilt auch für die gerichtliche Vertretung der GdW. Ist zB der Verw auch WEigtümer und erhebt er eine Anfechtungsklage, ist er von der Vertretung der GdW im Prozess ausgeschlossen (BGH ZMR 22, 899 Rz 32). Diesen Gedanken muss man auch auf die Fälle übertragen, in denen der Verw zwar nicht WEigtümer, er aber eng mit dem Kläger v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 10 Stimmrechtsausübung ist die auf einen Beschl-Antrag gerichtete Erklärung des Stimmberechtigten ggü dem Versammlungsleiter (Vor §§ 23–25 Rn 2). Nach ihrem Zugang kann sie analog § 130 I 1 BGB nicht mehr widerrufen werden (BGH ZMR 12, 980 = NJW 12, 3372 Rz 8). Die Stimmrechtsausübung ist darauf gerichtet, den Beschl herbeizuführen. Als Willenserklärung unterliegt die Sti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Miteigentumsanteil.

Rn 3 Eine Änderung der Größe der jeweiligen Miteigentumsanteile ist sowohl in der Hand eines Alleineigentümers als auch durch Verfügung zwischen WEigtümern derselben WE-Anlage ohne gleichzeitige Veränderung des SonderE möglich (BGH Rpfleger 76, 352; München ZfIR 15, 304; KG ZMR 98, 368). Verfügungen über den Miteigentumsanteil setzen eine entspr Auflassungserklärung gem §§ 8...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Übersicht.

Rn 24 So weit die Verwaltung des gemE und die Benutzung des gemE und des SonderE nicht durch eine Vereinbarung geregelt sind und der Verw nicht nach § 27 I allein handeln kann, beschließen die WEigtümer nach § 19 I über eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung (s.a. BGH ZMR 23, 55 Rz 8). Kommt es zu keinem Beschl, ist er aber notwendig, bedarf es einer Klage. Diese Klage...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Treu und Glauben und Schikaneverbot.

Rn 55 Dem Anspruch auf Beseitigung steht nicht der allgemeine Rechtsgedanke des § 275 II BGB entgegen (aA Ddorf NJW-RR 07, 1024). Er kann aber durch §§ 226, 242 BGB begrenzt sein (BGH NJW-RR 19, 73 Rz 13). So soll es auch liegen, wenn alle WEigtümer – wenn auch unwirksam – einer baulichen Veränderung zugestimmt haben (BGH NJW-RR 19, 73 [BGH 06.07.2018 - V ZR 221/17] Rz 19 ff...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Dienstbarkeiten.

Rn 16 Das im gemE stehende Grundstück kann zugunsten eines Wohnungseigentums (BGH NJW-RR 19, 914, Rz 27) oder eines Dritten mit einer Dienstbarkeit (§§ 1018 ff BGB) belastet werden (BGH NJW 89, 2391, 2392 [BGH 19.05.1989 - V ZR 182/87]; Oldbg Rpfleger 77, 22). Bsp: Duldungsverpflichtungen ggü Immissionen, Wegerechte am nicht überbauten Grundstück, Geh- und Fahrtrechte, Mitbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Einschränkung/Erweiterung (§ 27 II).

Rn 11 Die WEigtümer können nach § 27 II gem § 19 I diejenigen Maßnahmen definieren, deren Erledigung sie in die Verantwortung des Verw legen wollen (BGH ZMR 24, 958 Rz 8). Die WEigtümer könnne aber zB Wertgrenzen oder Maßnahmenkataloge aufstellen. Möglich ist es auch, einzelne Handlungen des Verw (zB Zahlungen ab einem bestimmten Betrag) von der Zustimmung eines WEigtümers, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. ›Eigenschaften‹ der Unterzeichner.

Rn 60 Die ›Eigenschaften‹ der Unterzeichner, zB als ›WEigtümer‹, müssen grds nicht nachgewiesen werden (KG MDR 18, 1367 [KG Berlin 11.09.2018 - 1 W 233/18] Rz 18; Ddorf RNotZ 10, 258; aA München ZWE 16, 331 für den Verwaltungsbeirat). Wenn sich allerdings für das GBA aus dem Inhalt des Grundbuchs selbst begründete Zweifel an der Richtigkeit eines Unterschriftenzusatzes ergeb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Einwirkung.

Rn 46 Ein WEigtümer ist ferner verpflichtet, auf Drittnutzer, denen er das gemE und/oder das SonderE überlässt, einzuwirken, damit diese die Pflichten des § 14 II Nr 1 erfüllen. Zum Begriff des Dritten Rn 21. Für die Frage, ob und in welchem Umfange der WEigtümer auf die Dritten einwirken kann, gilt Rn 17 ff entspr.mehr