Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 27 Für jedes Wohnungseigentum (LG Hamburg ZWE 15, 220: die Abrechnung ist einheitsbezogen; vgl Rn 13) ist eine Einzelabrechnung beizufügen. Ohne sie kann der Nachschuss oder die Anpassung des Vorschusses iSd § 28 II 1 nicht errechnet werden. Bei der Einzelabrechnung handelt es sich nicht um eine Abrechnung, sondern um die Benennung, was ein WEigtümer als Nachschuss zu lei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Beschl (§ 24 VII 2 Nr 1, Nr 2).

Rn 24 Beschl iSv § 24 VII 2 ist jeder positive und negative Beschl (Vor §§ 23–25 Rn 1), unabhängig von § 18 II. Nicht aufzunehmen sind nichtige und Nichtbeschl. Nicht einzutragen sind auch Geschäftsordnungsmaßnahmen (str). Einzutragen ist der Wortlaut des Beschl, nicht die Annahme eines Beschl-Antrags. Jedenfalls bei Beschl, die eine Vereinbarung aufgrund einer gesetzlichen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG.

Rn 28 Das GEIG v 18.3.21 (BGBl I 354) regelt die Errichtung von und die Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur und der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in zu errichtenden und bestehenden Gebäuden (dazu Dötsch MietRB 21, 276 ff). Nach § 8 I GEIG hat die GdW und haben die WEigtümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Veränderung der Gebäudegestaltung.

Rn 18 Zur Gebäudegestaltung und damit nach §§ 94 I 1, 946 BGB iVm 5 I 1 zum gemE gehören zB: Außentreppe (BGH ZMR 13, 818 Rz 8); Außenjalousien (BGH NZM 18, 794 [BGH 20.07.2018 - V ZR 56/17] Rz 9); Dächer in jeder Form, s.a. Rn 21; (Außen-)Fenster (BGH ZMR 19, 890 Rz 7; 12, 641 Rz 7) nebst allen Teilen, zB Rahmen (BGH NZM 19, 624 Rz 7), innen und außen; Glasbausteine (LG Bamberg ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 50 Die GdW schuldet die vereinbarte Vergütung. Fehlt eine Bestimmung zur Höhe, kann der Verw nach § 612 BGB ein marktübliches Honorar verlangen (KG ZMR 04, 460; BayObLG FGPrax 97, 136), sofern eine Vergütung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Unentgeltlichkeit kommt ggf bei der Verwaltung kleinerer WE-Anlagen in Betracht; dann gelten §§ 662 ff BGB. Ggf steht dem Verw ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Universalversammlung.

Rn 5 Kommen ohne Ladung ausnw sämtliche WEigtümer zusammen, liegt eine Universalversammlung (Vollversammlung; jetzt nach § 9a I 2 auch bei der Ein-Personen-Versammlung) vor (BGH ZMR 11, 892). Sie heilt entspr § 51 III GmbHG Einberufungsmängel, wenn sämtliche WEigtümer an der Versammlung und der Abstimmung teilnehmen (BGH ZMR 22, 566 Rz 18; ZMR 11, 892 Rz 7). Es kommt nicht d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Weiter Gestaltungsspielraum.

Rn 51 Den WEigentümern ist aufgrund ihres Selbstorganisationsrechtes ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt (BGH ZMR 23, 55 Rz 38; 21, 136 Rz 13). Der neue Umlageschlüssel muss lediglich § 18 II genügen (BGH ZMR 23, 55 Rz 38). An die Auswahl eines angemessenen Umlageschlüssels dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, weil sich jede Änderung zwangsläufig au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gegenstand.

Rn 2 Wohnungserbbaurechte können nicht an mehreren Erbbaurechten oder an einem Nachbarerbbaurecht, wohl aber an einem Gesamterbbaurecht begründet werden (BayObLG Rpfleger 89, 503). Eine Begründung eines Wohnungserbbauunterrechtes ist möglich, arg § 6a GBO. Die Begründung eines Wohnungserbbaurechtes an einem in Wohnungseigentum aufgeteilten Gebäude ist hingegen unzulässig. Et...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 20 Sich aus dem gemE ergebende Rechte sind va die Rechte, die § 1011 BGB meint (s.a. § 1011 BGB Rn 2). Es sind zB die dinglichen Rechte aus §§ 894, 909, 985, 1004 BGB (s.a. BGH ZMR 22, 487 Rz 10), nicht aber Verfügungen über das gemE (Rn 16). Betrifft eine Störung auch das SonderE, kommt es darauf an, ob das SonderE unmittelbar und direkt gestört wird (Elzer IMR 22, 297, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. SonderE.

Rn 38 Für die Abwicklung von Schäden im SonderE ist der jeweilige Eigentümer zuständig – sofern dem Verw nicht die SonderE-Verwaltung übertragen wurde oder der Geschädigte ihn nicht nach §§ 164 ff BGB bevollmächtigt hat (BGH ZMR 23, 55 Rz 31). Will der WEigtümer selbst handeln, müsste er also ermächtigt werden (§ 44 VVG). Dies liegt in der Macht des Verw nach § 27 I Nr 1. Da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Definition.

Rn 11 Ein SNR liegt vor, wenn einem WEigtümer eines oder mehrerer Wohnungseigentumsrechte durch eine Vereinbarung positiv ein über § 16 I 3 hinausgehendes Gebrauchs- und ggf Nutzungsrecht an Räumen, Flächen oder Teilen des gemE (BGH NJW 14, 1879 Rz 11) eingeräumt und zugleich der Mitgebrauch der anderen WEigtümer negativ beschränkt (= grds ausgeschlossen) wird (BGH ZMR 20, 7...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Actio pro societate bzw. pro socio.

Rn 18 Einzelne WEigtümer sind grds nicht befugt, Rechte der GdW durchzusetzen (BGH ZMR 24, 767 Rz 11). Eine auf Leistung an die GdW gerichtete Klage einzelner WEigtümer soll zB nicht in Betracht kommen, sofern ein Verw bestellt ist (BGH ZMR 24, 767 Rz 11). Gibt es keinen Verw, ist jedenfalls die Geltendmachung eines Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruchs nicht vorstellbar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden. (2) 1Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, diemehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 11 Ist der Verw zugleich Eigentümer oder Erwerber der veräußerten Wohnung, ist § 181 BGB anwendbar (LG Hagen RNotZ 07, 349; aA KG DNotZ 04, 391 [KG Berlin 03.02.2004 - 1 W 244/03]; BayObLG NJW-RR 86, 1077). Ist der Verw zugleich als Immobilienmakler des Erwerbers für die Einheit tätig, ist ein Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision gem § 652 BGB ausgeschlossen (BGH ZMR ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Voraussetzungen des § 912 I BGB liegen nicht vor.

Rn 28 Liegen die Voraussetzungen des § 912 I BGB nicht vor und hat der Nachbar dem Überbau auch nicht zugestimmt, wird der Nachbareigentümer Eigentümer des überbauten Gebäudeteils (BGH NJW-RR 89, 1039; Karlsr BWNotZ 13, 115). Befinden sich die Räume eines SonderE vollständig auf dem Nachbargrundstück, ist der entspr Miteigentumsanteil substanzlos (§ 7 Rn 5) und die Begründun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Nach § 7 ist für jeden Miteigentumsanteil vAw ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch) anzulegen. Die Bestimmung ist auf den Teilungsvertrag (§ 3), aber auch auf die Teilungserklärung anwendbar, § 8 II. Ferner ist § 7 für später einzutragende Veränderungen anzuwenden. Mit Anlegung der Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbücher (§ 7 I 1) ist das ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. (2) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Prüfung zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Folgen einer Anfechtung.

Rn 20 Hat eine Anfechtungsklage Erfolg, ist der Bestellungsbeschl mit Rechtskraft der Entsch als von Anfang an (ex tunc) ungültig anzusehen (§ 44 Rz 17). Die Geschäftsführung des bis zur Rechtskraft Tätigen ist bis zu diesem Zeitpunkt analog § 47 FamFG als wirksam anzusehen (BGH ZMR 22, 566 Rz 7; ZMR 20, 206 Rz 8), zB seine im Zusammenhang mit einer Versammlung entfalteten T...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überbau ist zu dulden oder gestattet.

Rn 27 Ist das Gebäude über die Grenze gebaut worden und hat der Nachbar nach § 912 I BGB den Überbau zu dulden oder gestattet, entsteht an dem überbauten Gebäudeteil grds Wohnungseigentum (BGH NJW 08, 3122 [BGH 30.05.2008 - V ZR 184/07] Rz 7; KG ZWE 15, 361; Karlsr BWNotZ 13, 115; iE Elzer FS Riecke [19], 83 ff = NotBZ 20, 201). Der übergebaute Gebäudeteil ist gem §§ 93, 94 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Belastungsbeschränkung.

Rn 9 Eine Beschränkung der Belastung ist möglich, so weit es um den Gebrauch geht (BGH NJW 62, 1613, 1615); hierunter fällt nach hM auch ein Nießbrauch (München NZM 16, 864 [OLG München 29.06.2016 - 34 Wx 27/16] Rz 31; LG Augsburg MittBayNot 99, 381). Die Einschränkung, das Wohnungseigentum nicht mit einem Grundpfandrecht, einer Reallast oder einem Vorkaufsrecht zu belasten,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 27 Jeder WEigtümer muss nach (§ 14 I Nr 2 Fall 1) das Betreten/Benutzen des SonderE dulden, so weit dies vereinbart und/oder beschlossen ist. Die Verpflichtung berührt Art 13 GG, der bei Auslegung und Anwendung zu beachten ist (BGH ZWE 15, 337 Rz 9; Zweibr NJW-RR 01, 730 [OLG Zweibrücken 24.11.2000 - 3 W 184/00]; BayObLGZ 96, 146). Bsp: Tatsächliche Erhaltung des gemE, so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Nutzungen (§ 21 I 2).

Rn 5 Der Begriff ›Nutzung‹ meint das Recht, die Früchte der baulichen Veränderung zu ziehen. Dies kann zB eine Miete und/oder Pacht oder Nutzungsgebühr sein. Der Begriff meint ferner das Recht, die bauliche Veränderung unter Ausschluss der anderen WEigtümer allein zu gebrauchen – faktisches SNR (BGH NZM 24, 933 Rz 7; ZMR 24, 391 Rz 8). Der BGH meint derzeit sogar, nach § 20 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Prüfung.

Rn 5a Bei der Prüfung des Beschl ist das Ermessen (§ 18 Rn 7) zu beachten (BGH NZM 15, 595 [BGH 08.05.2015 - V ZR 163/14] Rz 14). Stimmen alle WEigtümer dem Beschl zu, ist er nach hM stets ordnungsmäßig (BGH NJW 98, 3713, 3715 [BGH 10.09.1998 - V ZB 11/98]). Fehlt es einem Verwaltungsbeschl an der Ordnungsmäßigkeit, kann er auf eine fristgemäße Anfechtung hin für ungültig er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolge.

Rn 10 Liegt die Tatbestandsvoraussetzung vor, vertreten die WEigtümer die GdW gemeinsam (Gesamtvertretung). Bei einer gg einen WEigtümer gerichteten Klage, wird sie durch die übrigen WEigtümer vertreten (BGH ZMR 24, 767 Rz 18; 23, 52 Rz 8 ff). Verbleibt nur ein WEigtümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er die GdW im Prozess allein (BGH ZMR 24, 767 Rz 18; 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 § 19 I räumt den WEigtümern für die Verwaltung des gemE und dessen Benutzung sowie für die Benutzung des SonderE eine Beschl-Kompetenz ein. Diese Rechte können im Einzelfall zu einer Pflicht werden. § 19 II Nr 2–6 führt Beispiele für das an, was ua zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung iSv § 18 II gehört, § 19 II Nr 1, was man zur Regelung der Benutzung anordnen kann.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. ›Einwirkung‹.

Rn 53 Der Begriff ›Einwirkung‹ ist mit dem in § 14 I Nr 2, II Nr 2 identisch. Gemeint ist va das Betreten des SonderE oder Schäden am SonderE. Eine ›Einwirkung‹ kann aber auch in der Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und Ähnlichem auf das SonderE, aber auch auf das gemE zu sehen sein, zB auf ein SNR (LR-W Rz 1369). ›Einwirku...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines (§ 24 VII 1, VIII).

Rn 23 § 24 VII 1 gilt nach dem 1.7.07; eine Rückwirkung ist nicht vorgesehen. Der Verw führt gem § 24 VIII 1 die Beschl-Sammlung, nach § 24 VIII 2 der Vorsitzende der Versammlung, sofern die WEigtümer nach § 19 I keinen anderen für die Aufgabe bestellen. Die Beschl-Sammlung kann in Schrift- oder elektronischer Form angelegt werden. Durch Vereinbarung können Einzelheiten fest...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Erforderliche Nachrichten.

Rn 31 Der Verw hat als Organ der GdW aktiv solche Nachrichten zu geben, die ›erforderlich‹ sind, damit die GdW das gemE sachgerecht verwalten sowie ihre Aufgaben wahrnehmen und ihre Pflichten erfüllen kann (dazu Riecke WuM 20, 543 ff). Gesetzliche Anordnung, was erforderlich ist, treffen §§ 18 IV, 24 VII 8, 28 IV. Informationspflichten folgen daneben aus den Umständen. Bsp: ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Inhalte (§ 24 VI 1).

Rn 18 Wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, muss nach §§ 24 VI 1, 18 II der Vorsitzende der Versammlung – idR der Verw – protokollieren: gefasste Beschl, Name der Gemeinschaft, Ort und Tag der Versammlung, Angaben zum Abstimmungsergebnis, zT namentlich (zB wegen § 21 III oder wegen der Regressansprüche der GdW, vgl § 18 Rn 22) und konstitutive Beschl-Feststellung. Dem Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 44 Aus § 16 II 1 verpflichtet sind die – ggf werdenden – WEigtümer. Dies betrifft auch die Kosten eines Rechtsstreits, den der WEigtümer gewonnen hat (AG Pfaffenhofen ZMR 23, 589; s.a. BGH MDR 24, 1039; LG Rostock ZWE 23, 369 Rz 14: etwas anderes kann vereinbart werden; auch ein Beschl ist möglich). Ein WEigtümer ist allerdings (erst) durch einen Beschl nach § 28 I 1, II ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. § 9 I Nr 1.

Rn 2 Die Wohnungsgrundbücher werden vAw geschlossen, wenn die SonderE-Rechte gem § 4 aufgehoben werden. Die Aufhebung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form (§ 925); sie ist bedingungs- und befristungsfeindlich (§ 4 II). Die Eintragung der Aufhebung erfolgt nur auf Antrag. Ein Verzicht entspr § 928 BGB ist unzulässig (§ 4 Rn 7). Durch die Schließung der Wohnungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundsatz.

Rn 11 Grds kann jeder (ggf. fiktive, § 3 I 2) Raum zum SonderE erklärt werden, ist also ›sondereigentumsfähig‹. Etwas anderes gilt analog § 5 II für Räume, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der WEigtümer dienen (BGH ZMR 24, 764 Rz 15; NJW 91, 2909; NJW 79, 2391; LG München I ZWE 23, 204 Rz 12). Dies ist der Fall, wenn der Raumzweck darauf gerichtet ist, der Gesamtheit der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 4 WEigtümer treffen eine Reihe geschriebener und ungeschriebener Pflichten. Verletzt ein WEigtümer eine oder mehrere dieser Pflichten, muss für ein Veräußerungsverlangen untersucht werden, ob die Verletzung schwer und eine Fortsetzung der Gemeinschaft unzumutbar ist. Dies kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern ist idR Gegenstand einer Gesamtabwägung (LG Hambg ZMR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Begriff.

Rn 4 Die Versammlung ist eine von einem wenigstens potenziell Berechtigten (BGH ZMR 22, 566 Rz 17) einberufene grds physische Zusammenkunft (BGH ZMR 24, 590 Rz 8) aller Teilnahme- (Rn 10, § 24 Rn 2) bzw Stimmberechtigten (§ 24 Rn 2) oder ihrer Vertreter (BGH ZMR 24, 590 Rz 9) an einem Versammlungsort und an einer Versammlungsstätte zu dem Zweck, sich über die Verwaltung des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Prüfung.

Rn 16 Der Veräußerer ist iRd Zustimmungsverfahrens verpflichtet, dem Zustimmungsberechtigten jede ihm mögliche Information über den Erwerber zu geben oder diesen zu einer Selbstauskunft (Inhalt: Vermögen + Einkommen) zu veranlassen (Hambg ZMR 04, 850, 851; Köln NJW-RR 96, 1296, 1297; AG Ansbach ZMR 14, 240). Die Erfüllung der Informationspflicht kann zur Vorbedingung für die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zerstörung des Gebäudes (§ 22).

Rn 2 Zu Grunde zu legen ist der Verkehrswert des Gebäudes unmittelbar vor der Zerstörung (str). Maßgeblich ist der Wert des (gesamten) gemE (Schlesw NJW-RR 98, 15 [OLG Schleswig 06.08.1997 - 2 W 89/97]; KG NJWE-MietR 97, 205, 206; str). Für Mehrhausanlagen gelten – ist nichts anderes vereinbart – keine Besonderheiten. Ein Gebäude ist ›zerstört‹, wenn seine Funktionsfähigkeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Öffnungsklausel.

Rn 1 WEigtümer können über einen Gegenstand durch Beschl entscheiden, wenn ihnen das Gesetz (s dazu Rn 24) oder eine Vereinbarung nach § 23 I (Öffnungsklausel) die Kompetenz dazu einräumt (BGH ZMR 25, 40 Rz 10; 19, 619 Rz 5; NZM 15, 544 Rz 18). Eine Öffnungsklausel hat die Funktion, zukünftige Mehrheitsentscheidungen formal zu legitimieren, ohne sie materiell zu rechtfertige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Aufgaben der GdW.

Rn 15 Den Verw als Organ der GdW trifft nach § 27 I Nr 1 ein Erhaltungsmanagement (BTDrs 19/22634, 47). Er muss dazu 1. die Anlage selbst begehen oder begehen lassen (2-mal jährlich, öfters bei Anlass, zB bei Nachrichten über Mängel), um die für eine Erhaltung des gemE erforderlichen Maßnahmen festzustellen (BGH ZWE 20, 44 Rz 9; NJW 18, 2550 Rz 77; LG Köln ZMR 11, 502). Erke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 12 Bei Nicht- oder Schlechterfüllung seiner Pflichten schuldet ein Verwaltungsbeirat – nicht der Beirat als Organ – nach § 276 I 1, II BGB schon bei einfacher Fahrlässigkeit (Ddorf MDR 98, 35) der GdW und/oder einem WEigtümer oder einem Dritten, zB dem Verw, aus § 280 I 1 BGB, ggf aus §§ 823 ff BGB Schadensersatz (KG ZMR 04, 458; Zweibr NJW-RR 87, 1366, 1367). Ist ein Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Beschl.

Rn 31 Maßnahmen der Erhaltung können nach § 19 I beschlossen werden (München NZM 09, 402; BayObLGZ 92, 146). Der Beschl muss gefasst werden, wenn sich das Ermessen, eine Erhaltungsmaßnahme sofort durchzuführen, auf null reduziert hat (Rn 26). Aber auch wenn es nicht so liegt, verstößt es gg § 18 II Nr 1, jegliche Planung zu unterlassen (LG Stuttgart ZWE 16, 185). Der Beschl ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vornahme eines Rechtsgeschäfts.

Rn 13 Der Begriff ›Rechtsgeschäft‹ erfasst Geschäfte, bei denen (abstrakt) ein Sonderinteresse eines WEigtümers betroffen sein kann; § 25 IV Fall 1 ist aber auch auf geschäftsähnliche Handlungen und auch auf Realakte anzuwenden. Das Stimmverbot greift ferner, wenn das Geschäft zwar nicht mit dem Stimmberechtigten, aber mit einem ihm eng verbundenen Dritten geschlossen werden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 10 Bedarf es nach der Veräußerungsbeschränkung einer Zustimmung der anderen WEigtümer, ist dies dahin zu verstehen, dass die Erteilung der Zustimmung Aufgabe der GdW ist, über welche die Gesamtheit der WEigentümer mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt (BGH ZMR 24, 109 Rz 11). Nennt eine Vereinbarung nach § 12 I keinen Zustimmungsberechtigten, kann es nicht a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) ›Rubrumsprobleme‹.

Rn 9 Nennt der Klagende nicht die beklagte Partei, ist durch Auslegung zu ermitteln, gg wen sich die Klage richten soll. Dabei ist grds davon auszugehen, dass er die GdW verklagen will. Ist eine Anfechtungsklage gg die anderen WEigtümer gerichtet, ist zu unterscheiden: Prüfsteine sind die in der Begründung gewählten Bezeichnungen, Singular/Plural, eine Mitglieder-/Eigentümer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. SonderE.

Rn 23 In Bezug auf das SonderE geht es nach Sinn und Zweck des § 14 I Nr 1 und mit Blick auf § 14 II Nr 1 nur um solche Zuwiderhandlungen, durch die ein WEigtümer das SonderE nicht über das in § 14 I Nr 2 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt. Dies kann zB der Fall sein, wenn ein Teileigentümer sein SonderE als Gaststätte vermietet, obwohl eine Benutzungsvereinbarung nur einen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Änderungen (§ 4 I, II).

Rn 8 Soll der Gegenstand des SonderE geändert werden, ist dies vor Entstehung einer Gemeinschaft durch eine einfache einseitige Erklärung iFd § 29 GBO möglich (§ 8 Rn 5). Danach bedarf es nach § 4 I, II einer Vereinbarung in der Form der Auflassung nach §§ 873, 925 BGB (Rn 2; BGHZ 139, 352, 356; Köln DNotZ 23, 152; München NZM 17, 375) unter Zustimmung der (ggf werdenden, vg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Einzelfälle.

Rn 8 Bsp für § 17 sind: fortlaufend unpünktliche Erfüllung von Hausgeld- und anderen Zahlungsansprüchen (BGH ZMR 07, 465; LG Berlin ZMR 18, 246; zweifelnd LG Frankfurt aM WuM 21, 699: jedenfalls fortlaufende, nicht nur geringfügige Rückstände), die Ver- oder Behinderung von Erhaltungsmaßnahmen (LG Hambg ZMR 16, 487), die Ver- oder Behinderung von Einbauarbeiten (LG Hambg ZMR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zustimmungen Dritter.

Rn 3 Zustimmungen Dritter (Vor §§ 1–49 Rn 25) sind nicht erforderlich. Den Berechtigten haftet auch nach der Aufteilung das Objekt in seiner Gesamtheit (Frankf Rpfleger 97, 374 [OLG Frankfurt am Main 03.04.1997 - 20 W 90/97]). Ist indes nur ein Miteigentumsanteil mit einem Recht belastet, ist die Mitwirkung gem §§ 876, 877 BGB erforderlich, wenn die Teilung gem § 3 vollzogen...mehr