Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Bestandskraft.

Rn 28 Wird ein rechtswidriger, aber nicht nichtiger Beschl nicht angegriffen, erwächst er in Bestandskraft (BGH NJW 13, 65 Rz 15 = ZMR 13, 210; NJW 12, 3719 Rz 8 = ZMR 13, 127); Entsprechendes gilt, wenn ein Beschl zwar angefochten wird, die Anfechtungsklage aber rechtskräftig abgewiesen wird oder sich auf andere Weise erledigt, zB durch Klageverzicht, Klagerücknahme, Erledi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Bestimmung durch Einzelnen.

Rn 20 Es kann vereinbart sein, dass ein einzelner WEigtümer, aber auch jeder Dritte nach § 317 BGB (aA BGH ZMR 12, 651 Rz 9; NJW 12, 676 Rz 9: nur WEigtümer), die einem SNR unterliegenden Teile, Räume und Flächen und die begünstigte ›Einheit‹ (Rn 18) sowie den Inhalt der Gebrauchsrechte bestimmt (BGH NZM 17, 607 [BGH 21.10.2016 - V ZR 78/16] Rz 17; 12, 464 Rz 8). Die Ermächt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Begriffe.

Rn 8 Jeder WEigtümer ist Miteigentümer des gemE (§§ 741 ff, 1008 ff BGB) und Alleineigentümer (Sondereigentümer) der im SonderE stehenden Räume und Gebäudeteile (SonderE). Die Begriffe ›gemE‹ und ›SonderE‹ beziehen sich stets auf das Grundstück bzw das oder die aufstehenden Gebäude und ihre wesentlichen Bestandteile. Neben dem gemE und dem SonderE steht das Eigentum eines WE...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Abrechnungszeitraum.

Rn 37 Der Abrechnungszeitraum muss grds dem Zeitraum des Wirtschaftsplans entspr (LG Konstanz ZMR 08, 328), darf aber – zB für eine ggf notw Umstellung, bei Neubauten, neuen Anlagen, ggf Verw-Wechsel – diesen ausnw auch über- oder unterschreiten (München ZMR 09, 631; LG München I ZMR 09, 400). Abrechnungen für einzelne Quartale sind unzulässig (Ddorf ZMR 07, 129). Zulässig s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Besonderheiten.

Rn 55 In Bezug auf den ›WEigtümer‹ sind im Einzelfall Besonderheiten zu beachten: ›WEigtümer‹ ist auch der werdende WEigtümer (BGH WuM 18, 340 Rz 18; NZM 16, 266 [BGH 11.12.2015 - V ZR 80/15] Rz 7). Neben diesem schuldet der Veräußerer nicht (§ 8 III). Mehrere Inhaber eines Wohnungseigentums haften samtverbindlich (Köln MDR 15, 595; München FD-ErbR 12, 339348), weshalb zB die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sinn und Zweck.

Rn 1 Nach § 19 II Nr 6 gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung des gemE die Bestellung eines zertifizierten Verw. § 26a I regelt die Voraussetzungen, unter denen sich eine Person als zertifizierter Verw bezeichnen darf. Rn 2 § 26a I stellt keine gewerberechtlichen Anforderungen auf (BTDrs 19/22634, 46). Die Zertifizierung ist insb keine Voraussetzung für die Erteilung der Erlau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Darstellung.

Rn 33 Die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser sind in die Gesamtabrechnung nach dem Abflussprinzip als Ausgaben einzustellen. Die von § 6 I 1 HeizkV verlangte verbrauchsabhängige Verteilung auf die Nutzer findet in den jeweiligen Einzelabrechnungen statt (BGH NJW 12, 1434 Rz 16). Kosten für nicht verbrauchte, aber im Wirtschaftsjahr erworbene Brennstoffe sind nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Durchführung der Verbindung.

Rn 43 Die Prozesse müssen nach Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. Die Verbindung ergeht durch einen Beschl, der wenigstens kurz zu begründen ist. Eine spruchkörperübergreifende Prozessverbindung ist unter Wahrung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 I 2 GG) möglich, wenn der Geschäfts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkungen (§ 12 III 1).

Rn 22 Eine Vereinbarung nach § 12 I hat die Wirkungen nach § 12 III 1. Wird die Zustimmung nicht oder nur ungenügend erteilt, zB von einem Scheinverw (BGH ZMR 06, 375; KG ZMR 09, 784), sind sowohl das schuldrechtliche als auch das dingliche Veräußerungsgeschäft eines Sondereigentümers oder die in § 12 III 2 genannten Geschäfte gem § 12 III 1 bis zur Erteilung der Zustimmung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Begründetheit einer Beschl-Ersetzungsklage (Notwendigkeit).

Rn 31 Das Gericht gibt einer zulässigen Beschl-Ersetzungsklage statt, wenn der vom Kläger begehrte Beschl im Sinne des Gesetzes ›notwendig‹ ist (LG München I NZM 23, 164 [BGH 24.03.2022 - V ZB 60/21]). Ein Beschl ist notwendig, wenn der Kläger einen Anspruch auf ihn hat (BRDrs 168/20, 92) und die WEigtümer noch nicht beschlossen haben (BGH NJW-RR 23, 226 Rz 21). Für den Besc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundsatz.

Rn 4 Auf dem Grundbuchblatt ist nach § 7 I 2 Hs 1 das zu dem Miteigentumsanteil gehörende SonderE (§ 1 II, III) einzutragen. Alle Miteigentumsanteile müssen mit SonderE verbunden sein. Isolierte Miteigentumsanteile sind grds (Rn 5) unzulässig (§ 3 Rn 7; München MietRB 10, 331). Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhaltes des SonderE kann nach § 7 III auf die Ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anspruchsgegner.

Rn 49 Anspruchsgegner als Handlungsstörer ist der im Zeitpunkt der Durchführung eingetragene WEigtümer. Etwas anderes gilt, wenn die rechtswidrige Baumaßnahme von einem Dritten stammt, zB einem Mieter, und der WEigtümer für diesen nicht einzustehen hat. Dies ist der Fall, wenn er ihm das SonderE nicht mit der Erlaubnis zum Stören überlassen hat, oder er versucht hat, dessen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. (3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 33 § 18 III und §§ 677 ff BGB geben ein Notgeschäftsführungsrecht. Im Einzelfall kann § 18 III in eine Pflicht zur Notgeschäftsführung umschlagen (Oldbg DWE 88, 64; LG Aachen ZMR 93, 233). Der nach § 18 III Handelnde handelt für die GdW und erzeugt Kosten iSv § 16 II (München ZMR 08, 321, 322). Der Anspruch des Notgeschäftsführers ist nach §§ 257 S 1, 670 BGB auf Zahlung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Amtsträger.

Rn 2 Der Verw ist Träger eines privaten Amtes (BGH ZMR 18, 777 Rz 2). Er schuldet nach § 280 I 1 BGB der GdW eine pflichtgemäße Verwaltung iSv § 18 II. Den WEigtümern haftet er aus diesem Verhältnis nicht (BGH ZMR 24, 858 Rz 5). Rn 3 Er muss sein Amt neutral und ohne Verstoß gg das Gleichbehandlungsgebot (Vor §§ 23–25 Rn 7) wahrnehmen (Neutralitätspflicht; s.a. BGH WuM 21, 55...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verfügungen über das gemE.

Rn 2 Keine Verwaltung ist eine tw oder vollständige Verfügung (§ 1 Rn 14) über das gemE (BGH WuM 19, 724 Rz 12; NJW 13, 1962 Rz 8). Die WEigtümer können zB nicht über eine Belastung des Grundstücks beschließen oder über die Frage, ob es tw veräußert wird (BGH NJW 13, 1962 [BGH 12.04.2013 - V ZR 103/12] Rz 8). Maßnahmen, die eine Änderung der sachenrechtlichen Grundlagen bloß...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Verjährung.

Rn 7 Ansprüche auf Unterlassung und/oder Beseitigung einer baulichen Veränderung verjähren nach Entstehung der Zuwiderhandlung (§ 199 V BGB) gem § 195 BGB in drei Jahren (Hamm ZMR 09, 386; LG Hamburg FD-MietR 12, 330644). Eine fortlaufende Benutzung ist hingegen eine wiederholte Handlung, die jew neue (nicht verjährte) Unterlassungsansprüche auslöst (BGH NZM 15, 495 Rz 9; ZM...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Weitere Räume.

Rn 5 Wenn anfangs oder später weitere Räume errichtet werden und eine Zuweisung nach §§ 3 I, 8 I, 7 III, IV fehlt, stehen diese im gemE (Celle ZWE 09, 128; München NJW-RR 07, 1384). Rn 6 Wenn der neue Raum nur über SonderE erreichbar ist, folgt aus dem Gemeinschaftsverhältnis (Vor §§ 1–49 Rn 16) jedenfalls die Pflicht, einen Durchgang zu gewähren; ggf wird das bisherige Sonde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Der Verw als öffentlich-rechtlicher ›Störer‹.

Rn 63 Der Verw kann nicht als öffentlich-rechtlicher ›Störer‹ angesehen werden (aA zum alten Recht OVG NRW NVwZ-RR 16, 807 [OVG Nordrhein-Westfalen 25.07.2016 - 4 A 1150/15] Rz 4; VGH BW NJW 74, 74 [VGH Baden-Württemberg 08.08.1973 - VI 879/72]; VG Hannover ZWE 18, 380 Rz 22). Die GdW ist in Bezug auf das gemE nach §§ 18 I, 9a II stets der Zustandsstörer, obwohl die WEigtüme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wesentliche Bestandteile eines Raums.

Rn 3 An bloßen wesentlichen Bestandteilen eines Raums (s Rn 14), bspw einem Heizkörper, einer Leitung oder einem Ventil, oder bloß an seinen tragenden Teilen, kann kein SonderE nach §§ 3 I, 8 I begründet werden (BGH ZMR 14, 223 Rz 7; ZMR 13, 454 Rz 10; NJW 68, 1230). Rn 4 Ob (wesentliche) Raumteile im SonderE stehen, richtet sich allein nach § 5 I–III (BGH NJW 14, 379 Rz 7; 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. 2Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden. (2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig fürmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Tatbestandsvoraussetzungen.

Rn 7 Es muss sich um einen Beschl zur Benutzung des gemE oder des SonderE handeln. Eine Beschl-Kompetenz besteht nicht, wenn die entspr Benutzung bereits abschließend durch eine Vereinbarung oder ein Gesetz geregelt ist. Ein Benutzungsbeschl, der eine nach einer Vereinbarung zulässige Benutzung einengen oder ändern wollte (›vereinbarungsändernder Beschl‹), wäre nichtig (BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gegenstand.

Rn 2 Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht werden grds an einem Grundstück begründet (München MDR 13, 901) und erstrecken sich auf das Grundstückszubehör. Möglich ist es, sie an einem Grundstücksteil, an einem Gebäude, an mehreren Räumen oder nur an einem Raum, an einem Erbbaurecht, an einem Wohnungs- und Teilerbbaurecht, an Grundstücks- bzw Erbbaurechtsteilen, einem Wohnungs- o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Anschluss an ein Telekommunikationsnetz (Nr 4).

Rn 30 Jeder WEigtümer kann nach § 20 II 1 Nr 4 angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen. ›Anschluss‹ meint insb das Verlegen von Glasfaserkomponenten bis in das SonderE, aber auch alle Maßnahmen am gemE, die dafür notwendig sind (BRDrs 168/20, 71). Der Begriff des ›Telekommunikationsnetzes m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gesamtabrechnung.

Rn 24 Die Gesamtabrechnung ist periodische Rechnungslegung, keine Bilanz über das Gemeinschaftsvermögen oder über das gemE, auch keine Gewinn- und Verlustrechnung über Vermögen (Rn 22; Saarbr NJW-RR 06, 732 [OLG Saarbrücken 19.12.2005 - 5 W 166/05]; BayObLG NJW-RR 04, 1603 [BayObLG 30.06.2004 - 2 Z BR 58/04]); handelsrechtliche Grundsätze zur Buchführung finden grds keine An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Abbedingende Vereinbarungen (§ 5 III).

Rn 19 Durch eine Vereinbarung nach § 5 III können gem § 5 I im SonderE stehende Bestandteile abw dem gemE zugeordnet werden (BGH ZMR 13, 454 Rz 11; KG GE 17, 184 für Balkone). Die Anordnung kann Teil der Teilungserklärung/des Teilungsvertrags sein oder nachträglich durch eine nicht § 10 I 2 unterfallende Vereinbarung in Form des § 4 I, II getroffen werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Aufwendungsersatz bei teilweisen Erhaltungsmaßnahmen.

Rn 4 Stellt sich bei der Durchführung einer baulichen Veränderung heraus, dass das gemE tw auch zu erhalten ist, muss der begünstigte WEigtümer die GdW mit der Problematik befassen und ihre Entscheidung abwarten. Führt er die Erhaltungsmaßnahme ohne Befassung durch, hat er keinen Erstattungsanspruch (§ 18 Rn 38); liegen die Voraussetzungen des § 18 III vor, gilt etwas anderesmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 65 Die GdW – vertreten nach § 9b II – kann den aktuellen und/oder Ex-Verw ›entlasten‹ (BGH NJW 18, 2550 Rz 65; ZMR 10, 775). Sie billigt mit der Entlastung die zurückliegende Amtsführung im jew genannten Zeitraum als dem Gesetz, der Gemeinschaftsordnung und den vertraglichen Pflichten entspr und als zweckmäßig. Ferner spricht sie auf diese Weise gleichzeitig für die künft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wesentlicher Bestandteil.

Rn 14 Zum Begriff des wesentlichen Bestandteils iSv § 94 BGB s zunächst § 94 BGB Rn 1. Es sind diejenigen körperlichen Gegenstände, die entweder ›von Natur aus‹ eine Einheit bilden oder die durch die Verbindung miteinander ihre Selbständigkeit dergestalt verloren haben, dass sie fortan, solange die Verbindung dauert, als eine einzige Sache erscheinen (BGH NJW 12, 778 [BGH 11...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verjährung.

Rn 53 Der Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung verjährt gem §§ 195, 199 V BGB in 3 Jahren nach der Zuwiderhandlung (BGH NJW 07, 2183 [BGH 16.03.2007 - V ZR 190/06] Rz 15). § 902 I 1 BGB ist nicht anzuwenden (BGH NJW 11, 1068 Rz 5). Die Verjährung führt lediglich dazu, dass die übrigen Eigentümer eine faktische Duldungspflicht trifft. Diese Rechtsposition gibt keine Befu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Rückwirkung.

Rn 54 Eine rückwirkende Änderung des geltenden Umlageschlüssels ist grds nicht ordnungsmäßig (BGH ZMR 24, 679 Rz 17; s.a. BGH NJW 11, 2202 Rz 11 = ZMR 11, 652; LG Düsseldorf ZMR 23, 729). Etwas anderes gilt, wenn der bisherige Schlüssel unbrauchbar oder in hohem Maße unpraktikabel ist oder dessen Anwendung zu grob unbilligen Ergebnissen führt, wenn es keinen Wirtschaftsplan ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 19 Ein SNR entsteht durch eine – ggf schlüssige (BGH ZWE 17, 169 Rz 16; 13, 131 Rz 11; § 10 Rn 8) – Vereinbarung iSv § 10 I 2 oder nach §§ 8 II, 5 IV 1 (BGH ZMR 18, 681 Rz 13; NZM 17, 447 Rz 31); die Begründung durch Beschl wäre nichtig (BGH NJW 14, 1879 Rz 16; ZMR 00, 771, 772). Die formunwirksame Einräumung von SonderE kann ggf gem § 140 BGB in ein SNR ausgelegt oder um...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Erwerb des Grundstücks.

Rn 4 Die WEigtümer (Vereinbarung), aber auch die GdW, können das Grundstück erwerben. Soll die GdW erwerben, reicht als Grundlage ein Beschl, der eine einfache Mehrheit erreichen muss. Der Beschl entspricht idR § 18 II. Die GdW kann den WEigtümern nach § 27 III ErbbauRG eine Verlängerung anbieten (Beschl mit einfacher Mehrheit). Jeder Wohnungserbbauberechtigte kann dieses An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 42 Die WEigtümer sind, wie § 28 I 1 zeigt, befugt, durch Beschl weitere Rücklagen vorzusehen. Der Beschl, eine Rücklage zu bilden, und also Mittel für einen bestimmten künftigen Zweck anzusammeln, und in welcher Höhe, beruht auf § 19 I (BRDrs 168/20, 85). Diese Rücklagen unterscheiden sich von der Erhaltungsrücklage. Für diese besteht für das ›Ob‹ kein Ermessen, nur für d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zahlungen bewirken, Leistungen entgegennehmen.

Rn 20 Der Verw muss sämtliche bestehenden Geldverpflichtungen, die mit der laufenden Verwaltung des gemE zusammenhängen, erfüllen (BTDrs 19/22634, 47). Bei den Verpflichtungen handelt sich um vertragliche, aber auch öffentlich-rechtliche Ansprüche oder Abgaben. Gemeint sind ferner Verbindlichkeiten aus gesetzlichen Schuldverhältnissen oder Aufopferungsansprüche. Rn 21 Vor ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines: Notwendigkeit einer Beschl-Kompetenz.

Rn 24 § 23 IV setzt voraus, dass überhaupt durch Beschl entschieden werden darf (BGHZ 145, 158, 163 = ZMR 00, 771). Es bedarf also stets einer Beschl-Kompetenz. Gesetzliche Beschl-Kompetenz folgt nach hM aus: §§ 9b II, 12 I, IV 1, 16 II 2, 17 I, 19 I, 20 I, 21 IV 1, V 1, 23 I 2, III 2, 24 III, V, VIII 2, 26 I, 27 II, 28 I 1, II 1, III und 29 I 1. Gewillkürte Beschl-Kompetenz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Entstehung und Änderung.

Rn 18 Eine Hausordnung kann vereinbart, aber auch beschlossen werden. Ferner kann der Verw ermächtigt sein, die Hausordnung zu bestimmen. Die jeweilige Änderungsmöglichkeit bemisst sich an der Rechtsqualität der Entstehung. Vereinbarungen bedürfen einer Änderungsvereinbarung. Ist die Vereinbarung Teil der Gemeinschaftsordnung (Vor §§ 1–49 Rn 8), ist sie nach hM allerdings id...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Sinn und Zweck.

Rn 39 § 19 II Nr 4 hat den Zweck, Erhaltungsmaßnamen des gemE zu sichern (BGH ZWE 15, 337 Rz 13; München ZMR 08, 410). Rechtsanwalts- oder Sachverständigenhonorare, die im Zusammenhang mit der Bereinigung von Sachmängelansprüchen entstanden sind, sind daher nicht aus der Erhaltungsrücklage zu bedienen (Frankf MDR 74, 848 [OLG Frankfurt am Main 09.11.1972 - 20 W 261/72]) – we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zwangsverwalter.

Rn 58 Der Zwangsverwalter muss neben dem WEigtümer (Köln ZMR 08, 988; AG München ZMR 10, 998, 999) das laufende Hausgeld (BGH NJW 12, 1293 Rz 12; ZMR 10, 296) sowie die Forderungen aus § 28 I 1, II 1 bedienen; ggf muss der Gläubiger Vorschuss leisten (BGH ZMR 10, 296). Forderungen der GdW auf laufende Beiträge sind Ausgaben der Verwaltung (BGH NZI 09, 904). Rückständige Betr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verständlichkeit.

Rn 35 Die Abrechnung und ihre jeweiligen Bestandteile/Ergänzungen müssen für einen durchschnittlichen (BGH ZMR 18, 343 Rz 7; NJW 12, 2648 Rz 20) WEigtümer ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein (BGH ZMR 18, 343 Rz 7). Diesen Anforderungen genügt eine Abrechnung nur, wenn sie die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben ausweist (BGH ZMR 18, 343 Rz 7; NJW 14...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 4 § 1 II, III (nach hM: Zweckbestimmungen iwS) bestimmen wenigstens grob, welche Benutzung erlaubt ist. Sie sind mithin Benutzungsvereinbarungen (§ 10 Rn 8; BGH NJW-RR 21, 1239 [BGH 16.07.2021 - V ZR 284/19] Rz 19). Weitere Konkretisierungen können nach § 10 I 2 (dazu § 10 Rn 8) und/oder § 19 I (dazu § 19 Rn 6 ff) bestimmt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 22 Fehlt ein Verw, kann jeder WEigtümer, nicht aber Dritte, ohne weitere Darlegung von Tatsachen, bspw einer besonderen Dringlichkeit, einer bestimmten Maßnahme oder einer Reduzierung des Ermessens, nach §§ 18 II Nr. 1, 43 II Nr 1 die gerichtliche Bestellung eines Verw (Notverw) verlangen (BGH NJW 22, 3003 Rz 52). Dies gilt auch in einer Zweiergemeinschaft (BGH NJW 22, 30...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eigenes Grundbuchblatt (§ 7 I, II, V).

Rn 2 Für jeden Miteigentumsanteil ist gem § 7 I 1 idR ein eigenes Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuchblatt anzulegen. Gem § 7 V gelten für die Teileigentumsgrundbücher die Vorschriften über Wohnungsgrundbücher entspr. Miteigentumsanteile sind als zahlenmäßiger Bruchteil gem § 47 GBO zu bezeichnen (§ 3 I lit a WGV); zur Größe der Bruchteile s § 3 Rn 8. Rn 3 § 7 II aF, wonach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Weiteres.

Rn 12 Eine statthafte und zulässige Anfechtungsklage ist begründet, wenn der angegriffene, aber entstandene Beschl nicht ordnungsmäßig iSv § 18 II ist. Dies ist der Fall, wenn Momente vorliegen, die der Ordnungsmäßigkeit entgegenstehen (Unwirksamkeitsgründe). Der Klagende kann einen Unwirksamkeitsgrund allerdings nur geltend machen, wenn er anfechtungsbefugt ist und die Klag...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Umfang.

Rn 30 Die Duldungspflicht besteht, so weit und so lange eine Duldung erforderlich ist (§ 555a BGB Rn 7 ff gilt analog zum Inhalt der Duldung). Was gilt, ist eine Frage des Einzelfalls. Beispiele sind das Betretenlassen, das Ertragen von Gerüchen, Lärm, Messungen, Wartungen, vorbereitende Maßnahmen, Unterbrechungen der Versorgung, das Aufbrechen, Beschädigen und Zerstören des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 26 § 18 II Nr 2 ist anwendbar, wenn es um die Benutzung des gemE geht. Beim SonderE ist zu unterscheiden. § 18 II Nr 2 ist anwendbar, so weit es um eine ›abstrakte‹ Störung des SonderE geht (§ 14 Rn 6). Anders ist es hingegen, wenn ein WEigtümer von der Benutzung fremden SonderE durch einen anderen WEigtümer einen konkreten Nachteil erfährt. Denn dann ist er nach § 14 II ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Berechtigter (§ 14 I Nr 2, II Nr 2).

Rn 29 Die Duldungspflicht besteht nach § 14 I Nr 2 grds ggü der GdW, ihren Organen und Erfüllungsgehilfen (s.a. Hambg ZMR 00, 479; BayObLGZ 96, 146), zB Handwerker oder Sachverständige (Hambg ZMR 02, 71). Im Einzelfall, zB zur Erhaltung des SonderE oder für eine bauliche Veränderung, kann aber auch ein anderer WEigtümer berechtigt sein (§ 14 II Nr 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 16 Die – ggf wiederholte, § 26 II 2 Hs 1 – Bestellung erfolgt gem § 26 I durch Beschl nach § 19 I mit einfacher Mehrheit (relative genügt nicht). Zur Meidung von Ermessensfehlern sind – wie stets – mehrere Angebote einzuholen (BGH ZMR 20, 671 Rz 9; NJW 12, 3175 Rz 10), allerdings grds nicht bei der Wiederbestellung (BGH ZMR 11, 735 Rz 13; zw). Anders ist es jedenfalls, we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 58 Hat ein WEigtümer durch Betreten oder Benutzen des SonderE adäquat kausal einen Schaden erlitten, ist ihm dieser nach den Grundsätzen der §§ 249 ff BGB zu ersetzen (s.a. BGH NZM 17, 604 Rz 29; ZMR 03, 209), wobei er nach hM keine Naturalrestitution verlangen kann (s.a. Elzer ZfIR 22, 498 (501/503)). Der Schaden kann am SonderE, aber auch am gemE entstanden sein (der An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 2 § 19 I Fall 1 gibt eine Beschl-Kompetenz, über die Verwaltung des gemE oder des Gemeinschaftsvermögens (§ 9a III) zu bestimmen (ferner besteht die Möglichkeit zu Verwaltungsvereinbarungen, dazu § 10 Rn 6). Die WEigtümer bilden durch den Beschl formal jew den Willen der GdW (BRDrs 168/20, 63). Kommt es bei ihrer Willensbildung zu Mängeln oder findet eine notwendige Wille...mehr