Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeine.

Rn 13 Die Schutzgrenzen sind dieselben wie bei § 903 BGB. Daneben folgen Beschränkungen aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften, etwa des Bauordnungs-, Denkmalschutz- oder Immissions- sowie des Nachbarrechtes (BayObLG ZMR 00, 546; NJW-RR 96, 463).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beschl.

Rn 52 Ein Beschl, mit dem ein WEigtümer zB zur Beseitigung aufgefordert wird, begründet keine eigenständige Grundlage für den Beseitigungsanspruch. In vielen Fällen dient er lediglich der Vorbereitung des gerichtlichen Verfahrens. Was gilt, darf im Prozess nicht offengelassen werden (BGH NJW 10, 3093 [BGH 15.01.2010 - V ZR 72/09] Rz 5).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wahrung einer Frist/Abwendung eines Nachteils (§ 27 I Nr 2).

1. Überblick. Rn 7 § 27 I Nr 2 gibt dem Verw für die GdW ein Notgeschäftsführungsrecht und eine entspr Pflicht (s.a. BGH NJW 16, 1310 [BGH 25.09.2015 - V ZR 246/14] Rz 15). Nach – unzutreffender – Ansicht kann ein Notgeschäftsführungsrecht ferner aus §§ 670, 257 BGB folgen (BGH NZM 11, 454 [BGH 18.02.2011 - V ZR 197/10] Rz 26); dieses wird jedenfalls durch § 27 I Nr 2 verdrän...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wohnung.

Rn 4 Wohnung sind alle zu demselben Wohnungseigentum (§ 1 Rn 1) gehörenden Einzelräume, die mit derselben Nr gekennzeichnet sind. Zur ›Wohnung‹ gehören daher die zusammenhängenden Räume. Zur Wohnung gehören aber auch andere Räume, so weit sie dieselbe Nr haben. In diesen Räumen kann man idR nicht wohnen. Es handelt sich vielmehr um ›unselbständiges‹ Teileigentum (§ 1 Rn 7).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Drittnutzer.

Rn 47 Da WEigtümer Drittnutzern keine Rechte vermitteln können, die sie selbst nicht haben, sind auch Drittnutzer Beschl, Vereinbarungen und dem Gesetz unterworfen und können bei Verstößen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 13 Rn 8).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Erzwingung.

Rn 19 Handelt die GdW nicht, kann sie nach § 18 II ggf iVm § 44 I 2 verklagt werden (BGH ZMR 22, 570 Rz 16; s.a. BGH NZM 15, 220 Rz 27; München ZMR 11, 316).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Stand und Entwicklung sämtlicher Bankkonten.

Rn 51 Der Vermögensbericht muss über Stand und Entwicklung sämtlicher von der GdW zu Beginn und am Ende des Abrechnungszeitraums gehaltenen Konten berichten (BGH ZWE 20, 246 Rz 21; LG Düsseldorf ZMR 17, 181).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Sicherungshypothek.

Rn 3 Für den Antrag, wegen Hausgeldansprüchen, die ein Vorrecht nach § 10 I Nr 2 ZVG genießen, eine Sicherungshypothek einzutragen, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis (BGH ZWE 11, 401). Eine unbeschränkte Eintragung ist trotz § 10 I Nr 2 ZVG möglich (Frankf ZMR 11, 401; Stuttg ZMR 11, 154), eine – unnötige – bedingte Eintragung aber zulässig (BGH ZWE 11, 401).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 3 Die Änderung einer Vereinbarung iSv Rn 2 bedarf materiell-rechtlich gem § 5 IV 1, II grds wieder einer Vereinbarung (BGH NJW-RR 21, 1239 Rz 22). Wird die Änderung aufgrund einer allgemeinen Öffnungsklausel beschlossen, muss ein von einer Änderung negativ betroffener WEigtümer nach hM der Änderung zustimmen (BGH ZMR 19, 619 Rz 15).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Verjährung.

Rn 23 Die Sicherstellung einer ordnungsmäßigen Verwaltung ist eine ständig neu entstehende Dauerverpflichtung. Der Anspruch darauf kann daher nicht verjähren (s.a. BGH NZM 12, 508 [BGH 27.04.2012 - V ZR 177/11] Rz 10).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Miet- und Leasingverträge, WEG.

Rn 28 Der Vermieter verabredet ein Aufrechnungsverbot ggü seinem Mietzinsanspruch, um dessen zeitnahe Durchsetzbarkeit zu sichern. Hierauf kann er sich nach dem Ende des Mietverhältnisses regelmäßig nicht mehr berufen (BGH NJW-RR 00, 530). Ebenso liegt es hinsichtlich einer Klausel, die eine Vorankündigungsfrist für eine Aufrechnung bestimmt (BGH NJW-RR 88, 329 [BGH 16.12.19...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Anspruchsberechtigt.

Rn 23 Anspruchsberechtigt ist jeder (werdende) WEigtümer. Es ist vorstellbar, dass ein WEigtümer für einen Drittnutzer nach § 554 BGB einen Mitgebrauch anstrebt bzw. anstreben muss.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Amtsträger.

Rn 4 Die nach § 29 I 1 zu Verwaltungsbeiräten Bestellten sind Amtsträger. Der Bestellung liegen daneben §§ 662 ff BGB zu Grunde (Schlesw ZMR 05, 735; Ddorf ZMR 98, 105), sodass zB § 670 BGB anwendbar ist (Schlesw ZMR 05, 735; BayObLG NZM 99, 862).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 15 Der Beschl unterliegt § 18 II. Er ist erfolgreich anfechtbar, wenn er mangelhaft ist, zB falsche Umlageschlüssel angewendet wurden (LG Frankfurt aM ZMR 23, 818) oder wenn auf einen WEigtümer Ausgaben und/oder Einnahmen umgelegt wurden, die er nicht zu zahlen/zu beanspruchen hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Widersprüche.

Rn 10 Stimmen die Beschreibung des Gegenstandes von SonderE- und/oder gemE in Teilungsvertrag/Teilungserklärung und die Angaben im Aufteilungsplan nicht überein, ist idR kein Erklärungsinhalt vorrangig. Bei einem durch Auslegung nicht aufklärbaren Widerspruch verbleibt der betroffene Raum gemE (BGH ZMR 04, 206 Rz 16 – juris; München ZMR 12, 30).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zustimmungserfordernis.

Rn 31 Wird nach § 5 IV vorgegangen, müssen – so weit nicht § 5 IV 2 greift – Dritte zustimmen (Vor §§ 1–49 Rn 25). Die Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum oder umgekehrt bedarf nach hM nicht der Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger (KG ZWE 11, 84; s § 1 Rn 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Ermessensreduktion.

Rn 9 Ermessen kann ›reduziert‹ sein. Bei den in § 19 II genannten Maßnahmen, besteht zB für das ›ob‹ kein Ermessen. IÜ ist eine Ermessensreduktion anzunehmen, wenn nur ein bestimmter Beschl als ermessensfehlerfrei (Rn 8) angesehen werden kann (BGH NJW 16, 1310 Rz 13 = ZMR 16, 210; NJW 15, 3713 für einen Verzicht, NZM 15, 53 Rz 10 für die Erhaltung).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Datenschutz.

Rn 13f Bei der Durchführung sind die Vorschriften der DSGVO zu beachten, insb. muss die Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO rechtmäßig sein (s.a. Vor §§ 1–49 Rn 41). Insoweit ist eine Einwilligung möglich, aber wohl nicht zwingend (Sommer MDR 24, 1486 Rz 43).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Prozessuales.

Rn 17 Die Frage der Unverhältnismäßigkeit iSv § 21 II 1 Nr 1 bzw. der Amortisation iSv § 21 II 1 Nr 2 wird bei einem Streit, ob Kosten nach § 21 II oder § 21 III umzulegen sind, idR nur durch ein Gutachten zu ermitteln sein. Die negative Formulierung des § 21 II 1 Nr 1 soll dabei zum Ausdruck bringen, dass derjenige die Unverhältnismäßigkeit zu beweisen hat, der sie behauptet.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Inhalt.

Rn 50 Der Beseitigungsanspruch ist darauf gerichtet, die Beeinträchtigungen für die Zukunft abzustellen. Ist eine bauliche Veränderung nicht oder noch nicht vollständig durchgeführt, besteht, wenn die begründete Besorgnis eines künftigen Eingriffs im Raum steht, ein Anspruch auf Unterlassung gem. § 1004 I BGB (BayObLG WuM 93, 294 [BayObLG 28.01.1993 - 2 Z BR 110/92]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anlagen und Einrichtungen (§ 33 III).

Rn 3 Anlagen und Einrichtungen iSv § 33 III sind: der Hofraum, das Treppenhaus, Trockenspeicher und andere Einrichtungen des Gebäudes, nicht aber Dach und Balkone (BGH NZM 12, 311 [BGH 16.09.2011 - V ZR 236/10] Rz 8).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Willensbildung.

Rn 17 Wann, auf welche Art und Weise, ggf durch wen und mit welchen Mitteln die GdW handelt, müssen grds die WEigtümer nach § 19 I beschließen; etwas anderes kann aus § 27 I, II folgen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Änderungen.

Rn 9 Die WEigtümer können die vom Verw als Organ der GdW vorgeschlagenen Ansätze ändern (BGHZ 163, 154 = ZMR 05, 557); einer neuen Ladung bedarf es dazu nicht (LG München I ZMR 10, 554). Die WEigtümer können von § 28 I 2 Abweichendes vereinbaren. Eine Beschl-Kompetenz besteht nicht (BGHZ 163, 154 = ZMR 05, 557).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Vertretung.

Rn 15 Die GdW wird nach § 9b I 1 und in seinem Rahmen durch den Verw gesetzlich vertreten, ansonsten nach § 9b I 2 von den WEigtümern oder nach § 9b II von den dort Genannten ggü dem Verw. Ein WEigtümer kann nach bislang hM alternativ als Standschafter der GdW auftreten, wenn hierfür ein schutzwürdiges Eigeninteresse besteht (BGH NZM 16, 363 [BGH 17.03.2016 - V ZR 185/15] Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 6 Die gesetzlichen Grenzen des Mitgebrauchs bestimmt § 14 (BGH ZMR 16, 888 Rz 28). Es können daneben Grenzen nach § 10 I 2 und/oder § 19 I gewillkürt bestimmt und ggf nach §§ 10 II erstritten werden. Bei einer gesteigerten Inanspruchnahme des Gebrauchsrechtes können die WEigtümer eine – auch pauschale – Kostenerstattung bestimmen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Zertifizierung.

Rn 13 Der Verw kann, muss aber nicht iSv § 26a I zertifiziert sein. Auch ein nicht zertifizierter Verw ist fachlich grds geeignet. Allerdings kann jeder WEigtümer nach § 19 II Nr 6 ab dem 1.12.23 einen zertifizierten Verw verlangen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Streitgegenstand, Zuständigkeit, Parteien.

Rn 25 Zum Streitgegenstand gilt Rn 2 entspr, zur Zuständigkeit gilt Rn 3 entspr, zu den Parteien gelten Rn 5 ff entspr.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Gespaltene Beschl-Fassung.

Rn 10 Sowohl bei einem Vornahme-, als auch bei einem Gestattungsbeschl ist eine gespaltene Beschl-Fassung möglich. Mit einem ersten Beschl wird zunächst über das ›Ob‹ der baulichen Veränderung beschlossen (Grundlagenbeschl). Mit dem zweiten Beschl wird dann das ›Wie‹ der baulichen Veränderung nach § 19 I geregelt (BGH ZMR 24, 391 Rz 8).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd) Unzulässige Rechtsausübung und Schikaneverbot.

Rn 10 Im Einzelfall kann einem Anspruch aus § 14 I Nr 1, II Nr 2 der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) oder das Schikaneverbot (§ 226 BGB) entgegengehalten werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Amtsniederlegung.

Rn 43 Der Verw kann sein Amt niederlegen (BayObLG ZMR 00, 47). Die Niederlegung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ggü der GdW (AG Hamburg-Blankenese ZMR 16, 314; AG Wiesloch NJW-RR 11, 1582). Die GdW wird nach § 9b II oder § 9b I 2 vertreten, wobei im zweiten Falle die Erklärung ggü einem WEigtümer reicht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 44 Nach § 14 II Nr 1 ist jeder WEigtümer ggü den anderen WEigtümern gehalten, deren SonderE keinen vermeidbaren Nachteil (dazu Rn 36) zuzufügen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Stimmrecht.

Rn 16 Grds ist jeder WEigtümer stimmberechtigt, auch wenn er in der Versammlung zu bestimmten oder allen TOPs vom Stimmrecht ausgeschlossen wäre (BayObLG ZMR 02, 138 Rz 29). Ist allerdings vereinbart, dass für bestimmte Angelegenheiten nur ein Teil der WEigtümer stimmberechtigt ist, dürfen nur diese abstimmen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Wirkung.

Rn 69 Eine Entlastung hat anders als § 120 II 2 AktG die Wirkung eines negativen Schuldanerkenntnisses (BGH NJW 18, 2550 Rz 65), das auf einen Verzicht bestehender Ersatzansprüche gerichtet ist (KG ZMR 08, 70; BayObLG ZMR 01, 208). Die Entlastung in Bezug auf die Vertragsansprüche bedarf einer rechtsgeschäftlichen Erklärung der GdW nach § 9b II.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage.

Rn 64 Für die Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage (s § 8 HeizkV) gelten Rn 61 ff entspr.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Unterbliebene Verbindung.

Rn 44 Unterbleibt eine Prozessverbindung, tritt in den weiteren Verfahren wegen einer nachträglich eingetretenen Unzulässigkeit (wegen entgegenstehender subjektiver oder objektiver Rechtskraft, §§ 325 I, 322 I ZPO) Erledigung der Hauptsache ein, wenn nur in einem Verfahren der Klageantrag rechtskräftig zurückgewiesen ist (BGH NJW 13, 65 [BGH 26.10.2012 - V ZR 7/12] Rz 12).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Nutzungen (§ 21 III 2).

Rn 21 Für die Nutzungen gilt § 16 I entspr. Die Früchte der baulichen Veränderung, bspw Mieteinnahmen oder ein Entgelt für Strom, stehen danach allen betroffenen WEigtümern im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu (§ 16 I 1 und 2). Zugleich sind alle betroffenen WEigtümer zum Mitgebrauch der baulichen Veränderung berechtigt (§ 16 I 3). Dies kommt zB bei einer Lademöglichke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 13a § 23 Ia ist durch Art 1 Nr 2 Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen v 10.10.24, iKg am 17.10.24, eingefügt worden (BGBl 2024 I Nr 306). Bis 31.12.27 ist bei der Beschl-Fassung § 48 VI zu be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Vorbehalt.

Rn 14 § 21 II ist nur vorbehaltlich § 21 I anwendbar. Eine bauliche Veränderung, welche die GdW für einen WEigtümer nach § 20 I, II durchgeführt hat, ist mithin nicht von § 21 II erfasst, auch wenn sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllt (BRDrs 168/20, 75).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Lage, Größe, Abgeschlossenheit.

Rn 16 Lage und Größe dieser Fläche sind unerheblich; sie ergeben sich nach § 3 III (Rn 27). Ein Stellplatz muss von der öffentlichen Straße, vom eigenen SonderE, vom Nachbargrundstück oder vom gemE aus erreicht werden können. Dies folgt ua aus § 5 II.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. GBA (§ 32 III).

Rn 3 Das GBA ist nur zu einer formalen Prüfung der in § 32 III genannten Angelegenheiten berechtigt (aA Ddorf DNotZ 78, 354 [OLG Düsseldorf 21.09.1977 - 3 W 266/77]). Verstößt das GBA gg § 32 III, entstehen Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht. § 32 III ist Sollvorschrift (s.a. BGH ZMR 08, 897).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Charakter der WE-Anlage/örtliche Verhältnisse.

Rn 10 Im ›Charakter‹ einer WE-Anlage und den prägenden örtlichen Verhältnissen liegt keine Benutzungsvereinbarung (BGH ZMR 19, 425 Rz 24).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Sondernachfolger (§ 10 III 1, 2).

Rn 32 Sondernachfolger sind gem § 10 III 2 an jeden Beschl gebunden, sofern die Beschl-Kompetenz nicht auf einer Vereinbarung beruht. Andernfalls wirken Beschl nach § 10 III 1 gg den Sondernachfolger nur, wenn sie als Inhalt des SonderE im Grundbuch eingetragen sind. Zum Übergangsrecht s § 48 Rn 1.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Inhalt.

Rn 12 Inhalt und Rechte am gemE bestimmt § 10 iVm §§ 903, 741 ff, 1011 BGB. Am gemE steht jedem WEigtümer gem § 16 I ein (bloßes) Mitgebrauchs- und ein Mitnutzungsrecht zu. Zur Vermietung des gemE s § 535 BGB Rn 89; zu ›Umwandlungsfällen‹ s § 566 BGB Rn 20 ff.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Klage- und Klagebegründungsfrist.

Rn 26 § 45 S 1 ist nicht anzuwenden. Macht der Kläger längere Zeit einen notwendigen Beschl nicht geltend, kann das im Einzelfall aber ggf dazu führen, dass das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen ist. Ferner kann der Zeitablauf ein Indiz gg die Notwendigkeit des Beschl sein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Aufteilungsplan.

Rn 12 Da die Eintragungsbewilligung idR ihrerseits wegen des Gegenstandes des SonderE auf den Aufteilungsplan (Rn 15) Bezug nimmt, wird durch § 7 III 1 mittelbar auch der Aufteilungsplan zum Inhalt des Wohnungsgrundbuchs (BGH ZMR 05, 59; KG ZWE 21, 445 Rz 8).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Das Nichtigkeitsurt.

Rn 23 Das Gericht hat bei der Nichtigkeitsklage einen Beschl grds nur auf Nichtigkeitsgründe hin zu überprüfen. Etwas anderes kann gelten, wenn der Kläger die Klagefrist des § 45 S 1 gewahrt und die die Anfechtbarkeit begründenden Mängel innerhalb der Begründungsfrist ihrem Kern nach mitgeteilt hat. Es ergeht in der Hauptsache ein Feststellungsurteil.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Zustimmungserklärungen.

Rn 15b Bei Verfügungen sind wegen der damit verbundenen Inhaltsänderung ggf Zustimmungserklärungen Dritter (Vor §§ 1–49 Rn 25) erforderlich (BGH ZMR 23, 1023 Rz 6; Frankf Rpfleger 90, 292, 293).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zeitpunkt (Fälligkeit).

Rn 36 Die Abrechnung und ihre Bestandteile/Ergänzungen sind spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres vorzulegen (LG Bremen ZMR 24, 399; aA Zweibr ZMR 07, 728: erstes; LG Koblenz ZWE 24, 376: drittes). ›Kalenderjahr‹ iSv § 28 II 1 ist Ordnungsvorschrift (LG München I ZMR 09, 947).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Belastungen.

Rn 34 Das SNR ist grds nicht selbständig belastbar (BGH ZMR 20, 776 Rz 30; Schlesw ZWE 12, 42; BayObLG 98, 125; Ddorf OLGZ 86, 413, 414). c) Der Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit kann indes SNR-Fläche sein, die dem belasteten SonderE zugeordnet ist; sie kann auch den alleinigen Ausübungsbereich darstellen (BGH ZMR 20, 776 Rz 34 ff).mehr