Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / X. Rechtsfolge (§ 20 II 2).

Rn 34 Ist ein WEigtümer nach § 20 II 1 berechtigt, hat er nach § 20 II 2 einen Anspruch, dass über die Durchführung der entspr baulichen Veränderung(en) iR ordnungsmäßiger Verwaltung nach §§ 20 I, 19 I beschlossen wird. Der Vertreter der GdW hat bei einem Verlangen einen Beschl-Vorschlag in die Tagesordnung der nächsten Versammlung aufzunehmen (BRDrs 168/20, 69) und/oder ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Steckersolargeräte (Nr 5).

Rn 30a Der Anwendungsbereich ist eröffnet, wenn die Voraussetzungen des § 20 III nicht vorliegen und eine Stromerzeugung durch Steckersolargeräte eine bauliche Veränderung (Rn 2) notwendig macht. Im Einzelfall handelt es sich bei den betroffenen wesentlichen Bauteilen um SonderE. Dann beurteilt sich die Rechtmäßigkeit nach § 13 II. Unter einem ›Steckersolargerät‹ ist nach § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 24 Ein verdinglichtes SNR wird nach hM durch einen Vertrag zwischen dem abgebenden und dem aufnehmenden WEigtümer übertragen (München ZMR 16, 896). Die WEigtümer müssen sich nach hM analog §§ 877, 873 BGB über die Inhaltsänderung ihrer jeweiligen SonderE-Rechte einigen (BGH ZMR 20, 776 Rz 39). Die Änderung muss außerdem im Grundbuch eingetragen werden (BGHZ 73, 145, 149 =...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / J. Zweiergemeinschaft.

Rn 71 Ist kein Verw bestellt, ist eine Zweiergemeinschaft zerstritten und kann kein Beschl zustande kommen, kann eine Begleichung gemeinschaftlicher Kosten und Lasten nicht in der Weise durchgeführt werden, dass ein WEigtümer in ›Vorlage‹ tritt und anschließend vom anderen WEigtümer Erstattung verlangt, auch nicht nach § 9a IV 1 (BGH WuM 21, 55). Entspr gilt, wenn der andere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Flächen-SonderE (§ 5 I 2).

Rn 20 Erstreckt sich nach § 3 II das SonderE auf eine Fläche, gilt § 94 BGB nach § 5 I 2 grds entspr. Nach den Materialien soll § 5 I 2 ferner auf § 3 I 2 anwendbar sein. Aus dem Wortlaut ergibt sich dies nicht. Ferner wird für Stellplätze nach § 3 I 2 der Raum fingiert (§ 3 Rn 15). Wenn auf einer Fläche gebaut wird, ist aber auch § 5 I 1 nicht anwendbar. Man wird daher § 5 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 1 Jeder WEigtümer ist den Beschl, Vereinbarungen und dem Gesetz in Bezug auf die Benutzung des gemE und des SonderE unterworfen und muss sein Verhalten danach einrichten. Bei einem Verstoß gg diese Pflicht kann Unterlassung der konkreten Beeinträchtigung verlangt werden (Rn 2; s.a. BGH ZMR 19, 425 Rz 27; NJW 14, 1090 Rz 6). Ob das SonderE oder das gemE gestört ist, ist gr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Zum Raum ›gehörig‹.

Rn 15 Ein Bestandteil ›gehört‹ zu einem Raum, wenn er sich im Bereich der im SonderE stehenden Räume befindet (arg § 5 II). Dieses ist der Fall, wenn er sich innerhalb der räumlichen Umfassung des Raums befindet oder wenn er außerhalb des Raums liegt, aber diesem funktional/dienend zuzuordnen ist (Ddorf ZMR 01, 216; aA LG Itzehoe ZMR 16, 904; LG München I ZMR 11, 326; offeng...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Teilversammlung.

Rn 8 Es ist vereinbar, dass bestimmte Gegenstände nur von einigen WEigtümern zu bestimmen sind (Rn 1). Diese Regelung findet sich häufig in Mehrhausanlagen (Vor §§ 1–49 Rn 20 ff). In einem solchen Falle bietet es sich ggf auch an, zugleich zu vereinbaren, dass über die diesen WEigtümern allein zugeordneten Gegenstände außerdem die Abhaltung einer Teilversammlung stattfinden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verhältnis der Teilhaber; Mitglieder der GdW.

Rn 5 Auf das Verhältnis der Teilhaber des Miteigentums (§§ 10 I; 741 ff BGB) sind im Innenverhältnis die entwickelten Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft entspr anzuwenden; Entsprechendes gilt für die GdW. Wird Nichtigkeit geltend gemacht, können nach § 28 I erbrachte Leistungen nicht zurückverlangt werden; für bereits eingegangene Verpflichtungen haften die Teilhab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 25 Die GdW übt nach § 9a II Fall 3 solche Rechte der WEigtümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern (so bereits BGH ZMR 19, 696 Rz 12; NJW 15, 2874 Rz 12; 14, 1093 Rz 6; 13, 3092 Rz 10). Es muss sich grds um ein Recht handeln, das sämtliche WEigtümer betrifft (s.a. BGH ZMR 19, 696 Rz 12; NJW 16, 1735 Rz 10; NZM 15, 43 Rz 7). Rn 26 Bei der Annahme der Erfor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 27 Ein Beschl ist nach § 23 IV 2 gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist (BGH NZM 23, 768 Rz 7). Eine Beschl-Klage ändert also nichts an der Wirksamkeit eines Beschl. Eine Anfechtungsklage hat auch keine aufschiebende Wirkung (BGH NZM 23, 768 Rz 7; ZMR 23, 52 Rz 18; 20, 854 Rz 13). Eine Hausgeldklage ist auch nicht auszusetzen, bis ü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Sonstiges.

Rn 41 Über die Form der Anlage ist durch Beschl nach billigem Ermessen zu entscheiden. Subsidiär entscheidet der Verw (§ 27 Rn 25). IdR ist die bestmögliche Anlageform zu nutzen (Ddorf WuM 96, 112). Über Entnahmen beschließen die WEigtümer (München ZMR 08, 410). Umlageschlüssel für die Aufbringung ist § 16 II; dieser kann nur durch eine Vereinbarung (BGH NJW 11, 2202 Rz 13 =...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gegenstand.

Rn 17 Als Gegenstand eines SNRs kommen va Garten- oder Terrassenflächen, Stellplätze, Keller- oder Bodenräume in Betracht. Der Einräumung steht es nicht entgegen, dass der entspr Raum oder die entspr Fläche der einzige Zugang zum SonderE (Zweibr ZWE 11, 179; LG Duisburg NZM 14, 169, aA LG München I NJOZ 15, 1798) oder zum gemE ist (BayObLG NJWE-MietR 97, 80; LG Duisburg NZM ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verwaltung eingenommener Gelder.

Rn 24 Der Verw muss die Gelder der GdW sorgfältig und transparent intern führen und ordnungsmäßig verbuchen. Ferner ist er berechtigt, aber auch verpflichtet, über die eingenommenen Gelder grds selbständig zu verfügen. Der Verw muss im Namen der GdW ein Konto einrichten und die Mittel dort ansammeln (lassen). Ferner muss der Verw nach billigem Ermessen darüber entscheiden, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Insolvenzverwalter.

Rn 59 Das bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete und fällige Hausgeld ist nach § 38 InsO einfache Insolvenzforderung (BGH NJW 11, 3098 Rz 8; 94, 1866); bereits entstandene, aber noch nicht fällige Hausgeldansprüche gelten mit Insolvenzeröffnung als fällig (§ 41 InsO). Auch eine noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossene Sonderumlage – gleich welche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / (3) Reduktion des ›Entschließungsermessens‹.

Rn 23 Der Anspruch aus § 10 II ist iErg begründet, wenn sich das Entschließungsermessen eines jeden WEigtümers, zu handeln (= für den Anspruch zu stimmen), auf null reduziert hat. Hingegen muss die Ausübung des Auswahlermessens, welche (neue) Regelung getroffen wird, nicht klar sein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Öffentliches Recht.

I. Verträge. Rn 29 Bedient sich der Staat des Verwaltungsprivatrechtes, sind Verträge mit der GdW zu schließen (BGH NZM 14, 81 Rz 13). Bsp: Straßenreinigung (BGH NJW 12, 1948), Gas (BGH ZMR 07, 472), Wasser (BGH NZM 10, 284), Strom, Abfall. II. Abgaben. Rn 30 Handelt der Staat bei einer Leistungserbringung im Wege des Öffentlichen Rechtes, verlangt er idR eine Abgabe (Beitrag, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 42 Nach § 44 II 3 sind ›mehrere Prozesse‹ zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Gemeint sind mehrere Rechtsstreitigkeiten, die denselben Beschl und also denselben Streitgegenstand betreffen (BRDrs 168/20, 94). Daher ist auch eine Feststellungsklage, die geltend macht, ein Beschl sei mit anderem Inhalt oder gar nicht gefasst worden, mit einer Anfech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Eintragung eines Beschl iSd § 5 IV 1 (§ 7 II).

Rn 7 Soll ein Beschl iSd § 5 IV 1 eingetragen werden, müssen dies grds alle WEigtümer bewilligen. Etwas anderes gilt ausnw nach § 7 II 1, wenn der Beschl vom Antragsteller durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 VI bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 I 2 nachgewiesen ist. Rn 8 Den Antrag...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Umlagevereinbarungen (§ 10 I 2).

Rn 49 Die WEigtümer können abweichend von § 16 II 1 etwas anderes vereinbaren (BGH NZM 19, 624 Rz 7; NJW 13, 681 [BGH 16.11.2012 - V ZR 9/12] Rz 9; 12, 1722 Rz 7). Möglich ist zB eine Umlage nach Wohn- und Nutzfläche oder ›Einheiten‹ – wobei dieser Schlüssel nicht für die Wärme- und Warmwasserkosten möglich wäre (Rn 63). Eine solche Umlagevereinbarung muss eine klare und ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 39 § 44 II 2 soll es den WEigtümern mit Blick auf § 44 III ermöglichen, sich als Streithelfer der klagenden Partei oder der GdW an der Beschl-Klage zu beteiligen (BRDrs 168/20, 93; s.a. LG Berlin II ZMR 25, 58; LG Frankfurt aM ZMR 24, 600). Die WEigtümer sind daher unverzüglich (§ 121 I 1 BGB) nach Zustellung der Beschl-Klage zu informieren. Eine Verpflichtung, diese selb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff der Verwaltung.

Rn 1 Der Begriff der Verwaltung iSv § 18 ist weit zu verstehen (BGH ZMR 24, 109 Rz 14; 20, 197 Rz 16; NJW 16, 2177 Rz 26 = ZMR 16, 476). Verwaltung findet grds durch Vereinbarungen iSv § 10 I 2, aber auch – und sogar vornehmlich – durch Beschl statt. Der Begriff ›Verwaltung‹ ist Zusammenfassung der im Verbandsrecht genutzten Begriffe Geschäftsführung und Vertretung (vgl §§ 7...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 1 Im SonderE stehen nach § 5 I 1 va die nach dem Teilungsvertrag/der Teilungserklärung gem §§ 3 I, 8 I iVm dem Aufteilungsplan (§ 7 IV Nr 1) gewillkürt dazu bestimmten Räume (LG Wuppertal RNotZ 09, 48). Dazu iE § 3 Rn 5 ff. Rn 2 Bei selbständigen Gebäuden (§ 3 Rn 2) auf demselben Grundstück (Mehrhausanlage, Vor §§ 1–49 Rn 20) kann SonderE an jedem der Gebäude selbständig b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen.

Rn 5 Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, haben die WEigtümer die Möglichkeit, zur Verwaltung des gemE und/oder des Gemeinschaftsvermögens einen Verwaltungsbeschl zu fassen. Bei der Beschl-Fassung entscheidet nach § 25 I die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die sprachliche Fassung ›beschließen‹ soll verdeutlichen, dass mit der Beschl-Kompetenz auch eine Pflicht ggü de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 6 § 19 I Fall 2 gibt eine Beschl-Kompetenz, über eine ordnungsmäßige Benutzung des gemE und des SonderE einen Benutzungsbeschl zu fassen. Insoweit gelten Rn 2 und Rn 3 entspr. Ferner besteht die Möglichkeit zu Benutzungsvereinbarungen (dazu § 10 Rn 8 ff). Kommt es bei der Willensbildung zu Mängeln oder findet eine notwendige Willensbildung nicht statt, so haftet die GdW a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Allgemeines.

Rn 28 Ein Nachschuss (Rn 40) ist der auf ein Wohnungseigentum umzulegende Betrag, um den die (Soll-)Vorschüsse hinter den tatsächlichen Ausgaben – korrigiert um die Einnahmen, so weit diese umzulegen sind – zurückbleiben (BGH NJW 14, 2197 Rz 20 = ZMR 14, 808; 12, 2797 Rz 20). Zu den für die Berechnung zu berücksichtigenden Ausgaben gehören auch unberechtigte Ausgaben (BGH NJ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 36 Nachteil ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung (BGH ZMR 19, 425 Rz 25; NZM 18, 794 Rz 28; LG Düsseldorf ZME 22, 911 (912)). Nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen können das sein (BVerfG ZMR 10, 206; BGH NZM 18, 794 Rz 28; NJW 12, 72 Rz 14). Ganz geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht (BGH NZM 18, 794 Rz 28). Eine Verbesserung des gem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einbruchsschutz (Nr 3).

Rn 29 Jeder WEigtümer kann nach § 20 II 1 Nr 3 angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Einbruchsschutz dienen. Der Begriff ›Einbruchsschutz‹ meint technische Vorrichtungen, welche darauf abzielen, das Wohnungseigentum oder die WE-Anlage gg das Eindringen oder Einbrechen Unbefugter zu schützen (AG Königswinter ZWE 22, 374 Rz 27). Bsp: Verbreiterung einer Trennwa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 23 SNRe können nach hM im Wege des Rechtskaufs zwischen den WEigtümern erworben bzw veräußert werden. Ein verdinglichtes SNR geht beim Kauf/Erwerb eines SonderE vom Verkäufer auf den Erwerber/Käufer als Inhalt des SonderE ohne Weiteres und ohne besondere Abrede über (Oldenbg IMR 20, 2417; s aber BGH ZWE 17, 169 Rz 20). Ein schuldrechtliches SNR geht beim Kauf/Erwerb eines...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vornahmebeschl.

Rn 3 Haben die WEigtümer einen Vornahmebeschl gefasst, sollte in diesem idR bestimmt sein, dass der begünstigte WEigtümer der GdW für die bauliche Veränderung Vorschuss zu leisten hat. Haben die WEigtümer auf diese Bestimmung verzichtet, sind die Baukosten von der GdW zu tragen, zunächst auf alle WEigtümer umzulegen und vom begünstigten WEigtümer zurückzuverlangen. Die GdW h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 13 So weit nicht § 5 II (Rn 19), III (Rn 20) greifen, stehen vGw (auch) im SonderE 1. die wesentlichen (BGH ZMR 82, 60; 81, 123) Bestandteile des Gebäudes, die 2. zu einem im SonderE stehenden Raum gehören, 3. ohne Nachteil verändert, beseitigt oder eingefügt werden können und 4. verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne die äußere Gestaltung des Gebäudes zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gestattungsbeschl.

Rn 2 Haben die WEigtümer die bauliche Veränderung gestattet, muss der begünstigte WEigtümer ihre Kosten tragen. Der Begriff ›Kosten‹ umfasst die Kosten der baulichen Veränderung selbst, aber auch ihre Erhaltungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten (BGH ZMR 24, 391 Rz 24; BRDrs 168/20, 74). Fallen beim begünstigten WEigtümer selbst Kosten an, muss er die damit verbundenen Verbi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1 § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Absatz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sinn und Zweck und Rechtscharakter.

Rn 10 Nach hM sichert die Klagebegründungsfrist den zeitnahen Eintritt der Bestandskraft anfechtbarer Beschl und gewährleistet über die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die ordnungsmäßige Verwaltung (BGH MDR 23, 1234 Rz 12; NJW 09, 3655 [BGH 02.10.2009 - V ZR 235/08] Rz 14). Ihr Zweck bestehe darin, dass für die WEigtümer und für den zur Ausführung von Bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ggü der GdW.

Rn 54 Bei Schlechtleistung bestehen ggü dem Verw (auch dem faktischen, vgl. LG Frankfurt aM ZMR 21, 836) Schadensersatzansprüche der GdW (KG ZMR 10, 467, 468; München ZMR 07, 814; AG Saarbrücken ZMR 09, 961) aus § 280 I BGB (BGH ZMR 24, 593 Rz 4; WuM 12, 399 Rz 9; Köln ZMR 05, 573). Der Verw muss ggf für das Handeln Dritter gem § 278 BGB einstehen (München ZMR 06, 884). Der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Isolierter Miteigentumsanteil.

Rn 10 Ist ein Miteigentumsanteil mit einem (noch) nicht zum Vollrecht erstarkten SonderE verbunden, wird er als isoliert (substanzlos oder sondereigentumslos) bezeichnet (§ 7 Rn 5). Die rechtsgeschäftliche Begründung eines isolierten Miteigentumsanteils ist unzulässig (§ 7 Rn 4). Zur Änderung s § 7 Rn 5. Der Inhaber eines isolierten Miteigentumsanteils ist WEigtümer (BGH ZMR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Abmahnung.

Rn 7 Grds erforderlich ist eine – formfreie (LG Berlin ZMR 18, 246) – Abmahnung der nach § 9b vertretenen GdW analog §§ 543 III, 314 II 1 BGB (s.a. BGH ZMR 18, 525 Rz 9; 11, 978 Rz 4). Ihr Zweck besteht darin, dem WEigtümer ein bestimmtes, als Entziehungsgrund beanstandetes Fehlverhalten vor Augen zu führen, verbunden mit der Aufforderung, das Verhalten zur Vermeidung eines ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zusammensetzung (Struktur).

Rn 51 Der Verw hat die Wahl, ob er einen Vertrag mit einer Pauschalvergütung anbietet oder einen Vertrag mit einer in Teilentgelte aufgespaltenen Vergütung (BGH ZMR 20, 206 Rz 34). Der Verw darf außerdem einen Vertrag anbieten, bei dem sich das Honorar wie bei einem Baukasten aus Vergütungsansätzen für einzelne Leistungen zusammensetzt (BGH ZMR 20, 206 Rz 34). In der Praxis ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Inhalt.

Rn 4 Das gemE ist von der GdW so zu errichten, wie es geplant war. Die Kosten sind nach § 16 II 1 (BayObLG NZM ZMR 03, 365, 366; Frankf WuM 94, 36) auf alle WEigtümer umzulegen (BayObLG ZWE 00, 214, 215). Für die Berechnung ist es nach § 16 II unerheblich, dass ggf ein WEigtümer mehr an den Bauträger bezahlt hat (Frankf ZMR 91, 272; Hamm NJW 84, 2708; aA Hambg OLGZ 90, 308)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Einzelfälle.

Rn 6 Balkone können bis auf ihre ›konstruktiven‹ Elemente (Rn 20) – nach hM gem §§ 3 I, 8 I iVm dem Aufteilungsplan (§ 7 III, IV Nr 1) als ›Raum‹ zum SonderE bestimmt werden (BGH ZMR 10, 542 Rz 22; NJW 85, 1551; München ZMR 12, 118; KG ZMR 09, 135). SonderE ist dann va der Luftraum, der Innenanstrich und der Bodenbelag (BSG SGb 15, 630). Eine stets alleinige Gebrauchsbefugni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. SonderE/SNR.

Rn 22 Ist SonderE unmittelbar und direkt (Rn 20) ›mitbetroffen‹, zB bei einer Störung, kann insoweit nur der WEigtümer als Sondereigentümer handeln. Dass zugleich auch das gemE betroffen ist, schmälert den Schutz des Sondereigentümers aus § 1004 I 1, 2 BGB nicht (BGH ZMR 22, 570 Rz 11; ZMR 22, 487 Rz 14; ZMR 22, 230 Rz 8; 21, 826 Rz 13). Entspr gilt für den Anspruch eines WE...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Auslegung.

Rn 27 Vereinbarungen sind nach §§ 133, 157 BGB auszulegen; zur ergänzenden Auslegung s Rn 13 und § 133 BGB Rn 25. Ist eine Vereinbarung nach § 5 IV 1 verdinglicht worden, gilt § 3 Rn 13. Stimmen bei einer Beschl-Fassung sämtliche WEigtümer zu, kann nach hM eine Vereinbarung zustande kommen (Rn 16). Streitig ist, ob eine Beschl-Kompetenz besteht, eine widersprüchliche/unklare...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Berechtigter.

Rn 18 Ein SNR muss wegen § 5 IV 1 – es geht um den Inhalt eines konkreten SonderE – dem jeweiligen Eigentümer eines Wohnungseigentumsrechtes der entspr WE-Anlage (BGH NZM 17, 607 [BGH 21.10.2016 - V ZR 78/16] Rz 26; 12, 464 Rz 8) bzw mehreren Rechten gemeinsam zugeordnet sein (BGH NJW 14, 1879 [BGH 20.02.2014 - V ZB 116/13] Rz 13; Ddorf RNotZ 10, 573). Einem bloßen Miteigent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Beiträge und Zinsen anfordern, in Empfang nehmen, abführen.

Rn 17 Der Verw muss namens der GdW Beiträge und Zinsen anfordern, in Empfang nehmen und abführen (BTDrs 19/22634, 47). Beiträge folgen aus einem Beschl gem § 28 I 1, II 1. Tilgungsbeträge und Darlehenszinsen sind idR solche, die aufgrund eines von der GdW geschlossenen Kreditvertrags anfallen (s.a. BGH NZM 15, 821 [BGH 25.09.2015 - V ZR 244/14]). Rn 18 Der Verw ist verpflicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Bindung (§ 10 III).

Rn 26 Verdinglichte Vereinbarungen – zum Inhalt des SonderE nach § 5 IV 1 gemachte Bestimmungen – gelten gem § 10 III auch ggü einem Sondernachfolger (BayObLG DNotZ 05, 789; Zweibr NZM 05, 343 [OLG Zweibrücken 21.01.2005 - 3 W 198/04]). Sondernachfolger ist, wer durch Rechtsgeschäft oder durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung Wohnungseigentum erwirbt (BayObLG WE 88, 202)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Verdinglichte SNRe.

Rn 12 Ein SNR ist verdinglicht, wenn es nach §§ 5 IV 1, 10 III zum Inhalt des SonderE gemacht wurde. Die Eintragung muss dem Bestimmtheitserfordernis des Sachen- und Grundbuchrechtes genügen (BGH NZM 12, 464 Rz 10; NJW 12, 676 Rz 13). Sind die Grenzen nicht zu ermitteln, gibt es kein SNR (Hambg ZMR 06, 468; LG Hamburg ZMR 10, 62, 63). Rn 13 Das eingetragene SNR ist weder selb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Bestellung in der Teilungserklärung.

Rn 21 Nach noch hM – und von § 26 II 1 Fall 2 vorausgesetzt – kann der Alleineigentümer iSd § 8 den Erstverw ›bestellen‹ (BGH NJW 12, 3232 Rz 11 = ZMR 12, 972). Hierfür gibt es wegen der Möglichkeit einer Ein-Personen-Gemeinschaft (§ 9a Rn 7) aber keinen Bedarf mehr. Die Bestellung könnte dogmatisch nur eine nach § 26 V unwirksame Vereinbarung sein (nach aA handelt es sich u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Kosten.

Rn 29 Mit der Fassung des Gestattungsbeschl hat sich der Anspruchsberechtigte an den Kosten nach Maßgabe von § 21 III zu beteiligen. Die Pflicht, die Kosten zu tragen, geht auf seinen Sondernachfolger über. Ferner ist der Ausgleichsbetrag fällig. Rn 30 Durch das Verlangen nach einem Mitgebrauch kann es notwendig werden, weitere bauliche Veränderungen vorzunehmen und/oder die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsatz.

Rn 26 § 1 IV stellt klar, dass das SonderE nur mit Miteigentum an einem Grundstück (vgl § 873 BGB Rn 2) verbunden werden kann (s.a. BGH NJW 23, 3090 Rz 5). Ein Überbau (Rn 27) steht dem nicht entgegen (BGH NJW 23, 3090 [BGH 15.06.2023 - V ZB 12/22] Rz 6). Grundstück idS ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt allein oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Mehrheit.

Rn 14 Ein Entziehungsbeschl bedarf keiner besonderen Mehrheit. Für die Feststellung der Mehrheit ist das geltende Stimmrechtsprinzip anzuwenden. Der störende WEigtümer ist gem § 25 IV von der Abstimmung ausgeschlossenen (BGHZ 59, 104, 108; s.a. BGH NJW 03, 2314). Ein Negativbeschl (Vor §§ 23–25 Rn 1) kann nach §§ 43 II Nr 4, 44 I 2 mit dem Antrag auf Beschl-Ersetzung angegri...mehr