Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 4 Am gesamten gemE (§ 1 Rn 5) hat jeder WEigtümer nach Maßgabe von § 14 (s.a. BGH ZMR 20, 202 Rz 13) nach § 16 I 3 grds ein (bloßes) Mitgebrauchsrecht (für das Gemeinschaftsvermögen s. § 9a Rn 32a). Gebrauch idS ist die selbstnützige Verwendung des SonderE und/oder gemE durch Bewohnen, Gehen, Laufen, Liegen und Stehen und Draufstellen (s.a. § 100 BGB Rn 2). Mitgebrauch ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Streitigkeiten über Rechte/Pflichten des Verw (§ 43 II Nr 3).

Rn 6 ›Verw‹ kann auch der Geschäftsführer der Verw-GmbH (KG ZMR 06, 152; aA LG Krefeld ZMR 07, 74) oder der persönlich haftende Gesellschafter einer Verwalter-OHG oder Verwalter-KG sein (BayObLG NJW-RR 87, 1368 [OLG Zweibrücken 06.07.1987 - 3 W 66/87]). Ansprüche gg einen früheren Verw unterfallen § 43 II Nr 3, wenn sie ihre Grundlage in der früheren Verw-Tätigkeit haben ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Teilanfechtung.

Rn 44a Ob es möglich ist, den Beschl nur hinsichtlich einer Vorschussart oder bestimmter Kosten, zB der Kosten der GdW für Prozesse, anzufechten, ist wie beim Beschl nach § 28 I 1 (Rn 16) str (s Zschieschack ZMR 24, 710 ff; ohne Stellungnahme BGH ZMR 25, 44 Rz 18; s.a. Mediger NZM 24, 121). Nach einer Ansicht ist der Beschl teilbar, so weit es um die Kosten der GdW und die Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Notwendigkeit eines Beschl.

Rn 42 Die WEigtümer, ggf Zwangs- oder Insolvenzverwalter, schulden Nachschüsse nur nach einem Beschl gem § 28 II 1 (§ 16 Rn 44), der für jedes Wohnungseigentum den Nachschuss nennen muss. Unschädlich ist, wenn statt des aktuellen WEigtümers noch der Vorgänger genannt wird (BGHZ 142, 290, 299 = ZMR 99, 834). Zur Prüfung ist jedem WEigtümer bereits mit der Ladung zur Versammlu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Anwendungsbereich.

Rn 27 § 44 I 2 ermöglicht es dem Gericht, anstelle der WEigtümer einen notwendigen Beschl zu fassen. Möglich ist jede denkbare Entscheidung in Bezug auf die Verwaltung des gemE oder die Benutzung des gemE und/oder des SonderE, die durch Beschl zu fassen ist. Ist nach § 27 I eine Beschl-Fassung nicht geboten, kann die Beschl-Ersetzungsklage darauf gerichtet werden, dass die G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sinn und Zweck.

Rn 12 Sinn und Zweck des § 18 II Nr 1 ist es zum einen, einen Anspruch auf eine ordnungsmäßige Verwaltung zu geben. Zum anderen ist § 18 II Nr 1 Maßstab für jegliches Verwaltungshandeln. Jede Verwaltungsentscheidung und jede Verwaltungsmaßnahme muss danach ordnungsmäßig sein, darf also nicht gg das Interesse der Gesamtheit der WEigtümer nach billigem Ermessen verstoßen, und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verwirkung.

Rn 54 Der Anspruch, einer baulichen Veränderung entgegenzutreten, kann nach § 242 BGB verwirkt werden. Dies setzt voraus, dass zu einem Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Wahrung einer Frist.

Rn 10 Der Ablauf einer Frist ist immer ein rechtlicher Nachteil, den es abzuwenden gilt. Die Frist ist nur deshalb in § 27 I Nr 2 genannt, weil es sich um den praktisch häufigsten Fall handelt, in dem ein Rechtsnachteil (Rn 8) verhindert werden soll (BRDrs 168/20, 84). Dass diese Voraussetzung etwa bei einem Grundbuchberichtigungsanspruch vorliegen könnte, ist idR nicht vors...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Weitere Ansprüche.

Rn 51 Neben dem Anspruch auf Unterlassung und/oder Beseitigung einer Störung des gemE steht der grds Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (BGH NJW 19, 1216 Rz 7). Ferner kommen ein Anspruch auf Verschaffung des unmittelbaren Mitbesitzes am gemE aus §§ 902, 985, 1004 I BGB und/oder ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 I, 249 BGB gg einen WEigtümer oder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 44 Die GdW und der Verw können einen Verw-Vertrag schließen (s.a. BGH ZMR 24, 858 Rz 5; NJW 14, 1447 Rz 8; NJW 12, 1152 Rz 9 = ZMR 12, 461). Er ist idR ein entgeltlicher Vertrag iSv §§ 675 ff, 611 ff BGB (BGH ZMR 21, 598 Rz 8; 20, 206 Rz 34; 18, 523 Rz 15), nach hM mit tw dienst-, tw werkvertraglichem Charakter (BGH ZMR 21, 598 Rz 8). Bsp: Nach zw Ansicht des BGH schuldet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Inhalt des Dauerwohnrechtes (§ 33 IV).

Rn 4 Wegen § 32 III regelt § 33 IV, welche Vereinbarungen im Dauerwohnvertrag (dazu Vor §§ 31–42 Rn 4) jedenfalls getroffen werden müssen. Diese Regelungen und die in den §§ 33 II–IV, 35, 36, 39, 40, 41 und § 882 BGB genannten können nach § 32 II 1 verdinglicht werden. Nach Nr 1 kann bspw ein Zustimmungsvorbehalt für die Bestellung dinglicher Rechte vereinbart werden (BGH ZM...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Ordnungsmäßigkeit.

Rn 11 Der Beschl muss einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen. Die Frage der Ordnungsmäßigkeit ist zum einen an § 20 IV Hs 1 zu messen. Zum anderen ist aber auch § 18 II Nr 1 zu beachten (BGH ZMR 24, 391 Rz 33). Dazu gehört zB die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (BGH ZMR 24, 391 Rz 33; LG Frankfurt aM NZM 25, 54 Rz 20 ff). Der Beschl muss ferner dem G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Mängel.

Rn 9 Beruft ein Nichtberechtigter die Versammlung ein, sind dort gefasste Beschl grds nicht nichtig (Hamm WuM 09, 477; BayObLG ZMR 05, 559, 560). Die Ladung muss allerdings von einer wenigstens potenziell für eine Ladung in Frage kommenden Person ausgesprochen werden (s.a. BGH ZMR 22, 566 Rz 17). Beruft mithin ein Dritter ein, der in keiner Beziehung zur GdW steht, können ke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 6 Die WEigtümer können nach § 20 I beschließen, dass die GdW eine bauliche Veränderung vornehmen soll (Vornahmebeschl; Rn 7 ). Sie können aber auch durch Beschl bestimmen, dass einem WEigtümer die (Eigen-)Vornahme einer baulichen Veränderung gestattet wird (Gestattungsbeschl; Rn 8 ). Die zweigliedrige gesetzliche Formulierung soll der Verdeutlichung dieser beiden Möglichkei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wesentliches Gemeinschaftsvermögen.

Rn 50 Der Vermögensbericht muss das wesentliche Gemeinschaftsvermögen benennen. Unwesentlich sollen Vermögensgegenstände sein, die für die wirtschaftliche Lage der GdW unerheblich sind, zB ein Rasenmäher. Eine betragsmäßige Grenze sieht das Gesetz nicht vor; sie hängt insb von der Größe der Gemeinschaft und der WE-Anlage ab (BRDrs 168/20, 87). Stichtag ist jew der Ablauf des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Auskünfte.

Rn 49 Die GdW ist entspr § 18 IV und § 51a I GmbHG verpflichtet, einem WEigtümer in Bezug auf die Verwaltung des gemE Auskunft zu erteilen (s.a. Art 15 DSGVO). Nach aA setzt ein Auskunftsanspruch voraus, dass der Anspruchsteller die gewünschten Informationen nicht bereits im Wege des Einsichtsrechtes erlangen kann (LG Frankfurt aM ZMR 21, 1001). Nach noch aA kann eine Auskun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gestaltungsmöglichkeiten.

Rn 33 Das Gericht hat einen Beschl nach denselben Maßstäben zu treffen, wie sie das Gesetz den WEigtümern vorgibt (BGH ZMR 18, 608 Rz 10). Ob das Gericht für den Inhalt eines Beschl insoweit ein Ermessen hat, bestimmt sich nach materiellem Recht, nämlich danach, ob den WEigtümern selbst ein Ermessen zustünde (BRDrs 168/20, 93). Müssten die WEigtümer einen konkreten Beschl fa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Form.

Rn 3 Die Teilungserklärung ist formfrei, muss für den grundbuchrechtlichen Vollzug aber nach § 29 GBO in Form einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde (§ 129 BGB) abgegeben werden. In der Praxis ist die notarielle Beurkundung nach §§ 129 II, 128 BGB im Hinblick auf § 13a I 1 BeurkG üblich. Da § 8 die Teilung des Vollrechtes ist, sind Zustimmungen Dritter (Vor ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Beschl-Ersetzungsantrag.

Rn 30 Die Beschl-Ersetzungsklage ist eine Gestaltungsklage, für die nach § 308 I ZPO ein Klageantrag erforderlich ist. Bei der Formulierung des Klageantrags ist zu beachten, dass das Urteil nicht die zur Annahme eines Beschl-Antrags fehlenden Stimmen ergänzt, sondern selbst regelt, was gilt. Er ist daher darauf zu richten, dass das Gericht im Wege der Gestaltung anstelle der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anforderungen.

Rn 12 Die neuen Wohnungseigentumsrechte müssen jew wieder in sich abgeschlossen (§ 3 Rn 23) sein, was das GBA in eigener Verantwortung prüfen muss (München ZWE 18, 442 Rz 24, 25). Notw ist ferner, dass mit jedem Miteigentumsanteil wieder ein sondereigentumsfähiger (§ 5 Rn 11) Raum (§ 5 Rn 2) verbunden wird (BayObLG NJW-RR 95, 783) und die sachenrechtlichen Grenzen der Räume ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Schadensersatz.

Rn 20 Wenn die GdW eine erforderliche Verwaltungsmaßnahme nicht oder mangelhaft durchführt oder eine Verwaltungsentscheidung nicht oder mangelhaft trifft, kann der WEigtümer, der durch die Pflichtverletzung einen Schaden erlitten hat, Schadensersatz verlangen. Rn 21 Der Anspruch hat bei der Verletzung einer bestehenden Regelung keine weiteren Voraussetzungen als das Verschuld...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Höchstpersönlichkeit.

Rn 14 Der Verw hat nach hM seine Dienste höchstpersönlich zu erbringen (München NJW-RR 08, 1397; Hamm ZMR 04, 702; LG Frankfurt aM ZMR 22, 238; zw). Es dürften allerdings Hilfskräfte beschäftigt oder einzelne Aufgaben auf Dritte übertragen werden (KG ZMR 02, 695). Dies überzeugt nicht. In der Praxis werden bei größeren Verwaltungen grds sämtliche Aufgaben innerhalb des Unter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verpflichteter.

Rn 12 Der Verw muss als Organ der GdW jede Vereinbarung (BTDrs 19/22634, 47), va aber jeden Beschl, auch angefochtene (BGH NJW 96, 1216, 1217), zeitnah (LG Frankfurt aM ZMR 10, 787), idR unverzüglich (BGH NZM 11, 454 Rz 20), durchführen (BTDrs 19/22634, 47; s.a. BGH WuM 20, 233 Rz 13; ZMR 18, 777 Rz 13). Dieses Tun kann nur die GdW vom Verw verlangen und individuell einklage...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen. (2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im Übrigen dann einberufen werden, wenn dies in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 51 Der Anspruch ist § 906 II 2 BGB nachempfunden (BRDrs 168/20, 57), verschuldensunabhängig (BayObLG ZMR 94, 420, 421) und hat wohl immer noch einen ›aufopferungsentschädigenden Charakter‹ (s.a. BGH NZM 17, 604 Rz 29). Er ist Anspruch iSd § 1 Nr 1 AHB (BGH ZMR 03, 209) und verdrängt in seinem Anwendungsbereich § 906 II 2 BGB (BGH ZMR 21, 826 Rz 16; zum alten Recht bei der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unterdeckung.

Rn 40 Haben die Vorschüsse, die auf ein Wohnungseigentum nach dem ›Soll‹ entfallen sind, nicht ausgereicht, die Kosten der GdW zu decken (= Unterdeckung), sind Nachschüsse zu beschließen. Bsp. In Bezug auf das Wohnungseigentum 1 waren 4.800 EUR Vorschuss zu zahlen. Benötigt werden 5.000 EUR. Dann sind als Nachschuss 200 EUR zu beschließen – auch wenn kein Vorschuss gezahlt w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Entstehung.

Rn 2 Eine Veräußerungsbeschränkung entsteht wie jede Vereinbarung (§ 10 Rn 3), muss als solche ›bestimmt‹ sein (zur Auslegung § 10 Rn 20) und die Vereinbarungsgrenzen beachten (Zweibr MittBayNot 94, 44; BayObLG MittBayNot 86, 88; § 10 Rn 21). Ein Beschl ist nicht möglich (München ZMR 14, 810 = NZM 14, 523; zur ›Aufhebung der Aufhebung‹ s Rn 24). Ohne Verdinglichung (§ 5 Rn 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IX. Zustimmung des Verw.

Rn 16 ZT ist vereinbart, dass der jeweilige Verw einer baulichen Veränderung zustimmen muss. IdR wird diese Aufgabe nach einer Auslegung indes als Aufgabe der GdW zu verstehen sein, für die der Verw als bloßes Organ handelt (s.a. BGH ZMR 23, 900 Rz 7 ff), allerdings entspr § 27 II die WEigtümer nicht beteiligen muss. Unabhängig davon, wer die Zustimmung zu erteilen hat, ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Das ganze SonderE.

Rn 1 § 6 I, II knüpft zwischen vollständigem SonderE und dem jeweiligen Miteigentumsanteil (§ 3 Rn 8, § 47 GBO), zu dem es gehört, ein festes, grds unlösliches Band. Verfügungen über das SonderE als Ganzes sind nur möglich, wenn zugleich über den damit verbundenen Miteigentumsanteil verfügt wird (München ZfIR 15, 304). Ein isolierter, vom SonderE als Ganzes gelöster Miteigen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Aufhebung durch Pfändungsgläubiger/Insolvenzverwalter (§ 11 II).

Rn 6 § 11 II schließt das Recht eines Pfändungsgläubigers nach § 751 BGB sowie das Recht des Insolvenzverwalters nach § 84 II InsO aus. Etwas anderes gilt, wenn die WEigtümer einen Aufhebungsvertrag (Rn 3) geschlossen haben oder ein außerordentlicher Aufhebungsanspruch (Rn 4) besteht. Bei Zerstörung des Gebäudes erstrecken sich Pfandrechte auf etwaige Versicherungssummen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Begriff des Beschl (§ 5 IV 1).

Rn 30 Beschl iSv § 5 IV 1 sind solche nach § 23 I 1, nicht aber die Beschl, die auf gesetzlichen Öffnungsklauseln beruhen, zB nach § 16 II 2. Besteht eine Kompetenz nach beiden Regelungen, gibt es für § 5 IV 1 keinen Anlass. § 5 IV 1 betrifft danach va Beschl, die ein SNR begründen sollen, und Beschl, nach denen ein Teil- in ein Wohnungseigentum umgewidmet werden soll (und u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Wirtschaftlichkeitsgebot.

Rn 11 Nach dem auch im Wohnungseigentumsrecht geltenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (BGH NJW 20, 988 [BGH 05.07.2019 - V ZR 278/17] Rz 30; 19, 3780 Rz 10) darf die GdW grds nur solche Kosten vertraglich festlegen, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Maßgebend ist der Standpunkt eines vernünftigen WEig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Nutzungen (§ 21 II 2).

Rn 16 Für die Nutzungen gilt gem § 21 II 2 die Bestimmung des § 16 I entspr. Die Früchte der baulichen Veränderung, bspw Mieteinnahmen oder ein Entgelt für Strom, stehen danach allen WEigtümern im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu (§ 16 I 1, 2). Zugleich sind alle WEigtümer zum Mitgebrauch der baulichen Veränderung berechtigt (§ 16 I 3), etwa einer Lademöglichkeit oder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verpflichteter und Berechtigter.

Rn 2 Anspruchsgegner ist ein (ggf werdender) WEigtümer (Vor §§ 1–49 Rn 1). Steht ein Wohnungseigentum mehreren gesamthänderisch zu und stört nur einer von ihnen, kann die Veräußerung des Wohnungseigentums von allen verlangt werden (BGH NZM 18, 1024 Rz 8; LG Köln ZMR 02, 227); bei Bruchteilseigentum soll nichts anderes gelten (BGH NZM 18, 1024 Rz 12). Der nicht störende Mitei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Virtuelle Versammlungen (§ 48 VI).

Rn 9a § 48 VI soll nur virtuelle Versammlungen erfassen, die gem § 23 Ia durchgeführt werden, nicht auch solche, die auf einer Vereinbarung beruhen (BTDrs 20/12146, 14). Präsenzversammlung iSv § 48 VI 1 ist jede Versammlung nach § 23 I 1, aber auch eine hybride Versammlung nach § 23 I 2. Keine Präsenz- ist eine bloße Scheinversammlung (Hügel/Elzer Rz 33). § 48 VI 1 ist nicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 7 § 27 I Nr 2 gibt dem Verw für die GdW ein Notgeschäftsführungsrecht und eine entspr Pflicht (s.a. BGH NJW 16, 1310 [BGH 25.09.2015 - V ZR 246/14] Rz 15). Nach – unzutreffender – Ansicht kann ein Notgeschäftsführungsrecht ferner aus §§ 670, 257 BGB folgen (BGH NZM 11, 454 [BGH 18.02.2011 - V ZR 197/10] Rz 26); dieses wird jedenfalls durch § 27 I Nr 2 verdrängt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verhältnis zu WEigtümern.

Rn 46 Im Verw-Vertrag können den WEigtümern keine Pflichten oder Lasten auferlegt werden (BGH NJW 12, 1152 Rz 9 = ZMR 12, 461), auch können im Verw-Vertrag dem Verw ggü den WEigtümern obliegende Pflichten, zB aus § 27 I Nr 1, nicht eingeengt oder konkretisiert werden; vielfach verkannt, vgl etwa unklar BGH ZWE 20, 44 Rz 28 ff; München ZWE 09, 27, 30; LG München I IMR 11, 69....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verwaltungsbeirat oder ermächtigter WEigtümer (§ 24 III).

Rn 7 Liegen die Voraussetzungen von § 24 III vor, darf nach § 24 III Fall 1 der Vorsitzende des Beirats (§ 29 Rn 9) oder sein Vertreter einberufen. Beruft der ganze Beirat ein, ist das allerdings unschädlich. Ein Verw kann iSv § 24 III aus rechtlichen (va Ablauf der Bestellungszeit, BGH ZMR 11, 735 = NZM 11, 515 Rz 7) und aus tatsächlichen Gründen fehlen (LG Düsseldorf ZWE 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Streitgegenstand.

Rn 2 Streitgegenstand ist die (Un-)Gültigkeit eines Beschl (BGH ZMR 23, 380 Rz 12; 22, 60 Rz 21). Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage haben denselben Streitgegenstand (BGH ZMR 23, 380 Rz 12). Die Klage kann auf einen abtrennbaren Teil des Beschl beschränkt werden (BGH ZWE 13, 47 Rz 9 = ZMR 13, 212). Eine in unzulässiger Weise beschränkte Anfechtungsklage ist im Zweifel als An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Nutzungen.

Rn 33 Die sonstigen Nutzungen (Früchte) stehen nach Sinn und Zweck abw von § 16 I 1 dem SNR-Berechtigten zu (BGH NZM 14, 643 Rz 10; BayObLG NZM 98, 335; LG Hamburg ZMR 11, 585, 586). Der Berechtigte kann das seinem Recht unterliegende gemE insb vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen. Der Berechtigte wird dadurch aber nicht wirtschaftlicher Eigentümer (FG Münste...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ersteller (§ 28 I 2).

Rn 4 Der Wirtschaftsplan ist nach § 28 I 2 vom zu Beginn des Wirtschaftsjahres amtierenden Verw als Organ der GdW (§ 18 Rn 14) zu erstellen. Stellt dieser Verw keinen Wirtschaftsplan auf, kann jeder WEigtümer gg die GdW einen Titel auf Erstellung eines Wirtschaftsplans erstreiten (§§ 18 II, 44 I 2) und vollstrecken (s.a. BGH ZMR 19, 416 Rz 16) – auch wenn der Beschl nach § 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundlegende Umgestaltung der WE-Anlage.

Rn 44 Eine grundlegende Umgestaltung ist bei § 20 II 1 zumindest typischerweise nicht anzunehmen (BGH WuM 24, 171 Rz 15; ZMR 24, 391 Rz 40). Privilegierung ist bei der Prüfung iSe Regel-Ausnahme-Verhältnisses Rechnung zu tragen (BGH WuM 24, 171 Rz 15). IÜ ist die Frage im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden (BGH NJW-RR 25, 13 [BGH 11.10.2024 - V Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 37 Mit der Abberufung haben grds sämtliche verwaltungsbezogenen Handlungen zu unterbleiben; es bestehen aber Abwicklungsverpflichtungen (vgl §§ 675, 667 BGB), zB die Herausgabe sämtlicher Unterlagen (BGH ZMR 18, 523 Rz 19). Gg den Herausgabeanspruch stehen dem Verw keine Zurückbehaltungsrechte zu (München NJW-RR 05, 1327 [OLG Düsseldorf 29.04.2005 - I-3 Wx 56/05]). Im Inn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 1 § 13 I bestimmt, dass neben dem gemE (§ 1 Rn 6) auch die im SonderE stehenden Räume und wesentlichen Gebäudebestandteile (das SonderE; s.a. § 1 Rn 9) – isoliert betrachtet – Eigentum iSv § 903 BGB sind (BGH ZMR 20, 202 Rz 18; 19, 619 Rz 16; NZM 14, 37 Rz 15). Die WEigtümer als Sondereigentümer stehen sich wie Grundstückseigentümer mit grds gegensätzlichen Interessen ggü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 14 Der Eintragungsbewilligung sind eine Abgeschlossenheitsbescheinigung und ein Aufteilungsplan beizufügen. Dies meint, sie müssen zur Eintragung vorgelegt, und die Zusammengehörigkeit mit der Eintragungsbewilligung (Rn 7) muss deutlich werden. Eine Mitbeurkundung iSd §§ 9 I 3, 44 BeurkG ist nicht erforderlich (Frankf ZWE 18, 160 Rz 27; KG NZM 16, 525 Rz 30). Aufteilungsp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Original und elektronische Bereitstellung.

Rn 43 Die Verwaltungsunterlagen sind von der GdW angemessen zu schützen und grds im Original aufzubewahren (s.a. LG Hamburg ZMR 20, 957; LG Freiburg NJW-RR 11, 1096). Sind die Originalbelege nicht umfassend vorhanden, muss die GdW iE darlegen und benennen, wo sie noch vorhanden sind, und sie vorlegen (s.a. LG Frankfurt aM ZMR 23, 494). Alternativ ist eine Speicherung entspr ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 21 Maßnahmen, die zur erstmaligen ordnungsmäßigen Herstellung des gemE erforderlich sind, sind eine Erhaltungsmaßnahme (s.a. BGH v 20.12.24 – V ZR 243/23 Rz 8; NZM 18, 794 [BGH 20.07.2018 - V ZR 56/17] Rz 11; 18, 611 Rz 10), die jeder WEigtümer von der GdW jedenfalls nach § 18 II Nr 1 verlangen kann (BGH v 20.12.24 – V ZR 243/23 Rz 8). Unter den Begriff fallen (s.a. BGH v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsatz (§ 16 I 1, 2).

Rn 1 Nach § 16 I 1 hat jeder WEigtümer ein Mitnutzungsrecht. Nutzungen idS sind die unmittelbaren und mittelbaren Sach- und Rechtsfrüchte des gemE (die Erträge). Bsp: Erzeugnisse der unbebauten Grundstücksflächen, zB Blumen, Gemüse oder Obst sowie das Holz gefällter oder durch Unwetter entwurzelter Bäume, Nutzungsentschädigungen aus rechtsgrundloser Bereicherung (Ddorf NJW-R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Teilanfechtung.

Rn 16 Ob es möglich ist, den Beschl nur hinsichtlich bestimmter Kosten anzufechten, ist str (s Zschieschack ZMR 24, 710 ff). Nach einer Ansicht ist eine Teilanfechtung möglich, wenn nur die Vorschüsse für die Kosten oder die Vorschüsse für eine Rücklage angegriffen werden (Zschieschack ZMR 24, 710, 71; LR/W Rz 803 ff.; SEHR/Becker § 7 Rz 26). Nahe liegt demgegenüber, schon w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Kein Nachteil für andere WEigtümer.

Rn 42 Der Anspruch aus § 20 III ist nach seinem Sinn und Zweck gegeben, wenn kein WEigtümer durch die bauliche Veränderung in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird (AG Königswinter ZWE 22, 374 Rz 28; BRDrs 168/20, 72). In diesem Falle bedarf es auch keines Einverständnisses (AG Königswinter ZWE 22, 374 Rz 28; BRDrs 168/20, 72).mehr