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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 20 WEG ... / I. Grundlegende Umgestaltung der WE-Anlage.

Dr. Oliver Elzer
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Rn 44

Eine grundlegende Umgestaltung ist bei § 20 II 1 zumindest typischerweise nicht anzunehmen (BGH WuM 24, 171 Rz 15; ZMR 24, 391 Rz 40). Privilegierung ist bei der Prüfung iSe Regel-Ausnahme-Verhältnisses Rechnung zu tragen (BGH WuM 24, 171 Rz 15). IÜ ist die Frage im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden (BGH NJW-RR 25, 13 [BGH 11.10.2024 - V ZR 22/24] Rz 11; WuM 24, 171 [BGH 09.02.2024 - V ZR 33/23] Rz 17; LG Köln ZWE 23, 176 Rz 13). Bezugspunkt ist die gesamte WE-Anlage. Nach hier vertretener Ansicht sollten für die Antwort 2 Prüfsteine maßgeblich sein. Einerseits, ob durch eine bauliche Veränderung das charakteristische Aussehen einer WE-Anlage maßgeblich umgestaltet wird (s.a. LG München I NZM 23, 164). Und andererseits, ob durch eine bauliche Veränderung die bisherige typische Nutzung der WE-Anlage aufgegeben wird, so weit sich diese feststellen lässt. Eine grundlegende Umgestaltung des Aussehens kann zB darin bestehen, dass ein Haus mit einem Flach- ein Walmdach erhalten soll, dass es aufgestockt wird, dass der parkartige Garten eines Villen-Grundstücks mit altem Baumbestand einem weitläufigen Garagenhof weichen soll (AG Hannover ZMR 22, 423), dass die Fassade völlig anders gestaltet wird, dass ein weiterer Bauteil angebaut wird oder Teile des Hauses abgerissen werden. Keine grundlegende Umgestaltung ist im Einzelfall bspw der Abriss von Schornsteinen (AG Hamburg ZWE 22, 377 Rz 21) die Errichtung eine Aufzugsturms oder einer Photovoltaikanlage (LG Köln ZWE 23, 176 Rn 13), der Anbau von Balkonen (LG Köln ZWE 23, 176 Rn 13), der Ausbau eines bisherigen Dachbereichs zur Dachterrasse (AG Saarbrücken ZWE 22, 275), die Installation eines Rauchabzugs (AG Hannover ZMR 22, 423), die Beseitigung eines Sichtschutzelements zwischen zwei Balkonabschn...

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