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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 259 BGB ... / B. Anwendungsbereich.

Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud
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Rn 2

§ 259 findet unabhängig davon Anwendung, ob der Anspruch auf Rechenschaftslegung auf Vertrag, Gesetz oder allg Rechtsgrundsätzen (§ 242) beruht. Eine gesetzliche Rechenschaftspflicht sehen zB die §§ 27 III, 556 III, 666, 675 I, 681 S 2, 687 II 1, 1214 I, 1698 II, 1807, 1872 I, 2130 II, 2218 sowie § 28 IV WEG vor. Auch für die Pflicht zur Rechenschaftslegung ggü dem Vormundschafts- oder Familiengericht (§§ 1667, 1802, 1865) gilt § 259 (vgl zur alten Rechtslage Soergel/Forster § 259 Rz 4 ff; aA MüKoBGB/Krüger § 259 Rz 4) mit den dort geregelten Besonderheiten. Diesen gesetzlichen Regeln ist der allg Rechtsgrundsatz zu entnehmen, dass jedermann zur Rechenschaftslegung verpflichtet ist, der fremde oder zumindest auch fremde Angelegenheiten besorgt (MüKoBGB/Krüger § 259 Rz 6; Staud/Bittner/Kolbe § 259 Rz 9). Da es aber keinen allg Anspruch auf Rechnungslegung über Umstände gibt, die der eine kennt und die für den anderen bedeutsam sind, erfordert die Verpflichtung zur Rechnungslegung stets eine bestehende Sonderrechtsverbindung, die auch über den Inhalt und den Umfang der Rechenschaftspflicht entscheidet (BGH MDR 03, 1430 [BGH 17.07.2003 - I ZR 256/00]; MüKoBGB/Krüger § 259 Rz 6). Eine solche, auf allgemeinen Grundsätzen beruhende Rechenschaftspflicht ist bei Gewinnbeteiligungen (BGH NJW 57, 1026), Umsatzbeteiligungen eines Arbeitnehmers (BAG NJW 01, 3804 [BAG 21.11.2000 - 9 AZR 665/99]), bei Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung (BGH NJW 98, 1305 [BGH 22.01.1998 - VII ZR 204/96]), bei Treuhändern (BGH BB 76, 1193) oder iRv Vorsorgevollmachten (Kurth NJW 24, 2137) zu bejahen. Auch rechtswidriges Verhalten kann eine Rechenschaftspflicht begründen, zB bei Vereitelung eines Vertrags, der zu einer Rechenschaftspflicht geführt hätte (BGH MDR 63, 300), bei Verletzung vo...

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