Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 22.01.1998 - VII ZR 204/96

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

›Fehler, die zur Unzulässigkeit des Antrags auf Beweissicherung führen können, stehen der durch den Antrag bewirkten Unterbrechung der Verjährung nicht entgegen, wenn der Antrag nicht als unstatthaft zurückgewiesen worden ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 20. Januar 1983 - VII ZR 210/81).‹

 

Verfahrensgang

OLG Hamm

LG Bochum

 

Tatbestand

Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Arbeiten am Flachdach des 1980/81 für die Kläger errichteten Geschäfts- und Wohnhauses. Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil der Klage teilweise stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, weil die Ansprüche der Kläger verjährt seien. Dagegen wendet sich deren Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Lauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche der Kläger am 10. Juni 1981 begonnen habe und daß die Verjährung durch ein erstes selbständiges Beweisverfahren sowie durch vier verschiedene Anerkenntnisse wiederholt unterbrochen worden sei. Das mit Schriftsatz vom 29. Mai 1987 eingeleitete weitere selbständige Beweisverfahren habe dagegen keine verjährungsunterbrechende Wirkung gehabt. Es habe dieselben Mängel wie das erste Beweisverfahren von 1982 zum Gegenstand gehabt und sei deshalb unzulässig gewesen. Würde in einem solchen Fall auch dem weiteren Verfahren verjährungsunterbrechende Wirkung beigemessen, hätte ein Auftraggeber es in der Hand, die Verjährung am Ende bis zur Dauer von 30 Jahren zu verlängern. Das würde in Widerspruch zu dem Ziel der VOB/B stehen, den Auftragnehmer verjährungsrechtlich besser zu stellen. Die Verjährungsfrist sei damit zwei Jahre nach dem letzten der unterbrechenden Anerkenntnisse am 29. Januar 1988 abgelaufen, so daß die Klage vom 29. Juni 1989 verspätet erhoben worden sei.

II.

Das hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht von der Vereinbarung der VOB/B, und zwar ohne ins Gewicht fallende Einschränkungen, und damit von einer nur zweijährigen Verjährungsfrist nach § 13 Nr. 4 VOB/B ausgeht, sind die Ansprüche der Kläger nach den bisherigen Feststellungen nicht verjährt. Das weitere selbständige Beweisverfahren hat die Verjährung erneut unterbrochen (§§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 2 BGB). Die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Unterbrechungswirkung sind nicht begründet.

1. Ob das zweite Beweissicherungsverfahren unzulässig war, wie das Berufungsgericht angenommen hat, ist hier ohne Bedeutung. Fehler, die zur Unzulässigkeit des Antrags auf Beweissicherung führen können, stehen der durch den Antrag bewirkten Unterbrechung der Verjährung nicht entgegen, wenn der Antrag nicht als unstatthaft zurückgewiesen worden ist (Senatsurteil vom 20. Januar 1983 - VII ZR 210/81, NJW 1983, 1901 = BauR 1983, 255, 256 m.w.N. = ZfBR 1983, 121). Dieses ist hier nicht der Fall.

2. Es trifft nicht zu, daß ein Auftraggeber nach Belieben Beweisverfahren wiederholen und dadurch die Verjährung immer wieder unterbrechen kann. Jedem neuen Antrag kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen stattgegeben werden. Deshalb besteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Parallele zu dem schriftlichen Verlangen auf Mängelbeseitigung gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B, welches seinerseits eine Verlängerung der Verjährung bewirkt und nach der Senatsrechtsprechung nur einmal angebracht werden kann. Jenes Verlangen kann anders als die Beweissicherung ohne weiteres, einseitig und ohne gerichtliche Mitwirkung gestellt werden, so daß eine Kontrolle insbesondere eines rechtlichen Interesses nicht stattfindet.

III.

Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in der Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993522

BB 1998, 816

DB 1998, 1713

NJW 1998, 1305

BGHR BGB § 639 Abs. 1 Beweissicherungsantrag 4

BauR 1998, 390

DRsp I(138)850-6a

WM 1998, 1143

WuB 1998, 939

ZAP 1998, 303

MDR 1998, 530

ZfBR 1998, 153

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • AGS 08/2023, Streitwert einer Klage auf Zahlung künftige ... / I. Sachverhalt
    2
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    2
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    1
  • § 24 Internationales Erbrecht / cc) Sachlicher Anwendungsbereich
    1
  • § 4 Pflichtteilsrestanspruch bei geringfügigem Erbteil o ... / II. Annahme des Erbteils
    1
  • § 7 Nachlassgerichtliches Verfahren / a) Grundsätzliches
    1
  • AGS 06/2023, In diesem Heft
    1
  • Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / a) Begriff und Umfang der begünstigten Kapitalgesellschaftsanteile
    1
  • Darf ein Vertriebsmittler Kundendaten für eigene Zwecke verwerten?
    1
  • Internationale Aspekte – Das Haager Erwachsenenschutzübe ... / 3.3.5 Ordre public, Art. 21 ErwSÜ
    1
  • Mitwirkung kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden
    1
  • Teil D: Vergütung und Kosten / 15 Einspruch, Bußgeldverfahren [Rdn 165]
    1
  • ZAP 2/2017, Wettbewerbsverstoß: Telefonwerbung ohne Einwilligung
    1
  • ZAP 7/2016, Schadensersatzanspruch: Zünden eines Knallkörpers bei einem Fußballspiel
    1
  • ZErb 09/2024, Das Recht des pflichtteilsberechtigten Nic ... / 1
    1
  • zerb 6/2017, Ausländische Ehen im deutschen Recht im Lic ... / a) Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Kinderehen
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / c) Keine Annahmeerklärung durch den Rechtsanwalt
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / (2) Wirksame Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Grundlagen und Anforderungen: Geschäftspartner-Management
Geschäftspartner-Management
Bild: Haufe Shop

Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern bietet Unternehmen Möglichkeiten der Geschäftsentwicklung, birgt aber auch Risiken. Das Buch gibt einen Überblick über die nationalen und internationalen rechtlichen Grundlagen und zeigt praktische Umsetzungsmöglichkeiten eines Compliance-Prozesses auf.


BGH VII ZR 210/81
BGH VII ZR 210/81

  Leitsatz (amtlich) a) Von der Aufhebung eines Berufungsurteils, das keinen Tatbestand enthält, kann abgesehen werden, wenn sich die tatsächlichen Grundlagen hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen ergeben. b) Zur Unterbrechung der Verjährung ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren