Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltungsakt

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.1.1 Verwaltung des Gesamtgutes durch einen Ehegatten (§ 740 Abs. 1 ZPO)

Rz. 14 Verwaltet im Fall der Gütergemeinschaft ausschließlich einer der Ehegatten nach § 1421 S. 1, 1. und 2. Var. BGB das Gesamtgut allein, so bedarf es gem. § 740 Abs. 1 ZPO für die Zwangsvollstreckung in dieses eines Urteils gegen den verwaltungsberechtigten Ehegatten. Für die Vollstreckung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis sind also ein vollstreckbarer Verwa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4 Zwangsvollstreckung bei Erbengemeinschaften

Rz. 20 Die Gemeinschaft mehrerer Erben (Erbengemeinschaft) ist eine Gesamthandsgemeinschaft.[1] Der Nachlass ist gemeinschaftliches Sondervermögen. Einer Vollstreckung in Nachlassgegenstände wegen einer Eigenschuld eines Miterben können die übrigen Miterben bis zur vollzogenen Erbauseinandersetzung[2] nach § 262 Abs. 1 S. 1 AO widersprechen. Der Miterbenanteil selbst ist nac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 5 ... / 4.3.3 Weitere Grundsätze

Rz. 45 Im Rahmen der Prüfung, ob die Zweck-Mittel-Relation gewahrt ist, kommt auch dem Gesichtspunkt der Wahrung der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit Bedeutung zu. So sind beim Benennungsverlangen nach § 160 AO die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu beachten und bei der Ermessensentscheidung über die Frage des Betriebsausgabenabzugs zu berücksichtigen.[1]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 5 ... / 5 Ermessensentscheidung; Begründungspflicht

Rz. 48 Eine Ermessensentscheidung ergeht durch Verwaltungsakt und ist, wenn er schriftlich erteilt wird oder ein schriftlich bestätigter Verwaltungsakt ist, grundsätzlich zu begründen.[1] An die Begründung einer Ermessensentscheidung sind grundsätzlich besondere Ansprüche zu stellen, weil der Adressat die Entscheidung verstehen und in die Lage versetzt werden soll, die Erfol...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 5 Zwangsvollstreckung in den Nachlass im Fall der Testamentsvollstreckung

Rz. 23 § 748 ZPO (Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker) (1) Unterliegt ein Nachlass der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich und genügend. (2) Steht dem Testamentsvollstrecker nur die Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände zu, so ist die Zwangsvol...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.1.3 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft

Rz. 16 § 741 ZPO (Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft) Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbstständig ein Erwerbsgeschäft, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil genügend, es sei denn, dass zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit der Einsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 5 ... / 3.3 Ermessen nach dem Zweck der Ermächtigung

Rz. 25 Bei der Ausübung des Ermessens ist auf der Grundlage des ermittelten Sachverhalts vom Zweck der jeweiligen gesetzlichen Ermächtigung, wie er sich aus deren Wortlaut und seiner Auslegung unter Heranziehung der systematischen Stellung und Entstehungsgeschichte ergibt, auszugehen. Dabei sind alle Gesichtspunkte tatsächlicher Art und ferner alle rechtlichen Gesichtspunkte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 5 ... / 6.2 Gerichtliches Verfahren

Rz. 54 Das FG darf Ermessensentscheidungen der Finanzbehörden nur darauf überprüfen, ob sie sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen gehalten und ob vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, also auf eine Ermessensunter- oder -überschreitung oder ein fehlerhaftes Ermessen.[1] Die Fassung dieser Vorschrift entspricht der des § 5 AO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 265 AO regelt die Besonderheiten der Vollstreckung im Fall der Erbfolge gegen den bzw. die Erben. Mit der Verweisung auf Vorschriften des BGB und der ZPO wird ein Gleichlauf der Steuervollstreckung nach der AO mit der Vollstreckung nach der ZPO erreicht. Rz. 2 Bei der Vollstreckung gegen den Erben bedarf es einer Differenzierung sowohl hinsichtlich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 5 ... / 4.2.2 Ermessensunterschreitung

Rz. 37 Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn die Finanzbehörde das ihr zustehende Ermessen nicht ausübt (sog. Ermessensnichtgebrauch).[1] Dies kann auf der unzutreffenden Auslegung der Ermächtigungsnorm oder darauf beruhen, dass der Finanzbehörde der im Einzelfall eröffnete Ermessensspielraum überhaupt nicht oder hinsichtlich des Umfangs nicht bekannt oder bewusst wa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.1.2 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes (§ 740 Abs. 2 ZPO)

Rz. 15 Wird das Gesamtgut von beiden Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet,[1] so ist die Vollstreckung in das Gesamtgut gem. § 740 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn beide Ehegatten zur Leistung verurteilt wurden. Für die Vollstreckung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis bedarf es demnach eines Verwaltungsakts sowie eines Leistungsgebotes gegen jeden der Ehegatten. Nich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 5 ... / 2.1 Verfassungsmäßigkeit der Ermessensermächtigung

Rz. 6 § 5 AO regelt nur die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Ermessensausübung. Die Einräumung von Ermessensspielräumen für das Verwaltungshandeln durch den Gesetzgeber ist rechtsstaatlich grundsätzlich unbedenklich. [1] Eine Grenze ergibt sich allerdings aus der Gewaltenteilung, dem Bestimmtheitsprinzip sowie den verfassungsrechtlichen Besteuerungsgrundsätzen, insbesondere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.3 Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft

Rz. 23 § 745 ZPO (Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft) (1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten ergangenes Urteil erforderlich und genügend. (2) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die Vorschriften der §§ 743, 744 mit der Maßgabe, dass an die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 5 ... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Die Vorschrift enthält, obwohl im Zweiten Abschnitt ("Steuerliche Begriffsbestimmungen") platziert, keine Begriffsbestimmung, sondern eine Direktive für das Wie des von der Finanzbehörde auszuübenden Ermessens und die Grenzen der Ermessensausübung. Die Vorschrift stimmt wörtlich mit § 40 VwVfG überein. Es handelt sich nur um eine Rahmenvorschrift für die Anwendung des ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.4 Zwangsvollstreckung bei fortgeltendem Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft

Rz. 25 § 744a ZPO (Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft) Leben die Ehegatten gemäß Art. 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, sind für die Zwangsvollstreckung in Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens die §§ 740 bis 744, 774 und 860 entsprechend anz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 5 ... / 3.2.2 Vorgeprägtes bzw. intendiertes Ermessen

Rz. 21 Ein sog. vorgeprägtes oder intendiertes Ermessen liegt vor, wenn das Ermessen in eine bestimmte Richtung vorgeprägt ist, d. h. die das Ermessen einräumende Vorschrift für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht und besondere Gründe vorliegen müssen, um eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.[1] Für den Regelfall ist hier die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.2.1 Vollstreckung vor Annahme der Erbschaft

Rz. 8 § 1958 BGB (Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben) Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden. § 778 ZPO (Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme) (1) Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist eine Zwangsvollstreckung wegen eines Anspru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.2 Entscheidung in der Sache selbst (Abs. 3 S. 1 Nr. 1)

Rz. 15 Der BFH entscheidet in der Sache selbst, wenn die Sache entscheidungsreif (spruchreif) ist.[1] Das setzt voraus, dass der BFH anhand der festgestellten Tatsachen abschließend entscheiden kann, dass eine Rechtsverletzung vorliegt.[2] Dies ist nicht der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen, an die der BFH gebunden ist[3], eine abschließende Beurteilung nicht zulassen,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.20.1 Allgemeines

Rz. 134 Im Rahmen der besonderen Steueraufsicht [1] besteht gem. § 120 Abs. 2 Nr. 4 AO die Möglichkeit, dass die Finanzbehörde dem von der Aufsicht Betroffenen Auflagen erteilen. Bei dieser Auflage handelt es sich um einen selbstständigen Verwaltungsakt, der mit einer anderen Entscheidung verbunden ist und auf dieser beruht. Sie lässt den Inhalt und die Rechtswirkungen des "H...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Klageänderung

Rz. 3 Klageänderung i. d. S. liegt vor, wenn der in der Revision gestellte Antrag einen anderen Streitgegenstand als den des Klageverfahrens betrifft.[1] Eine Änderung des Streitgegenstands liegt vor, wenn dem Revisionsantrag ein gegenüber dem FG-Verfahren anderer oder geänderter Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn der angefochtene oder begehrte Verwaltungsakt ausgewe...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 3 Mitwirkung eines ausgeschlossenen oder abgelehnten Richters, Nr. 2

Rz. 12 Zur Ausschließung von Gerichtspersonen oder Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit vgl. § 51 FGO. Ausgeschlossene oder mit Erfolg abgelehnte Richter dürfen an der Entscheidung nicht mitwirken.[1] Wurde hiergegen verstoßen, ist das angefochtene Urteil ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Rechtslage auf Rüge aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.[2]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 125 FGO entspricht im Wesentlichen der Regelung über die Klagerücknahme in § 72 FGO. Die Revisionsrücknahme ist abzugrenzen vom Verzicht auf die Revision (Rechtsmittelverzicht, Rz. 16), von der Rücknahme der Klage, die auch noch im Revisionsverfahren erklärt werden kann (Rz. 2ff.) und von der Erledigung des Verfahrens (Rz. 1a). Die Rücknahmemöglichkeit entspricht der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4 Klageänderung nach § 68 FGO

Rz. 9 Mit der Neufassung des § 68 FGO ab 2001 wird nunmehr der neue bzw. geänderte Bescheid kraft Gesetzes, d. h. automatisch ohne Antragstellung, alleiniger Verfahrensgegenstand, und zwar auch im Revisionsverfahren. Es handelt sich um eine gesetzlich zugelassene Klageänderung.[1] Das gilt auch, wenn ein angefochtener Bescheid lediglich um einen Vorläufigkeitsvermerk ergänzt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.20.2 Tauglicher Täter

Rz. 138 Täter i. S. d. § 379 Abs. 3 AO kann nur der Adressat des Verwaltungsakts[1] bzw. die für den Adressaten tätige Leitungsperson[2] sein (Sonderdelikt).[3]mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 7.1 Fehlen von Entscheidungsgründen

Rz. 40 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das FG, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen (sog. Beachtenspflicht). Ein Fehlen der Entscheidungsgründe i. S. d. § 119 Nr. 6 FGO liegt daher nur vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.1 Arten der Anschlussrevision

Rz. 57 Obwohl die Anschlussrevision in der FGO nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ist sie auch im finanzgerichtlichen Verfahren zulässig.[1] Bisher wurde zwischen selbstständiger und unselbstständiger Anschlussrevision unterschieden. Selbstständig war die Anschlussrevision, wenn sie der Revisionsbeklagte innerhalb der Revisionsfrist eingelegt hatte. Sie wurde zur selbstständ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.2 Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 51–62 FGO)

Rz. 5 Der 2. Teil der FGO [1] regelt das Verfahren von der Klage bis zu den Rechtsmitteln und zur Wiederaufnahme. § 121 S. 1 FGO verweist auf die im 2. Abschnitt enthaltenen allgemeinen Verfahrensvorschriften[2], die unmittelbar nicht nur für das FG-Verfahren, sondern auch für das Verfahren vor dem BFH anwendbar sind, soweit sie nicht lediglich das Verfahren vor dem FG betref...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Revisionsrücknahme – Klagerücknahme

Rz. 2 Die Klage kann in jedem Verfahrensstadium bis zur Rechtskraft, also auch nach Verkündung oder Zustellung des FG-Urteils und noch im Revisionsverfahren – bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung –, zurückgenommen werden.[1] Voraussetzung ist die Statthaftigkeit der Revision, da anderenfalls die Rechtskraft des FG-Urteils bereits mit dem Ablauf der Rechtsmitt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4.1 Fristberechnung

Rz. 26 Die Begründungsfrist beträgt, wenn die Revision bereits in dem angefochtenen FG-Urteil zugelassen worden ist, zwei Monate ab Zustellung des vollständigen Urteils[1]. Dass Gleiche gilt, wenn das FG durch Gerichtsbescheid entschieden und die Revision zugelassen hat. Es handelt sich um eine selbstständige Frist, die – anders als früher – nicht mehr an den Ablauf der Einl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.1 Fortgang des Verfahrens

Rz. 27 Mit der Zurückverweisung wird das ursprüngliche Verfahren vor dem FG fortgesetzt, es wird nicht neu anhängig.[1] Die mündliche Verhandlung ist aber nicht wiederzueröffnen; vielmehr hat das FG eine neue mündliche Verhandlung durchzuführen.[2] Diese bildet mit der früheren Verhandlung eine Einheit. Es gelten §§ 63–113 FGO mit der Einschränkung des Abs. 5 (vgl. Rz. 32ff....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 120 FGO enthält die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision. Geregelt sind die förmlichen Voraussetzungen für die Einlegung und die Begründung der Revision sowie die inhaltlichen Anforderungen an die Revisionsbegründung. Seit 2001 ist die Revision beim BFH (und nicht wie früher beim FG) einzulegen. Ebenso ist die Revisionsbegründung beim BFH (früher wah...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.7.1 Monatsfrist – Berechnung

Rz. 14 Die Revision ist binnen eines Monats vom Beginn der Frist (Rz. 15ff.) einzulegen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, die – anders als die Revisionsbegründungsfrist (vgl. Rz. 29) – nicht verlängert werden kann. Mit der Versäumung der Frist geht die Befugnis, Revision einzulegen, verloren. Unter den Voraussetzungen des § 56 FGO (schuldlose Verhinderung an der Fris...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Rechtsfolge der Revisionsrücknahme

Rz. 16 Die Rücknahme der Revision bewirkt nur den Verlust der jeweils eingelegten Revision, nicht des Rechtsmittels überhaupt. Das angefochtene Urteil bleibt bestehen. Das Recht, Revision einzulegen, kann deshalb, sofern die Revisionsfrist noch nicht abgelaufen ist, erneut (theoretisch mehrfach) wahrgenommen werden.[1] Deshalb wird das FG-Urteil, wenn die fristgerecht eingel...mehr

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Das Kontenabrufverfahren un... / VI. Rechtsschutz

Der Kontenabruf ist ein Realakt und kein Verwaltungsakt. Gegen einen anstehenden Kontenabruf (soweit der Steuerpflichtige hiervon Kenntnis hat, s.o.) kann der Steuerpflichtige eine Leistungsklage (in der Form der vorbeugenden Unterlassungsklage ) erheben. Es fehlt auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Steuerpflichtige den späteren Verwaltungsakt abwarten und dagegen Ei...mehr

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Die "GmbH-Geschäftsführerha... / 10. Geltendmachung der Haftung und Festsetzungsverjährung

Die Haftung nach § 69 AO wird durch Haftungsbescheid gem. § 191 AO geltend gemacht. Vom Haftungsbescheid ist die Zahlungsaufforderung nach § 219 AO zu unterscheiden. Diese bildet einen eigenständigen Verwaltungsakt. Gleichzeitig wird dem § 219 AO das Prinzip der Subsidiarität entnommen (vgl. Punkt 7), welches m.E. wenn nicht als eigenständiges Kriterium, so im Zuge der Ermes...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 2.3 Rechtsnatur des Ermittlungsergebnisses

Rz. 5 Bei dem durch Datensatz übermittelten Ermittlungsergebnis handelt es sich um einen Verwaltungsakt i. S. v. § 118 AO.[1] Der Verwaltungsakt, dessen Adressat der jeweilige Anbieter ist, hat festsetzenden Charakter. Der materiell betroffene Anleger wird über das Ermittlungsergebnis regelmäßig informiert durch die Bescheinigung nach § 92 EStG, die selbst jedoch kein Verwal...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 4.2 Mitteilung über die Rückforderung

Rz. 14 Die Mitteilung der zentralen Stelle nach § 90 Abs. 3 S. 1 EStG gegenüber dem Anbieter beinhaltet sowohl die Änderung des Zulagenbetrags als auch die Rückzahlungsaufforderung. Der systematische Zusammenhang der Vorschrift lässt kein anderes Verständnis zu. Anderenfalls könnte der Anbieter den ihm auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen. Die Bescheinigung der Änder...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 6.3 Einordnung

Rz. 19 § 90 Abs. 4 EStG ist eine Korrekturvorschrift eigener Art, die Elemente der Durchführung der Besteuerung (Vierter Teil der AO) und des Rechtsbehelfs (Siebenter Teil der AO) in sich vereint. Schon die Bezeichnung als "Festsetzung" hat vor dem Hintergrund der Systematik des Steuerrechts den Anklang einer die Durchführung der Besteuerung betreffenden Vorschrift. Bei genau...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 91... / 5 Mitteilungspflichten (Abs. 1 S. 3, 4)

Rz. 13 Ergibt die Überprüfung, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, fordert die zentrale Stelle zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurück (§ 90 Abs. 3 Satz 1 EStG). Wurde eine Zulage zu Unrecht ganz oder teilweise nicht gewährt, wird eine nachträgliche Auszahlung veranlasst (§ 90 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 EStG). Die ...mehr

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§ 8 Verfahrenskostenhilfe / 4. Bemessung der Ratenhöhe

Rz. 123 § 115 Abs. 2 ZPO regelt seit dem 1.1.2014: "…" (2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle EUR abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 EUR, ist von der Festsetzung von Monatsraten...mehr

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Jansen, SGB VI § 185 Zahlun... / 2.4 Nachversicherungsbescheinigung

Rz. 8 Gemäß Abs. 3 muss der Dienstherr eine Nachversicherungsbescheinigung erstellen, die alle für die Nachversicherung wesentlichen Angaben über den Zeitraum der Nachversicherung und die in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen enthalten muss. Der Vordruck "V4105-Bescheinigung zur Nachversicherung nach § 185 Abs. 3 SGB VI" ist auf der ...mehr

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Tatsächliche Verständigung:... / Zusammenfassung

Überblick Die tatsächliche Verständigung ist ein in der Praxis angewandtes Instrument zur Klärung genau bestimmter Sachverhalte während des Festsetzungsverfahrens. Sie dient dazu, bei unklaren Sachverhalten eine Einigung zwischen der Finanzbehörde und dem Steuerpflichtigen herbeizuführen. Angesichts vermehrter Betriebsprüfungen und einer steigenden Zahl steuerstrafrechtliche...mehr

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Jansen, SGB VI § 184 Fällig... / 2.5 Zuständigkeit

Rz. 8 Gemäß Abs. 3 entscheiden die dort genannten Stellen, also der Dienstherr über den Aufschub der Beitragszahlung. Bei dieser Entscheidung handelt es sich lediglich um die Klärung einer arbeits- oder dienstrechtlichen Vorfrage. Die Entscheidung des Dienstherrn hat keine Verwaltungsaktqualität. Über die Rechte und Pflichten aus der Rentenversicherung und insbesondere darüb...mehr

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Jansen, SGB VI § 185 Zahlun... / 2.1 Zahlung der Beiträge

Rz. 2 Der Arbeitgeber hat die Beiträge direkt an den Träger der Rentenversicherung und nicht an die Einzugsstelle zu zahlen (§ 185 Abs. 1 Satz 1). Zuständig ist der kontoführende Träger gemäß §§ 126 ff. Der zuständige Rentenversicherungsträger kann die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge und die jeweilige Höhe durch Verwaltungsakt verbindlich feststellen (BSG, Urteil v. 1....mehr

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Sommer, SGB V § 93 Übersich... / 2.3 Rechtsschutz

Rz. 5 Schon in der Bezeichnung Negativliste deutet sich an, dass es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Gleichwohl wird die Auffassung vertreten (Hannes, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 93 Rz. 27), dass analog § 92 Abs. 3 Satz 1 ohne Vorverfahren eine Anfechtungsklage in analoger Anwendung erhoben werden kann. Angemessener dürfte eher eine Feststellungsklage sein. Bet...mehr

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Jansen, SGB VI § 185 Zahlun... / 2.5 Datenmitteilung

Rz. 9 Der Träger der Rentenversicherung hat dem Nachversicherten die aufgrund der Nachversicherung im Versicherungskonto gespeicherten Daten mitzuteilen. Nach der Vorstellung des Gesetzes soll damit dem Versicherten nunmehr aus Anlass der durchgeführten Nachversicherung ein Versicherungsverlauf übersandt werden, wodurch insbesondere auch eine Überprüfungspflicht des Nachvers...mehr

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Jansen, SGB VI § 120c Abänd... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 120c, der die Abänderung einer bestandskräftigen Entscheidung zum Rentensplitting bei wesentlicher Wertänderung oder Erfüllung einer Wartezeit regelt, wurde den bis zum 31.8.2009 geltenden Regelungen zur Abänderung von rechtskräftigen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich gemäß § 10a VAHRG nachgebildet, soweit diese auch für das Rentensplitting unter Ehegatten/Lebe...mehr

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Tatsächliche Verständigung:... / 8.1 Gründe für Unwirksamkeit

Eine tatsächliche Verständigung kann u. a. unwirksam sein,[1] wenn sie unter unzulässigem Druck auf den Steuerpflichtigen oder durch dessen unzulässige Beeinflussung zustande gekommen ist oder offensichtlich zu einem unzutreffenden Ergebnis führt oder ein Scheingeschäft nach § 117 BGB vorliegt oder Anfechtung nach §§ 119, 120, 123 BGB erfolgt.[2] Keine Anfechtungsmöglichkeit bei a...mehr

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Abschreibungen, AfA und Wer... / 2.9.4.1 Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG

Rz. 165 Allgemeines § 7h EStG gewährt erhöhte Absetzungen der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich. Zu europarechtlichen Bedenken wegen des erforderlichen Inlandsbezugs vgl. Rz. 146. Als AfA-Vorschrift muss das Gebäude ...mehr