Überblick

Die tatsächliche Verständigung ist ein in der Praxis angewandtes Instrument zur Klärung genau bestimmter Sachverhalte während des Festsetzungsverfahrens. Sie dient dazu, bei unklaren Sachverhalten eine Einigung zwischen der Finanzbehörde und dem Steuerpflichtigen herbeizuführen. Angesichts vermehrter Betriebsprüfungen und einer steigenden Zahl steuerstrafrechtlicher Ermittlungsverfahren hat das Rechtsinstitut der tatsächlichen Verständigung eine große praktische Bedeutung. Jeder Steuerpflichtige und sein steuerlicher Berater sollte die Voraussetzungen sowie neben den Vorteilen auch die Risiken kennen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die tatsächliche Verständigung an sich ist gesetzlich nicht geregelt. Das BMF-Schreiben v. 30.7.2008, IV A 3 – S 0223/07/10002, BStBl 2008 I S. 831, regelt das Instrument der tatsächlichen Verständigung einheitlich und klärt u. a., wann und unter welchen Bedingungen das Finanzamt sich mit dem Steuerpflichtigen verständigen darf. Es wurde ergänzt durch BMF, Schreiben v. 15.4.2019, IV A 3 -S 0223/07/10002 und BMF, Schreiben v. 23.6.2023, IV D 1 – S 0223/20/10001:003. Zu Entscheidungen des BFH zur tatsächlichen Verständigung über die materielle Anbindung des Veräußerungspreises beim Einbringenden an die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens beim übernehmenden Rechtsträger vgl. BFH, Urteil v. 20.4.2011, I R 97/10, BFH/NV 2011 S. 1789, und BFH, Urteil v. 8.6.2011, I R 79/10, BFH/NV 2012, S. 128; zur tatsächlichen Verständigung zwischen Steuerpflichtigen und Hauptzollamt: BFH, Urteil v. 24.2.2016, VII R 7/15, BFH/NV 2016 S. 860; BFH, Beschluss v. 12.6.2017, III B 144/16, BFH/NV 2017 S. 1476: Eine tatsächliche Verständigung ist kein Verwaltungsakt i. S. d. §§ 41 Abs. Abs. 2 Satz 2 FGO, 118 Satz 1 AO.

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