Fachbeiträge & Kommentare zu Verbindlichkeit

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellung, Mietgarantier... / 3 Keine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

Der Beispielsachverhalt ist dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg v. 23.6.2010 nachgebildet.[1] Dieses hatte entschieden, dass in einem dem Beispielsachverhalt vergleichbaren Fall der Verpflichtete in seiner Steuerbilanz eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden musste. Eine Rückstellung aus schwebenden Geschäften kommt – ungeachtet des ohnehin bestehenden steue...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellung, Mietgarantier... / 8 Bewertung der Mietgarantierückstellung

Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist i. H. d. Erfüllungsbetrags zu bewerten. Das ist der Betrag, den der Bilanzierende im Erfüllungszeitpunkt unter Berücksichtigung der im Zeitablauf vorzunehmenden Verzinsung aufwenden muss. Zur Ermittlung ist der nominelle Verpflichtungsbetrag im Erfüllungszeitpunkt auf den Bilanzstichtag abzuzinsen. Im Fall der Rückstellung...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Genussrechtskapital und dessen ertragsteuerliche Einordnung

Kommentar Die Finanzverwaltung hat sich mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital auseinandergesetzt und stellt ihre Rechtsauffassung zusammengefasst in einem BMF-Schreiben dar. Kurzüberblick In dem BMF-Schreiben werden folgende Themenblöcke erläutert: Definition von Genussrechtskapital, Abgrenzung zu anderen Kapitalüberlassungen, Ausweis von Fremdkapital oder...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 5.1 Allgemeines

Rz. 31 Nach § 141 Abs. 1 S. 2 AO gelten für die steuerliche Buchführungs- und Bilanzierungspflicht die Bestimmungen des HGB entsprechend. Hierzu wird auf die allgemeinen Regelungen der §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 und §§ 243 bis 256 HGB verwiesen. Ausgenommen von dem Verweis ist die Bestimmung des § 241a HGB. Es besteht demnach die Verpflichtung, im Rahmen der Grundsätze ord...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / f) Rückstellung für Mitarbeiterboni

Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten kann gem. § 249 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 HGB nicht nur dann gebildet werden, wenn eine Verbindlichkeit am Bilanzstichtag mit Sicherheit besteht und nur ihre Höhe ungewiss ist, sondern auch dann, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verbindlichkeit dem Grunde nach künftig entsteht, wobei zudem deren Höhe ungewiss sein kan...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) LSt-Haftung: Formlose Abberufung des GF einer GmbH

Das FA nahm A als GF der B-GmbH wg. LSt-Schulden in Haftung. Streitig ist, ob A tatsächlich noch GF war. Das FG entschied dazu: Formlose Abberufung: Werden die Namen der GF einer GmbH nicht im Gesellschaftsvertrag genannt, kann der die Bestellung oder Abberufung von GF betreffende Beschluss formlos ergehen. Handelsregister: Die Eintragung der Bestellung oder Abberufung in das ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 5 Rechtsfolgen der Pauschalierung (Abs. 5)

Rz. 52 Die Rechtsfolgen der Pauschalierung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in § 40a Abs. 5 EStG durch Verweis auf § 40 Abs. 3 EStG geregelt. Der Verweis bezieht sich auf alle fünf Pauschalierungstatbestände des § 40a EStG. [1] Die Pauschalierung hat danach folgende Rechtswirkungen (zu Einzelheiten vgl. § 40 EStG Rz. 55ff.): Der Arbeitgeber hat die LSt zu übernehmen und e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Stundung / 1.2.2 Persönliche Gründe

Persönliche Stundungsgründe müssen sich aus den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen ergeben. Dabei muss der Steuerpflichtige sowohl stundungsbedürftig als auch stundungswürdig sein. Stundungsbedürftigkeit setzt eine erhebliche, eine Stundung rechtfertigende Härte voraus. Dies kann z. B. der Fall sein bei­ Krankheit des Steuerpflichtigen, größeren geschäftlichen Ver...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7 ... / 5.4 Aufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut

Rz. 87 Nutzt ein Stpfl. ein abnutzbares Wirtschaftsgut, das weder in seinem zivilrechtlichen noch in seinem wirtschaftlichen Eigentum steht, zur Erzielung von Einkünften und hat er die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für dieses fremde Wirtschaftsgut getragen, ist er zur Vornahme der AfA berechtigt, sofern es sich bei den Aufwendungen nicht um Drittaufwand handelt.[1] D...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7 ... / 8.2.2 Wirtschaftsgüter

Rz. 248 AfA sind vorzunehmen bei Wirtschaftsgütern. Was unter einem Wirtschaftsgut zu verstehen ist, ist weder in § 7 EStG noch in anderen einkommensteuerrechtlichen Vorschriften geregelt. Der steuerrechtliche Wirtschaftsgutbegriff entspricht im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung dem Begriff des handelsrechtlichen Ve...mehr

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Genossenschaften und deren ... / 6. Haftung der Genossenschaft und Genossen

Die Haftung der eG ggü. ihren Gläubigern beschränkt sich grundsätzlich auf ihr eigenes Vermögen. Die einzelnen Mitglieder haften für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft sodann lediglich mit den eingezahlten Beträgen, nicht jedoch persönlich mit ihrem eigenen Vermögen, wie dies bei Gesellschaftern von GbR, oHG, und KG bezogen auf den Kommanditisten zutrifft. Beraterhinwei...mehr

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Klärung praxisrelevanter Fr... / III. Auswirkungen des fiktiven Formwechsels auf Verwaltungsvermögen

Die Finanzverwaltung hat sich im Oktober 2022 ausführlich mit der Frage beschäftigt, welche Folgen Umstrukturierungsmaßnahmen für die Qualifikation als junges Verwaltungsvermögen bzw. junge Finanzmittel haben (vgl. Ländererlasse v. 13.10.2022). Dabei steht insb. die betriebs- bzw. gesellschaftsbezogene Sichtweise im Vordergrund, die darauf abzielt, ob sich die Zuordnung von ...mehr

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Klärung praxisrelevanter Fr... / IV. Absage an die Existenz von fiktivem SBV – Implikationen für die Gestaltungspraxis

Kontrovers diskutiert wurde im Zusammenhang mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer für nach dem KöMoG zur Körperschaftsteuer optierende Personenhandelsgesellschaften, die Frage, wie etwaiges SBV zu behandeln ist. Positive oder negative Wirtschaftsgüter, die im Eigentum des Gesellschafters stehen und bei einer nicht optierenden Personengesellschaft SBV I oder II darstellen wü...mehr

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Ausschlussfristen: Wirksamk... / 7 Treu und Glauben bei Ausschlussfristen

Die Rechtsanwendung sowohl bei tariflichen als auch bei einzelvertraglichen Ausschlussfristen steht wie die Ausübung jeder Rechtsposition unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben.[1] Wann ein Verhalten eines Schuldners als unzulässige Rechtsausübung oder als arglistig anzusehen ist, kann aber nicht generell, sondern nur im Einzelfall beurteilt werden. Da Ausschlussfristen gru...mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / J. Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft (§ 8 PartGG)

Rz. 37 Die Neufassung des § 8 PartGG zur Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft erfasst dessen Abs. 1 und 4: (1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 721a und 721b des Bürgerlichen Gesetzbuchs [56] sind entsprechend anzuwenden. (…) (4) Für Verbindlichkeite...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Anerkenntnis der Verbindlichkeit

Rz. 184 Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art bedarf es nach § 137 Abs. 2 HGB – in wortgleicher Übernahme von § 160 Abs. 2 HGB alt – nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / II. Ausschluss der Haftung der Partner für Verbindlichkeiten der Partnerschaft

Rz. 39 § 8 Abs. 4 S. 1 PartGG stellt klar, dass die Haftung der Partner für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung ausgeschlossen ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Partnerschaftsgesellschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Während die Altfassung – einem überholt...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Schulden des Gesellschafters: Verzinsung

Rz. 114 § 119 Abs. 2 HGB entspricht § 111 HGB alt, dessen beide Ansprüche zusammengefasst werden. Ein Gesellschafter, der der Gesellschaft liquide Geldmittel dadurch vorenthält, dass er seinen vereinbarten Beitrag nicht zur rechten Zeit einzahlt oder eingenommenes Geld der Gesellschaft nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesel...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Schulden der Gesellschaft: Verzinsung von Aufwendungen und Verlusten

Rz. 113 Schuldet die Gesellschaft nach Maßgabe von § 716 Abs. 4 S. 2 BGB dem Gesellschafter die Verzinsung von Aufwendungen und Verlusten, richtet sich deren Höhe gemäß § 119 Abs. 1 HGB – in Übernahme von § 110 Abs. 2 HGB alt unter deutlicherer Herausstellung des Regelungsgehalts[255] – nach § 352 Abs. 2 HGB. Vom Zeitpunkt der Aufwendung an hat die Gesellschaft aufgewendetes ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / VIII. Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters (§ 137 HGB)

Rz. 178 § 137 HGB über die Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters hat (entsprechend § 728b BGB) folgenden Wortlaut: (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind undmehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / VI. Rechtsstellung der Liquidatoren (§ 148 HGB)

Rz. 225 § 148 HGB über die Rechtsstellung der Liquidatoren hat – in Zusammenfassung des auf § 149 und der §§ 152 bis 155 HGB alt verteilten Normenbestandes – folgenden Wortlaut (wohingegen § 148 HGB alt die Anmeldung der Liquidatoren geregelt hatte): (1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in ...mehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / I. Haftung vor der Eintragung

Rz. 59 § 176 Abs. 1 HGB ist – entgegen den Überlegungen im Regierungsentwurf – sprachlich neu gefasst, inhaltlich aber unverändert geblieben:[95] Hat die Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, am Rechtsverkehr teilgenommen, bevor sie in das Handelsregister eingetragen ist, haftet jeder Kommanditist, der d...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 5. Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft

Rz. 230 Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind nach der Neuregelung des § 148 Abs. 5 S. 1 HGB – entsprechend § 149 S. 1 Hs. 1 HGB alt – durch den Liquidator zunächst die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen.[341] Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, ist gemäß § 148 Abs. 5 S. 2 HGB – entsprechend § 155 Abs. 2 S. 2 HGB alt – das zur Berichtigun...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VI. Rechtsstellung der Liquidatoren (§ 736d BGB)

Rz. 418 Die Neuregelung des § 736d BGB über die Rechtsstellung der Liquidatoren hat in Zusammenfassung und Neuordnung des Normbestandes der §§ 733, 734 BGB alt und der §§ 149, 152, 153 HGB alt folgenden Wortlaut erfahren: (1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in Bezug auf die Geschäftsführun...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VIII. Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters (§ 728b BGB)

Rz. 332 § 728b BGB hat in wesentlicher Übernahme von § 736 Abs. 2 BGB alt i.V.m. dem Nachhaftungskonzept des § 160 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 137 HGB) folgenden Wortlaut: (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sin...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Freiberufler-OHG

Rz. 21 Auch eine Gesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung Freier Berufe durch ihre Gesellschafter ist, ist nach § 107 Abs. 1 S. 2 HGB – in Anknüpfung an die Eintragungsoption des § 107 Abs. 1 S. 1 HGB [19] – OHG,[20]mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Voraussetzungen für die Nachhaftungsbegrenzung

Rz. 335 Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er nach § 728b Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB für deren bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie (doppelte Nachhaftungsbegrenzung) vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind (Ausschlussfrist) und (kumulativ)mehr

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§ 1 Einführung / a) Loslösung der GbR vom römisch-rechtlichen Verständnis als vertragliches Schuldverhältnis hin zum Rechtssubjekt

Rz. 36 Die GbR kann nach § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB jetzt selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (gesetzliche Anerkennung der GbR als Rechtssubjekt mit korrespondierendem Leitbildwandel).[71] In der Rechtsformvariante "rechtsfähige GbR" ist sie wie die OHG, die KG und die Partnerschaftsgesellschaft "rechtsfähige Personengesellschaft" i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB.[72] Die...mehr

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§ 7 Exkurs: Vereine ohne Re... / C. Das auf Idealvereine ohne Rechtspersönlichkeit anwendbare Recht

Rz. 3 Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben (d.h. den Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit), sind nach der Verweisnorm des § 54 Abs. 1 S. 1 BGB die Vorschriften der §§ 24 bis 53 BGB entsprechend anzuwenden. Mit dieser Änderung der Verwei...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 4. Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger

Rz. 425 Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind nach § 736d Abs. 4 S. 1 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 733 Abs. 1 BGB alt – zunächst die Gläubiger (wobei Gesellschaftsgläubiger, Dritte aber auch die Gesellschafter selbst [im Rahmen eines Drittgeschäfts oder aufgrund des Gesellschaftsvertrags] sein können)[715] der Gesellschaft zu befriedigen. Ist eine Verbindlichkeit no...mehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / O. Haftung vor Eintragung (§ 176 HGB)

Rz. 57 Die Neufassung des § 176 HGB zur Haftung vor der Eintragung der KG ins Handelsregister hat folgende Neufassung erfahren: (1) Hat die Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, am Rechtsverkehr teilgenommen, bevor sie in das Handelsregister eingetragen ist, haftet jeder Kommanditist, der der Teilnahme a...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Anspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft auf Schuldbefreiung und angemessene Abfindung

Rz. 174 Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft nach der im Interesse der Rechtsklarheit erfolgten ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 135 Abs. 1 S. 1 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 728 Abs. 1 BGB (§ 738 Abs. 1 S. 2 HGB alt) – verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschaftermehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / a) Voraussetzungen der Enthaftung

Rz. 180 Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er nach § 137 Abs. 1 S. 1 HGB für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind undmehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VI. Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft (§ 728 BGB)

Rz. 320 Die Regelung der Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft nach § 728 BGB hat – in wesentlicher Übernahme von § 738 BGB alt – folgenden Wortlaut (wohingegen § 728 BGB alt die Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters geregelt hatte): (1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesell...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / V. Einwendungen und Einreden des Gesellschafters (§ 721b BGB)

Rz. 266 § 721b BGB – der als Konsequenz der Akzessorietät der Gesellschafterhaftung und in Ausformung derselben der Regelung des § 129 Abs. 1 bis 3 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 128 HGB) nachgebildet ist[510] – hat folgenden Wortlaut: (1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Kündigung des volljährig gewordenen Gesellschafters

Rz. 303 Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft nach § 725 Abs. 4 S. 1 BGB (in wortgleicher Übernahme von § 723 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB alt) auch kündigen, wenn er volljährig geworden (vgl. § 2 BGB) ist und so mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausscheiden, womit er im Kontext mit § 1629a BGB [557] seine Haftungsrisiken "aus im Rahmen der Gesellschaft eingegangene...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / VI. Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters (§ 135 HGB)

Rz. 173 Die Neuregelung des § 135 HGB über die vermögensrechtlichen Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Gesellschafters (vgl. auch § 728 BGB) hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 135 HGB alt die Kündigung durch den Privatgläubiger geregelt hatte): (1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellsc...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 8. Gesellschaftsvermögen (§ 713 BGB)

Rz. 169 § 713 BGB – § 718 BGB alt (welcher zusammen mit § 719 und § 738 BGB alt die Grundlage für das historisch überholte Gesamthandsprinzip bildete,[340] wohingegen § 713 BGB alt die Rechte und Pflichten des geschäftsführenden Gesellschafters geregelt hat) – hat folgenden Wortlaut: Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VII. Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag (§ 737 BGB – Nachschussanspruch der Gesellschaft)

Rz. 433 Die Regelung des § 737 BGB über die Haftung der Gesellschafter für einen Fehlbetrag (wohingegen § 737 BGB alt den Ausschluss eines Gesellschafters geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut: Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag na...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / VI. Einwendungen und Einreden des Gesellschafters (§ 128 HGB)

Rz. 144 § 128 HGB über Einwendungen und Einreden des Gesellschafters, der die Akzessorietät der Gesellschafterhaftung regelt, hat (im Einklang mit § 129 Abs. 1 bis 3 HGB alt) folgenden Wortlaut (wohingegen § 128 HGB alt die persönliche Haftung der Gesellschafter geregelt hatte): (1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, ka...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VII. Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag (§ 728a BGB)

Rz. 328 § 728a BGB hat in wesentlicher Übernahme von § 739 BGB alt folgenden Wortlaut: Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen. Beachte: Die vermögensmäßige Auseinanderse...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / IV. Haftung des eintretenden Gesellschafters (§ 721a BGB)

Rz. 265 Die Neuregelung des § 721a BGB – die § 130 HGB alt (sowie der Neuregelung des § 127 HGB) nachgebildet ist und in Ergänzung zu § 721 BGB sicherstellt, dass auch der in eine GbR eintretende Gesellschafter für die zu diesem Zeitpunkt bereits begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten unbeschränkt persönlich haftet (Haftung für Altverbindlichkeiten)[506] – hat folgenden ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Sonderverjährungsfrist

Rz. 440 Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach § 739 Abs. 1 BGB (Sonderverjährung der Gesellschafterhaftung) in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. Rz. 441 Der Gesetzgeber[735] hat eine Verj...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Einwendungen der Gesellschaft

Rz. 145 Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er nach § 128 Abs. 1 HGB – in sachlicher Übernahme des Regelungsgehalts des § 129 Abs. 1 HGB alt – Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Rechte und Pflichten des vorletzten und des verbleibenden Gesellschafters

Rz. 166 In Bezug auf die Rechte und Pflichten des vorletzten Gesellschafters sind anlässlich seines Ausscheidens nach § 712a Abs. 2 BGB – wie schon nach bisheriger Rechtslage[333] – die §§ 728, 728a und 728b BGB entsprechend anzuwenden, was sich aus der Systematik des Gesetzes nicht von selbst ergibt, da die in Bezug genommenen Vorschriften "an sich für den Fall der Auflösun...mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / I. Haftung der Gesellschaft

Rz. 38 Durch die Klarstellung in § 8 Abs. 1 S. 2 PartGG wird – ohne dass eine inhaltliche Änderung bezweckt ist – die vormalige Verweisung auf das Haftungsregime der OHG (§§ 129 und 130 HGB alt) an das wortlautidentische Haftungsregime der GbR (§§ 721 und 721a BGB) angepasst.[59]mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / III. Namenszusatz

Rz. 40 § 8 Abs. 4 S. 3 PartGG ist Folgeänderung zur Neufassung von § 2 Abs. 1 PartGG.[61]mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Abfindungs- und Befreiungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die GbR

Rz. 321 Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft (als Schuldnerin) nach § 728 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschaftermehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / IX. Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung (§ 151 HGB)

Rz. 236 § 151 HGB über die Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung (wohingegen § 151 HGB alt die Unbeschränkbarkeit der Befugnisse der Gesellschafter geregelt hatte) hat in inhaltlicher Übernahme von § 159 HGB alt folgenden Wortlaut: (1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Verjährung der Ansprüche gegen einen Gesellschafter bei Erlöschen der Gesellschaft

Rz. 238 Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach § 151 Abs. 1 HGB (Sonderverjährung) – in wortgleicher Übernahme von § 739 Abs. 1 BGB – in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.mehr