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§ 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 8. Gesellschaftsvermögen (§ 713 BGB)

Gerhard Ring
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Rz. 169

§ 713 BGB – § 718 BGB alt (welcher zusammen mit § 719 und § 738 BGB alt die Grundlage für das historisch überholte Gesamthandsprinzip bildete,[340] wohingegen § 713 BGB alt die Rechte und Pflichten des geschäftsführenden Gesellschafters geregelt hat) – hat folgenden Wortlaut:

 

Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft“.

 

Rz. 170

"Mit [der] Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft ist das Gesamthandsprinzip[341] unter dem Gesichtspunkt der Vermögenstrennung entbehrlich geworden"[342] (Verzicht auf das Gesamthandsprinzip).[343] "Ob man darin – bezogen auf die Vermögensfähigkeit der Gesellschaft – den Abschied von der Lehre von der Gesamthandsgesellschaft oder aber im Gegenteil die Übernahme dieser Lehre ins Gesetz erblicken mag, hängt vom Standpunkt des Betrachters ab".[344] Mit § 713 BGB erfolgt die Klarstellung, dass das dem gemeinsamen Zweck gewidmete – ebenso wie später erworbenes – Vermögen nicht (mehr) den Gesellschaftern zur gesamten Hand, sondern der Gesellschaft selbst gehört. Die Außen-GbR ist damit selbst Rechtsträgerin in Gleichstellung mit den Personenhandelsgesellschaften (vgl. § 124 Abs. 1 [i.V.m. § 161 Abs. 2] HGB alt respektive der Neuregelung des § 105 Abs. 2 HGB für die OHG [i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB für die KG]). Damit ist das traditionelle Verständnis eines Gesamthandsvermögens für die Außen-GbR obsolet geworden[345] (vgl. auch § 712 Abs. 2 BGB, wonach die Anwachsung sich nicht mehr auf das Gesellschaftsvermögen, sondern auf den Anteil bezieht).

 

Rz. 171

Hingegen ist der Gesetzgeber dem Vorschlag in der Literatur[346] nicht gefolgt, die Außen-GbR als juristische Person einzuordnen[347] – sie ist (als dritte Kategori...

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