Rz. 169

§ 713 BGB§ 718 BGB alt (welcher zusammen mit § 719 und § 738 BGB alt die Grundlage für das historisch überholte Gesamthandsprinzip bildete,[340] wohingegen § 713 BGB alt die Rechte und Pflichten des geschäftsführenden Gesellschafters geregelt hat) – hat folgenden Wortlaut:

 

Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft“.

 

Rz. 170

"Mit [der] Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft ist das Gesamthandsprinzip[341] unter dem Gesichtspunkt der Vermögenstrennung entbehrlich geworden"[342] (Verzicht auf das Gesamthandsprinzip).[343] "Ob man darin – bezogen auf die Vermögensfähigkeit der Gesellschaft – den Abschied von der Lehre von der Gesamthandsgesellschaft oder aber im Gegenteil die Übernahme dieser Lehre ins Gesetz erblicken mag, hängt vom Standpunkt des Betrachters ab".[344] Mit § 713 BGB erfolgt die Klarstellung, dass das dem gemeinsamen Zweck gewidmete – ebenso wie später erworbenes – Vermögen nicht (mehr) den Gesellschaftern zur gesamten Hand, sondern der Gesellschaft selbst gehört. Die Außen-GbR ist damit selbst Rechtsträgerin in Gleichstellung mit den Personenhandelsgesellschaften (vgl. § 124 Abs. 1 [i.V.m. § 161 Abs. 2] HGB alt respektive der Neuregelung des § 105 Abs. 2 HGB für die OHG [i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB für die KG]). Damit ist das traditionelle Verständnis eines Gesamthandsvermögens für die Außen-GbR obsolet geworden[345] (vgl. auch § 712 Abs. 2 BGB, wonach die Anwachsung sich nicht mehr auf das Gesellschaftsvermögen, sondern auf den Anteil bezieht).

 

Rz. 171

Hingegen ist der Gesetzgeber dem Vorschlag in der Literatur[346] nicht gefolgt, die Außen-GbR als juristische Person einzuordnen[347] – sie ist (als dritte Kategorie neben nicht rechtsfähiger Gesellschaft und juristischer Person) eine rechtsfähige Personengesellschaft[348] (vgl. § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB).

 

Beachte:

§ 713 BGB gelangt über § 105 Abs. 3 HGB auf die OHG, über § 161 Abs. 2 HGB auf die KG und über § 1 Abs. 4 PartGG auf die Partnerschaftsgesellschaft entsprechend zur Anwendung.

 

Rz. 172

Der von der üblichen Terminologie (vgl. § 311b Abs. 2, § 1365 bzw. § 1666 BGB oder § 242 Abs. 1 HGB) bewusst abweichende weite Vermögensbegriff in § 713 BGB erfasst sowohl das Aktiv- als auch das Passivvermögen, mithin

Beiträge der Gesellschafter,
für die Gesellschaft erworbene Rechte und
gegen sie begründete Verbindlichkeiten,

"um der Bedeutung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Trägerin sowohl von Rechten als auch Pflichten angemessen Ausdruck zu verleihen".[349]

Vom Vermögensbegriff erfasst werden damit auch registrierte Rechte, z.B. solche an einem Grundstück. Diese sind der GbR materiell zugewiesen, doch kann die Gesellschaft nur im Falle ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister formell über sie verfügen (sog. registerrechtliche Immobilisierung).[350]

 

Rz. 173

"Beiträge der Gesellschafter" setzt nicht die Überführung derselben in das Gesellschaftsvermögen durch Verfügungsgeschäft voraus – vielmehr begründet schon das Bestehen einer Beitragspflicht Gesellschaftsvermögen.[351]

"Für oder durch die Gesellschaft erworbene Rechte" sind sowohl die rechtsgeschäftlich als auch die kraft Gesetzes erworbenen Rechte (z.B. infolge eines Erbfalls, einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung bzw. einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz).[352]

Da die GbR aktiv und passiv rechtsfähig ist, trifft sie auch selbst durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetzes "gegen sie begründete Verbindlichkeiten".[353]

Die GbR kann im Übrigen auch als Erbe eingesetzt werden.[354]

[340] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 148.
[341] Kein Gesamthandsvermögen (mehr): Bachmann, NZG 2020, 612, 615.
[342] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 148.
[343] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 122.
[344] Schäfer/Armbrüster, § 3 Rn 42 und § 1 Rn 15.
[345] So auch Fleischer, DStR 2021, 430, 435; Hermanns, DNotZ 2022, 3, 5; Kindler, ZHR 185 (2021), 598, 604 und 614 f.; K. Schmidt, ZHR 185 (2021), 16, 29; a.A. hingegen Schäfer, ZIP 2020, 1149, 1150: Es sei noch offen, ob das MoPeG eine Abkehr von der traditionellen Lehre vollzogen habe.
[346] Raiser, AcP 194 (1994), 495, 499 ff.
[347] Schäfer/Armbrüster, § 3 Rn 46.
[348] Lieder/Hilser, NotBZ 2021, 401, 402.
[349] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 148.
[350] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 148.
[351] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 148.
[352] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 148.
[353] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 149.
[354] Zum vormaligen Streitstand Staudinger/Habermeier, § 718 BGB Rn 11 und 14.

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