Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltsanspruch

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Frankreich / III. Rechtsfolgen

Rz. 243 Die Trennung von Tisch und Bett beendet nach Art. 299 CC nicht die Ehe, befreit jedoch die Ehegatten von der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Nach Art. 300 CC ist jeder berechtigt, einen ggf. angenommenen Namen des anderen Ehegatten fortzuführen, in Ausnahmefällen kann dies jedoch in der Trennungsvereinbarung oder im gerichtlichen Trennungsurteil anderweitig...mehr

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Portugal / 5. Altersversorgung

Rz. 92 Einen Versorgungsausgleich oder Ausgleich von während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften kennt das portugiesische Recht nicht. Der portugiesische Ansatz der Altersversorgung – auch nach Scheidung – geht vielmehr von einem unbefristet bestehenden nachehelichen Unterhaltsanspruch aus, der selbst nach dem Tod des Unterhaltsschuldners weiterbesteht, dann nämlich gege...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts

Rz. 106 Das Ergebnis muss mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sein. Es genügt also nicht, dass das Ergebnis nach deutschem Recht anders oder entgegengesetzt lauten würde (also z.B. die geschiedene Ehefrau keinen Unterhaltsanspruch erhält oder die Volljährigenadoption ausgeschlossen ist). Das Ergebnis muss vielmehr "so anstößig sein un...mehr

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Österreich / 3. Art der Unterhaltsleistung, Unterhalt für die Vergangenheit

Rz. 177 Der Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren, welche monatlich im Voraus zu entrichten ist. Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird (§ 70 EheG). Durch eine Kapitalabfindung wird die Unterhaltspflicht jedenfalls endgültig beende...mehr

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Slowenien / 2. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 74 Dem Antrag auf einvernehmliche gerichtliche Scheidung ist eine Vereinbarung in Form eines vollstreckbaren Notariatsaktes über den nachehelichen Unterhalt des unverschuldet mittellosen Ehegatten beizulegen (Art. 96 Abs. 1). Diese Einigung wird nicht Teil des Scheidungsbeschlusses, da bereits ein vollstreckbarer Notariatsakt vorliegt.[109] Eine einvernehmliche Scheidung...mehr

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Slowakische Republik / II. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 59 Falls einer der Ehegatten nach der Scheidung nicht fähig ist, seinen Unterhalt zu bestreiten, kann er von dem ehemaligen Ehegatten verlangen, dass er ihm einen Unterhalt gewährt (§ 72 Abs. 1 FamG). Einigen sich die ehemaligen Ehegatten auf der Höhe des Unterhalts nicht, so entscheidet über dessen Höhe das Gericht auf Antrag eines Ehegatten (§ 72 Abs. 2 FamG). Vorausse...mehr

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§ 2 Deutsches International... / V. Ausländische Lebenspartnerschaften im deutschen Sachrecht (Substitution)

Rz. 346 Gilt für die Beteiligten ein ausländisches Partnerschaftsstatut, unterliegt die in Anspruch genommene Rechtsfolge (Unterhaltsanspruch, Erbrecht) aber deutschem Recht, so stellt sich die Frage, inwieweit die ausländische Beziehung eine "Lebenspartnerschaft" i.S.d. deutschen Rechts darstellt. Dies ist vor allem dann fraglich, wenn die ausländische Regelung nicht – wie ...mehr

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Deutschland / 1. Allgemeines

Rz. 83 Nach der Ehescheidung gilt an sich der Grundsatz der Eigenverantwortung. Es obliegt nach der gesetzlichen Konzeption jedem Ehegatten, seinen Unterhalt aus eigenen Einkünften oder eigenem Vermögen zu bestreiten. Dies ist dem geschiedenen Ehegatten allerdings in vielen Fällen nicht möglich oder nicht zumutbar, so etwa bei der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder. Dann wi...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / Literaturtipps

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Niederlande / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 53 Die Niederlande sind Vertragsstaat des Haager Unterhaltsübereinkommens von 1973[41] und des Haager Abkommens über die Anerkennung von Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen 1973.[42] Das Abkommen von 1973 hat seine praktische Bedeutung verloren seit dem Inkrafttreten der EU-UnterhaltsVO (Nr. 4/2009). Mit dieser Verordnung ist die Geltendmachung und Durchsetzung vo...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Allgemeines

Rz. 206 Das l. div. regelt die Voraussetzungen des assegno di divorzio (Art. 5), die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs (Art. 8) und den strafrechtlichen Schutz des Unterhaltsanspruchs (Art. 12 sexies). In Art. 5 l. div. benutzt der italienische Gesetzgeber den Begriff "assegno", ohne zu sagen, dass dieser "Scheck" die Funktion der Sicherstellung des Unterhalts des empfang...mehr

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Russland / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 41 Das Kollisionsrecht der Ehefolgen wird durch Art. 161 FGB geregelt. Danach ist für die Ehewirkungen das Recht des Staates maßgeblich, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz haben. Mangels eines gemeinsamen Wohnsitzes kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten. Hatten die Ehegatten keinen gemeinsam...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Regelungsziel

Rz. 265 Im Jahre 2007 wurde – parallel zum HUntProt 2007 (siehe Rdn 279 ff.) hinsichtlich des Verfahrensrechts – das "Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen" vom 23.11.2007 (fortan: Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen 2007 – fortan: HUntVollstrÜbk) geschlossen, das im Unterschied zur E...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Anzuwendendes Recht

Rz. 293 Zentrale Kollisionsnormen sind Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 HUntProt. Soweit im HUntProt nichts anderes bestimmt ist, ist nach Art. 3 Abs. 1 HUntProt (ebenso wie schon nach dem HUntÜ, siehe Rdn 316 ff.) als Grundnorm für die Anknüpfung für Unterhaltspflichten (allerdings vorbehaltlich der Sonderanknüpfungsregel des Art. 4 Abs. 3 HUntProt: lex fori bei Vorliegen de...mehr

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Ukraine / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 48 Das Kollisionsrecht der Ehefolgen, einschließlich ihrer vertraglichen Gestaltung, regeln die Art. 60–62 IPRG. Gesetzliches Ehestatut ist das gemeinsame Personalstatut der Ehegatten (zum Personalstatut vgl. Rdn 17). Hilfsweise ist das Recht des Staates anwendbar, in dem die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, sofern mindestens einer der Ehegatten seine...mehr

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Portugal / 2. Feststellung der Vaterschaft und Anfechtungsrecht

Rz. 115 Die Feststellung der Vaterschaft hat eine ausführliche detaillierte Regelung in den Art. 1826–1873 CC – mit Grundregeln, Ausnahmen und Gegenausnahmen – erfahren.[115] Dabei geht das Gesetz zunächst von der Vaterschaftsvermutung aus (Art. 1826–1846 CC). Je nach Verfahren der Anerkennung der Vaterschaft – ob durch freiwilliges Anerkenntnis (Art. 1846–1863 CC), ein solc...mehr

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§ 2 Deutsches International... / VI. Schuldrechtliche Ausgleichsansprüche

Rz. 388 Haben die Eheleute ihre Beziehungen untereinander ausdrücklich durch Vertrag geregelt, so soll auf diese das Vertragsstatut (Art. 3, 4 Rom I-VO) anwendbar sein. Vorrangig gilt also das von ihnen einverständlich festgelegte Recht.[471] Haben sie keine Rechtswahl getroffen, gilt über Art. 4 Rom I-VO das Recht des Staates, in dem sie beide bei Abschluss dieses Vertrages...mehr

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Schweiz / IV. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 114 Da die Ehegatten während der Ehe eine wirtschaftliche Gemeinschaft bilden (vgl. Art. 163 ZGB), besteht bei einer vorübergehenden Auflösung des gemeinsamen Haushalts i.S.v. Art. 175 f. ZGB regelmäßig eine volle gegenseitige Unterstützungspflicht (vgl. Rdn 34). Eine solche rechtfertigt sich mit dem Eintritt der Scheidung nicht mehr. Gemäß den seit der Scheidungsrechtsr...mehr

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Schweiz / VI. Kindesbelange

Rz. 129 Im Scheidungsfall regelt das Gericht gemäß Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB die elterliche Sorge. In der Regel wird dabei die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam belassen (Grundsatz des gemeinsamen Sorgerechts gemäß Art. 296 Abs. 2 ZGB). Nach Art. 133 Abs. 2 ZGB hat das Gericht bei seinem Entscheid alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände zu beachten; es berücksichtig...mehr

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Türkei / 1. Allgemeines

Rz. 95 Ausländische Gerichtsurteile bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in der Türkei der Anerkennung durch die türkischen Gerichte. Obwohl die Voraussetzungen für diese Verfahren in den Art. 54 und 58 türkIPRG definiert werden, treten in der Praxis eine Fülle von Problemen auf.[117] Spannungen entstehen zumeist im Bereich des Scheidungsrechts. Rz. 96 Nach Sinn und Wortlaut des Art...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Rechtsquellen für die Anknüpfung des Unterhaltsstatuts

Rz. 183 Maßgeblich für die Bestimmung des Unterhaltsstatuts ist seit dem 18.6.2011 im Wesentlichen das Haager Unterhaltsprotokoll (HUntProt; siehe Rdn 13 Ziff. 17). Sonderregelungen gelten für iranische Staatsangehörige. Zwischen iranischen Staatsangehörigen unterliegen die Unterhaltsbeziehungen auf der Basis des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens von 1929 dem iranis...mehr

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Polen / 2. Rechtsfolgen von Verstößen

Rz. 4 Sofern die vorgenannten Ehehindernisse bei Eheschließung vorlagen, kann eine Ehe für nichtig erklärt werden (vgl. dazu im Einzelnen Art. 10 ff. FVGB). Die Nichtigerklärung kann nur aus den in Teil I des 1. Titels des FVGB genannten Gründen erfolgen (Art. 17 FVGB). Insbesondere bilden andere als die dort geregelten Willensmängel keine Grundlage für eine Nichtigerklärung...mehr

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Bosnien und Herzegowina / c) Vertragliche Güterstände

Rz. 30 Das Gesetz sieht keine Wahlgüterstände vor (vgl. Rdn 23). Diesbezüglich wird in den mit "Eheverträge" überschriebenen Art. 258–260 lediglich geregelt, dass die Ehegatten ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse bei Eingehung der Ehe oder während dieser durch "notariell zu erstellenden" Ehevertrag regeln können (Art. 258). Weiter wird in Art. 260 die Wahl eines fremden R...mehr

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Ukraine / II. Zuständige Behörde und Verfahren

Rz. 9 In der Ukraine werden grundsätzlich nur vor dem Standesamt geschlossene Ehen anerkannt (Art. 21 Abs. 1 FGB). Es gilt die obligatorische Zivilehe. Zuständig ist jedes Standesamt nach Wahl der Parteien (Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 FGB). Kirchliche Trauungen entfalten keinerlei Rechtswirkung, es sei denn, sie haben vor der Einrichtung bzw. Wiederherstellung der staatlichen...mehr

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Frankreich / Literaturtipps

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§ 1 Quellen des Europäische... / XVII. Das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen gegenüber Kindern (HKindUnthVÜ)

Rz. 347 Das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15.4.1958[458] (HKindUnthVÜ) – das nach dem Inkrafttreten des HUntVollstrÜbk 2007 (siehe Rdn 265 ff.) nur noch im Verhältnis zu jenen Staaten weitergilt, die nur das HKindUnthVÜ und noch nicht das HUntVollstrÜbk ratifiziert hab...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Anwendbares Recht

Rz. 414 Das Eltern-Kind-Verhältnis unterliegt gem. Art. 21 EGBGB dem Recht des Ortes, an dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei ist der Inhalt des Eltern-Kind-Statuts umfassend zu sehen. Er umfasst den gesamten Bereich der elterlichen Sorge. Dies betrifft das Entstehen, ihre Ausübung – die persönliche Sorge wie die Vermögenssorge, die Person des bzw. der Sorg...mehr

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Österreich / F. Nichteheliche Partnerschaft

Rz. 247 Im österreichischen Recht gibt es vorläufig keine gesetzliche Regelung der nichtehelichen Partnerschaft.[384] Aus Gründen des sozialen Schutzes Schwächerer nehmen aber unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen auf die Lebensgemeinschaft als Tatbestandsmerkmal Bezug. Die Judikatur geht von einer Lebensgemeinschaft aus, wenn eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgeme...mehr

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Ukraine / V. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 40 Gesetzliche Regelungen zum Ehevertrag enthalten die Art. 92–103 FGB. Ein Ehevertrag kann nach Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt oder auch nach der Eheschließung geschlossen werden (Art. 92 Abs. 1 FGB). Er bedarf der Schriftform und muss notariell beurkundet werden (Art. 94 FGB). Vor der Eheschließung geschlossene Verträge werden mit der standesamtlichen Eint...mehr

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Bulgarien / F. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 106 Gleiches gilt für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Eherechtliche Regelungen sind nicht analog anwendbar. Bei Beendigung der Lebensgemeinschaft entstehen darum keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche. Die elterliche Sorge bestimmt sich nach Art. 122 ff. FamKodex. Das setzt die Anerkennung oder die gerichtliche Feststellung (meist) der Vaterschaft voraus. Die Ausübun...mehr

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Ukraine / III. Auflösung und Folgen

Rz. 106 Die Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist nicht gesetzlich geregelt. Rechtsfolge der Auflösung sind die Vermögensteilung nach den Bestimmungen, die auch für das eheliche Gemeinschaftsvermögen gelten, sowie ggf. Unterhaltsansprüche.mehr

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Slowakische Republik / 1. Europäische Union

Rz. 71 Auf Unterhaltsansprüche findet in der Europäischen Union seit dem 18.6.2011 die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen Anwendung. Nach Art. 15 dieser Verordnung bestimmt sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht für die EU-Mitglieds...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 11. Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)

Rz. 264 Das "Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz – AUG )" vom 23.5.2011[308] regelt in Deutschland die Ausführung der EU-UnterhaltsVO und der anderen verfahrensrechtlichen Übereinkommen einheitlich.mehr

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Österreich / 6. Unterhaltsvereinbarungen

Rz. 186 In der juristischen Praxis sind Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt sehr bedeutsam. Es wurde schon erwähnt, dass ca. 90 % der österreichischen Ehescheidungen im Einvernehmen erfolgen. Im Fall der einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG ist u.a. der Abschluss einer schriftlichen Unterhaltsvereinbarung vor Gericht eine Scheidungsvoraussetzung (siehe Rdn ...mehr

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Polen / 3. Art der Unterhaltsleistung

Rz. 106 Das FVGB enthält keine Bestimmungen über die Art der Unterhaltsleistung. Grundsätzlich werden Unterhaltsansprüche in Form von Geldrenten erfüllt. Geldrenten werden in der Regel mit einem festen Betrag bemessen. Sie können ausnahmsweise mit einem Vomhundertsatz bemessen werden, wenn der Berechtigte Anspruch auf den gleichen Lebensstandard wie der Verpflichtete hat, da...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 2. Ehelicher Unterhalt

Rz. 124 Vgl. hierzu Rdn 36 ff. Einziger Unterschied zwischen dem FamG RS und dem FamG FBiH ist, dass Art. 247 die Begründung einer außerehelichen Lebensgemeinschaft nicht als Grund für den Ausschluss des Unterhaltsanspruchs normiert.mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Neuregelung des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts

Rz. 199 Das internationale Unterhaltsverfahrensrecht hat – weswegen die EuGVO seit dem 18.6.2011 (ebenso wie die EUEheVO 2003, siehe Rdn 14) nicht mehr für Unterhaltspflichten gilt (siehe Rdn 36) – mit dermehr

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Polen / 2. Unterhaltsvereinbarungen

Rz. 120 Die Ehegatten können den Unterhalt durch Vertrag regeln (vgl. Art. 138 FVGB); der Inhalt des Vertrages muss jedoch mit den gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmen.[112] Unterhaltsverträge können daher nur die Modalitäten der Leistung regeln, nicht aber die Unterhaltspflicht also solche, da diese kraft Gesetzes entsteht und zwingendes Recht ist. Aus diesem Grund ist ...mehr

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Österreich / b) Sonderregelung für Scheidung nach § 55 EheG

Rz. 205 Ehegatten, die gegen ihren Willen schuldlos wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (§ 55 EheG) geschieden werden und einen Schuldausspruch nach § 61 Abs. 3 EheG erwirkt haben (siehe Rdn 171), steht bei Ableben des geschiedenen Gatten die volle Witwen-/Witwerpension [333] zu, wenn die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat und der Ehegatte im Zeitpunkt des Eintritts...mehr

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Portugal / b) Eingeschränkte Adoption

Rz. 132 Die eingeschränkte Adoption (nach altem Recht vor dem 7.12.2015; bezeichnet auch als sogenannte schwache oder hinkende Adoption) konnte nur von Personen vorgenommen werden, die älter als 25 Jahre waren. Sie setzte das Bestehen einer Ehe der Annehmenden nicht voraus. Das Höchstalter im Zeitpunkt des Anvertrauens durfte nicht mehr als 50 Jahre betragen, es sei denn, es...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Das EuGVÜ und das Haager Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen

Rz. 44 Da die EU- (vormals EWG-) Länder sich näher stehen als die Mitglieder der Haager Konferenz, vereinheitlicht das EuGVÜ bspw. mehr als das Haager Abkommen vom 1.2.1971 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen und sein Zusatzprotokoll[76] (das von Deutschland nicht gezeichnet und nur in den Niederlanden, in Portugal und Zyp...mehr

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Slowakische Republik / 2. Drittstaaten

Rz. 78 Die internationale Zuständigkeit der Gerichte in den Sachen der elterlichen Sorge bzw. Unterhaltsansprüche bezüglich Drittstaaten richtet sich grundsätzlich nach den zwischenstaatlichen Verträgen und Abkommen. Zu diesen gehört insbesondere das Haager Abkommen über Zuständigkeit, anwendbares Recht, Anerkennung und Vollstreckung und Zusammenarbeit im Bereich der Elternr...mehr

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Niederlande / 1. Unheilbare Zerrüttung der Ehe

Rz. 69 Für die Ehescheidung ist lediglich ein Grund vorgesehen: die unheilbare Zerrüttung der Ehe.[65] Dies gilt sowohl für den einseitigen Antrag als auch für den gemeinsamen Antrag. Der Antrag auf Ehescheidung hat die Behauptung der unheilbaren Zerrüttung zu enthalten. Die Ehe ist unheilbar zerrüttet, wenn das Zusammenleben unerträglich erscheint und keinerlei Aussicht auf...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Weitere Rechte

Rz. 267 Leben in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Kinder, findet nach deren Auflösung Art. 337 sexies c.c. n.F. Anwendung, so dass die Wohnung dem Lebenspartner zugewiesen wird, der die Kinder tatsächlich betreut.[300] Die Zuweisung ist Dritten gegenüber innerhalb neun Jahren auch ohne Eintragung wirksam, vorausgesetzt dass ihnen das vorherige Zusammenleben der Partner ...mehr

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Österreich / b) Selbstverschuldete Bedürftigkeit des Berechtigten

Rz. 180 Hat der Berechtigte seine Bedürftigkeit bspw. durch Spielsucht, Alkoholmissbrauch oder Arbeitsscheu selbst "sittlich" verschuldet,[290] so kann er nur den notdürftigen Unterhalt [291] verlangen (§ 73 Abs. 1 EheG). Ein Mehrbedarf, den der Berechtigte durch grobes Verschulden herbeigeführt hat, begründet keinen Anspruch auf erhöhten Unterhalt (§ 73 Abs. 2 EheG).mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Regelungsgehalt und Konkurrenzen

Rz. 279 Das "Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007" (Haager Unterhaltsprotokoll – fortan: HUntProt)[309] – in der Begrifflichkeit missverständlich, da es sich in Bezug auf das Haager Übereinkommen 2007 um ein eigenständiges Abkommen (und keinen bloßen Annex) handelt[310] (und dem HUntProt nach Art. 23 Abs. 3 HUntProt auch Staaten...mehr

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Portugal / II. Eingehung – Voraussetzungen für die Begründung

Rz. 98 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft des portugiesischen Rechts wird – wie der Name des Gesetzes "união de facto" nahelegt – begründet durch faktisches Zusammenleben. Ein formaler Akt wird nicht gefordert. Es genügt das tatsächliche Zusammenleben zweier Personen – unabhängig vom Geschlecht –, wenn dieses zumindest seit bereits zwei Jahren besteht (Art. 1 Abs. 2 Gesetz...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Verhältnis der EU-UnterhaltsVO zu nationalen Regelungen

Rz. 203 Die am 30.1.2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen[275] (EU-UnterhaltsVO) gilt seit dem 18.6.2011 in allen EU-Mitgliedstaaten – einschließlich des Vereinigten Königreichs[276] (und Irlands, ...mehr

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Griechenland / 2. Rechtsfolgen

Rz. 44 Das Getrenntleben wird als eine unwiderlegbare Vermutung der ehelichen Zerrüttung und daher als selbstständiger Scheidungsgrund betrachtet.[74] In Art. 1391–1395 ZGB werden einige Rechtsfolgen des Getrenntlebens erwähnt, insbesondere:mehr

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Slowakische Republik / 1. Europäische Union

Rz. 76 Die Brüssel II bis-Verordnung regelt die internationale gerichtliche Zuständigkeit in grenzüberschreitenden Verfahren über die elterliche Verantwortung. Nach der Verordnung wird die Zuständigkeit des Gerichts nach dem Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes festgelegt. Die Verordnung beinhaltet jedoch auch abweichende Regelungen der Gerichtszuständigkeit (z....mehr