Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / b) Zum Fall

Rz. 108 Hätte F erfolgreich Altersvorsorgeunterhalt geltend machen können und dadurch die nachehelichen Versorgungsnachteile kompensieren können, liegt kein ehebedingter Nachteil vor. Dann kann der Unterhalt theoretisch bis auf Null herabgesetzt werden. Hätte Altersvorsorgeunterhalt nicht oder nicht in ausreichendem Umfang geltend machen können, so liegt ein ehebedingter Nach...mehr

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Allgemeine Erläuterungen

Rz. 1 & Fallbeispiele Die Fallbeispiele haben jeweils auch eine Kurzbezeichnung wie beispielsweise M 2.000 EUR – F 0 EUR + K1 (2 J) + K2 (6 J). M steht für den Unterhaltspflichtigen unter Angabe seines bereinigten Nettoeinkommens. F steht für einen unterhaltsberechtigten Ehegatten unter Angabe seines bereinigten Nettoeinkommens. G steht für einen Großelternteil. neKM ist die Abkü...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 12. Zum Fall

Rz. 43 F hat keinen ehebedingten Nachteil. Sie kann mit ihrem Eigeneinkommen von 1.600 EUR ihren angemessenen Bedarf von 1.500 EUR selbst decken. Kinder, deren Belange zu wahren wären, sind nicht vorhanden. Ob die Fortdauer einer Unterhaltspflicht in Höhe von 720 EUR unbillig ist, beurteilt sich nach der gebotenen nachehelichen Solidarität: Der Unterhalt ist bisher nicht tituli...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 34 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.100 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Eine...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage für Kindesunterhalt

Rz. 2 M ist seinem Kind K zum Unterhalt verpflichtet. § 1601 Unterhaltsverpflichtete Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Maßgebend für die Stellung als Kind ist die rechtliche Abstammung, nicht die leibliche. BGH, Beschl. v. 29.1.2020 – XII ZB 580/18 Bei der Konkurrenz gleichrangiger Ansprüche auf Kindesunterhalt kommt es allein auf die...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / aa) Kein Nachrang der F2

Rz. 21 Eine nachrangige zweite Ehefrau könnte unberücksichtigt bleiben. Die neue Ehefrau muss also vorrangig oder zumindest gleichrangig sein. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 Allerdings muss es sich bei dem hinzugetretenen Unterhalt um eine dem Geschiedenenunterhalt zumindest gleichrangige Verpflichtung handeln (Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09). § 1609 Rangfolge mehr...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / III. Bedürftigkeit (ungedeckter Bedarf)

Rz. 52 Mit dem eben genannten Betrag (Einzelbedarf der F) ist jedoch noch nicht der Unterhaltsanspruch der F ermittelt. Denn ein Unterhaltsanspruch besteht freilich nur, soweit die F tatsächlich bedürftig ist. Eine Bedürftigkeit besteht nur insoweit, als der Bedarf nicht bereits durch Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten gedeckt ist. Es ist deshalb noch das Einkommen de...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / VI. Hinweis

Rz. 40 F1 wäre jedoch dann nicht nachrangig, wenn ihre Ehe von langer Dauer gewesen wäre. Siehe zum Gleichrang Fall 35 (siehe § 10 Rdn 1). Aber auch bei Gleichrang müsste F1 eine Unterhaltskürzung hinnehmen, soweit dies Folge daraus ist, dass andernfalls bei (bloßer) Deckung des Mindestbedarfs der F2 durch M der eheangemessene Selbstbehalt des M im Verhältnis zu F1 nicht meh...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / (2) Kind aus zweiter Ehe

Rz. 32 Das Kind K2 stammt aus der zweiten Ehe und ist somit nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren. Der Unterhalt für das Kind hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt. Der Unterhalt für K2 ist deshalb bei der Ermittlung des bedarfsbestimmenden Einkommens in Bezug auf F1 nicht abzuziehen. Ein nach Rechtskraft der Scheidung geboren...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / a) Bedarf der F1: Halbteilungsgrundsatz

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / (2) Gleichrang oder Vorrang der F2

Rz. 66 BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Ist die geschiedene Ehefrau … gleichrangig, sind im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 1581 BGB grundsätzlich auch die neu hinzugekommenen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen. F2 ist hier gleichrangig, weil sie ebenfalls ein Kind betreut (§ 1609 Nr. 2). Ein Unterhaltsanspruch der F2 kann sich auf den Unterhalt der F1 aus...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / a) Ausbleiben eines relativen Mangelfalls

Rz. 13 Der eheangemessene Selbstbehalt des M wird nicht berührt, wenn nach der Scheidung seiner Ehe mit F1 sein Einkommen so angestiegen ist, dass die hinzutretende Unterhaltspflicht gegenüber F2 seinen "Hälfteanteil" aus der Halbteilung im Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen ihm, M, und F1 nicht berührt. Beispiel (extrem vereinfacht): M hat bereinigt 6.000 EUR. Er zahlt F1 3...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 129 Der Barbedarf bestimmt sich nach der DT. M hat ein Einkommen von 2.500 EUR. Der Unterhalt beurteilt sich nach der Einkommensgruppe 3 (2.301 bis 2.700 EUR). M ist nur einer Person, K, unterhaltspflichtig. Grds. wäre eine Höherstufung in Einkommensgruppe 4 (2.701 bis 3.100 EUR) geboten. Eine solche Umgruppierung hat aber wegen des weitreichenden Umgangsrechts zu unterbleibe...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 76 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen. Rz. 77 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.100 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 bis 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 2 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Es sind weder eine Höherstufung noch eine Herabstufu...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 54 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein Einkommen von 1.800 EUR. Es kommt deshalb die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es sind zwar 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Es kommt aber ohnehin die niedrigste Einkommensgruppe (Mindestunterhalt) zur A...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 85 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.) verwiesen. Rz. 86 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.400 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es sind 2 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Eine Höherstufung ist deshalb nicht gebo...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / IX. Hinweise

Rz. 20 Im Fallbeispiel wurde vorgegeben, dass M1 und M2 jeweils ein Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 EUR haben. Hätte M2 bspw. ein Jahresbruttoeinkommen, das nicht über 100.000 EUR liegt, so würde der gegen ihn bestehende Unterhaltsanspruch nicht auf den Sozialhilfeträger übergehen. Rz. 21 Sind M1 und/oder M2 weiteren Personen zum Unterhalt verpflichtet (vgl. Fall 55, s...mehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Leistungsfähigkeit

Rz. 14 Der Selbstbehalt des M gegenüber vjK (1.400 EUR) wäre nicht gewahrt. Ihm blieben nur 1.236,50 EUR (2.300 – 379 – 684,50 EUR). SüdL 21.3 Im Übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt. 21.3.1 Er beträgt gegenüber volljährigen (Anm.: nicht privilegierten) Kindern 1.400 EUR. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 550 EUR enthalten....mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / (2) Gleichrang oder Vorrang der F2

Rz. 16 BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Ist die geschiedene Ehefrau … gleichrangig, sind im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 1581 BGB grundsätzlich auch die neu hinzugekommenen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen. F2 ist hier gleichrangig, weil sie ebenfalls ein Kind betreut (§ 1609 Nr. 2). Ein Unterhaltsanspruch der F2 kann sich auf den Unterhalt der F1 aus...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2

Rz. 14 Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F2 bereits durch die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 geprägt wurden. Bei der Bedarfsermittlung ist also das um den Unterhaltsanspruch der F1 gekürzte Einkommen des M einzusetzen. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII Z...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / b) Bemessung des Kindesunterhalts nach dem zusammengerechneten Einkommen von M und F

Rz. 28 Da auch F Einkommen hat und die Eltern von K, also M und F zusammenleben, wird der Barbedarf des Kindes durch ein isoliertes Abstellen auf das Einkommen des M nicht richtig abgebildet. Deshalb ist der Bedarf des Kindes K nach dem zusammengerechneten Einkommen von M und F zu ermitteln und auch bei F deren Haftungsanteil zu berücksichtigen. BGH, Beschl. v. 15.2.2017 – XI...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / bb) Versorgungsnachteile nach der Ehezeit

Rz. 72 Der Elementarunterhalt enthält keine Altersvorsorge. Ein ehebedingter Nachteil, der nicht durch den Versorgungsausgleich eliminiert wird, kann darin bestehen, dass F nach Zustellung des Scheidungsantrags – und damit außerhalb der Zeit, die vom Versorgungsausgleich erfasst ist – weniger verdient und damit geringere Rentenanwartschaften aufbaut. BGH, Beschl. v. 25.9.201...mehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Hinweise

Rz. 25 Im Fallbeispiel wurde aus Vereinfachungsgründen die Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils des vjK (F1) unterstellt. Komplizierter wird die Bestimmung des Unterhalts, wenn beide Elternteile (M und F1) leistungsfähig sind und ihre Haftungsanteile zu bestimmen sind. Denn einerseits ist für die Berechnung des Familienunterhalts der zweiten Ehefrau der Haftungsantei...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / VII. Leistungsfähigkeit (für den Elternunterhalt verfügbares Einkommen)

Rz. 16 Hierzu ist vom (bereinigten) Nettoeinkommen von M1 und M2 jeweils der Selbstbehalt abzuziehen. Besonderheiten bei der Einkommensermittlung Beim Elternunterhalt gelten Besonderheiten bei der Einkommensermittlung (insb. bei Wohnwert, Vermögenseinsatz, Ansparmöglichkeiten) vgl. die eingangs aufgelisteten Aufsätze und die Hinweise am Ende des Falles. Der Selbstbehalt beim E...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 4. Prüfungsreihenfolge: Herabsetzung vor Befristung

Rz. 10 Zunächst ist die Herabsetzung zu prüfen. BGH, Urt. v. 21.9.2011 – XII ZR 121/09 Bei der Prüfung der Unterhaltsbegrenzung nach § 1578b BGB ist zunächst eine Herabsetzung bis auf den eigenen angemessenen Bedarf nach § 1578b Abs. 1 BGB zu prüfen (vgl. Urt. v. 17.2.2010 – XII ZR 140/08, FamRZ 2010, 629, 633). Denn die Herabsetzung ist für den Unterhaltsschuldner weniger ein...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 8. Zeitpunkt der Herabsetzung

Rz. 35 Die Frage des Zeitpunkts – sofort, später oder gestaffelt – der Begrenzung (Herabsetzung und Befristung) ist Gegenstand der Unbilligkeitsprüfung. Hinweis zur Befristung:mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / Fall 59: M 3.200 EUR – F 800 EUR + K – Begrenzung (Herabsetzung und Befristung) beim Betreuungsunterhalt –

Rz. 44 F verlangt von M nachehelichen Unterhalt. M hat nach Bereinigung und etwaigen Vorwegabzug von Kindesunterhalt ein Nettoeinkommen von 3.200 EUR. F hat aus einer (angemessenen) Halbtagstätigkeit ein bereinigtes Nettoeinkommen von 800 EUR. Es ist unstreitig bzw. nachgewiesen, dass im Übrigen ein Erwerbshindernis wegen Kinderbetreuung (§ 1570 BGB) besteht. Bei einer Vollz...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / V. Bedürftigkeit

Rz. 14 § 1602 Bedürftigkeit (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen. Auch die Zurechnung fiktiver...mehr

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Anhang 2 / 15. Unterhaltsbedarf

15.1 Die Bemessung des nachehelichen Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Bedarf des Ehegatten beträgt mindestens 960 EUR. 15.2 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90 % zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen bei der Bedarfsermittlung,...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / b) Ehegattenmindestselbstbehalt

Rz. 107 Nach Abzug des (rechnerischen) Kindesunterhalts und des ermittelten Restbedarfs der F1 verbleiben dem M 873,50 EUR (1.700 – 286,50 – 540 EUR). Bereits bei Berücksichtigung des Unterhalts für F1 ist also der Ehegattenmindestselbstbehalt von 1.280 EUR unterschritten. Für F1 stehen deshalb schon rechnerisch nur 133,50 EUR (1.700 – 286,50 – 1.280 EUR) zur Verfügung. Rz. ...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / bb) Kein Vorwegabzug des Ehegattenunterhalts für F2

Rz. 56 F2 ist zwar gleichrangig, doch haben Rangfragen erst bei der Leistungsfähigkeit Bedeutung. Die Unterhaltsverpflichtung aus der zweiten Ehe hat naturgemäß auch nicht die Lebensverhältnisse der ersten Ehe geprägt. BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19 Rn 32 Allerdings bleibt nach der Rechtsprechung des Senats eine nacheheliche Entwicklung, die keinen Anknüpfungspunkt i...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / 1. Grundsatz: kein Selbstbehalt

Rz. 12 Für einen Selbstbehalt besteht bei häuslichem Zusammenleben grds. keine Notwendigkeit. BGH, Beschl. v. 27. 4.2016 – XII ZB 485/14 Beim häuslichen Zusammenleben kommen die vom Unterhaltspflichtigen an die Familie geleisteten Beiträge diesem selbst wieder zugute, indem sie auch für seine Lebensbedürfnisse Verwendung finden. Daher besteht in der Regel keine Veranlassung da...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / cc) Leistungsfähigkeit des Vaters

Rz. 157 Der notwendige Selbstbehalt des M beträgt 1.160 EUR. M ist also nur in Höhe von 100 EUR leistungsfähig. Bezüglich des Restes von 186,50 EUR (286,50 – 100 EUR) ist M leistungsunfähig i.S.v. § 1603 Abs. 1 BGB. § 1603 Leistungsfähigkeit (1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angem...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / bb) Kein Vorwegabzug des Ehegattenunterhalts für F2

Rz. 6 F2 ist zwar gleichrangig, doch haben Rangfragen erst bei der Leistungsfähigkeit Bedeutung. Die Unterhaltsverpflichtung aus der zweiten Ehe hat naturgemäß auch nicht die Lebensverhältnisse der ersten Ehe geprägt (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19 Rn 32 Allerdings bleibt nach der Rechtsprechung des Senats eine nacheheliche Entwicklung...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / b) Vertrauensschutz – durch Titulierung, insb. bei Alttiteln

Rz. 18 Bei der Frage nach der Unbilligkeit ist zunächst die Art des Vertrauens des Unterhaltsschuldners zu beachten. BGH, Urt. v. 7.3.2012 – XII ZR 179/09 Rn 27 Bereits bei der Prüfung der Unbilligkeit nach § 1578b BGB ist außerdem zu berücksichtigen, ob der Unterhaltsanspruch tituliert ist. Denn einem titulierten oder durch Vereinbarung festgelegten Unterhalt kommt ein größer...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / I. Allgemeine Prüfungsreihenfolge

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / b) Speziell Krankheit als Grund für Solidarität

Rz. 94 § 1572 BGB (Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen) ist eine Ausformung des Gebots nachehelicher Solidarität. BGH, Urt. v. 2.3.2011 – XII ZR 44/09 Diese Umstände (Anm.: die nacheheliche Solidarität) gewinnen beim nachehelichen Krankheitsunterhalt gemäß § 1572 BGB, der regelmäßig nicht mit ehebedingten Nachteilen einhergeht, an Bedeutung (Urteile BGHZ 179, 43 = FamRZ ...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / (2) Trotz Nachrangs der sonstigen Unterhaltspflicht: Einzelfallprüfung (Billigkeit)

Rz. 51 Es sind stets die individuellen Umstände zu berücksichtigen. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Im Einzelfall erlaubt die nach § 1581 BGB gebotene Billigkeitserwägung allerdings auch davon abweichende Ergebnisse, die neben dem Rang auf weitere individuelle Umstände gestützt werden können (vgl. insoweit Gerhardt/Gutdeutsch, FamRZ 2011, 772, 773 f.; Gutdeutsch, FamRZ...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / IV. Hinweise

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / Fall 62: M 2.000 EUR – F 1.000 EUR – Begrenzung (Herabsetzung und Befristung) beim Altersunterhalt (§ 1571 BGB) –

Rz. 96 F und M streiten im Rahmen eines Abänderungsverfahrens um nachehelichen Unterhalt. Beide haben bereits das Rentenalter erreicht. Der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen aus Altersrenten von 2.000 EUR. F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen aus einer Altersrente in Höhe von 1.000 EUR. F hat während der Ehe ihre frühere Erwerbstät...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 2. Inhalt des § 1578b

Rz. 8 Zum 1.3.2013 wurde § 1578b in Abs. 1 S. 2 und 3 geändert. Die Ehedauer wurde in Satz 2 des Absatz 1 ausdrücklich als weiterer Billigkeitsmaßstab aufgenommen. Dadurch wurde die Nennung der Ehedauer im Zusammenhang mit den ehebedingten Nachteilen in Satz 3 entbehrlich. § 1578b lautet: § 1578b BGB Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit (1) ...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / Fall 61: M 3.200 EUR – F 1.050 EUR – Begrenzung (Herabsetzung und Befristung) beim Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) –

Rz. 75 F verlangt von M nachehelichen Unterhalt. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.200 EUR. F hat aus einer (angemessenen) Halbtagstätigkeit ein bereinigtes Nettoeinkommen von 800 EUR. Im Übrigen besteht ein Erwerbshindernis wegen Krankheit (§ 1572 BGB). F erhält eine (halbe) Erwerbsminderungsrente in Höhe von 250 EUR. Bei einer Vollzeittätigkeit würde F 1.400 EUR n...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / III. Zahlungspflichten

Rz. 57 M hat folgenden Unterhalt zu leisten: K1: 286,50 EUR K2: 286,50 EUR F1: 0 EUR neKM: 0 EURmehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / III. Zahlungspflichten

Rz. 16 M hat folgenden Unterhalt zu leisten: für K 326,50 EUR und für die neKM 1.068 EUR.mehr

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§ 21 Familienunterhalt / b) Kind mit eigenem Hausstand

Rz. 23 Der Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt grds. 860 EUR, Die Elternhaften anteilig. Im Weiteren hat zur Wahrung des Mindestbedarfs der Ehefrau (1.120 EUR) erforderlichenfalls eine Herabsetzung des Haftungsanteils zu erfolgen. Wegen des Vorrangs der Ehefrau gegenüber dem nicht privilegierten Kind stehen für das Kind erst Mittel zur Verfügung, wen...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / IV. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 100 M verbleiben nach Zahlung von 500 EUR Unterhalt noch 1.500 EUR, also mehr als der Ehegattenmindestselbstbehalt von 1.280 EUR.mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 20: M 2.000 EUR – F 0 EUR + K (7 J) – Vorrang des Kindesunterhalts vor Partnerunterhalt; Herabsetzung des Kindesunterhalts auf Mindestunterhalt; Mangelfall –

Rz. 54 F verlangt von ihrem Ehemann M – nach erfolgter Scheidung bzw. im Rahmen des Scheidungsverfahrens – nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt für das gemeinsame siebenjährige Kind K, das von ihr betreut wird. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.000 EUR. F hat kein Einkommen. Wegen der Betreuung des Kindes ist sie nicht berufstätig. I. Kindesunterhalt...mehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 2 Zur Anspruchsgrundlage vgl. Fälle 27 und 28 (siehe § 6 Rdn 1, 15).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 3: M 1.300 EUR – K (9 J) – notwendiger Selbstbehalt, gesteigerte Unterhaltspflicht u. fiktive Einkünfte –

Rz. 30 M ist seinem 9-jährigen Kind K, das bei seiner Mutter lebt, zum Unterhalt verpflichtet. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.300 EUR. Er hat keine weiteren Unterhaltspflichten. I. Anspruchsgrundlage für Kindesunterhalt und Barunterhaltspflicht Rz. 31 Zur Anspruchsgrundlage siehe Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.). II. Bedarf Rz. 32 Der Bedarf von minderjährigen Kind...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 13: M 2.200 EUR + F 1.600 EUR – vjK (19 J) – Bedarf, Haftungsverteilung, Selbstbehalt –

Rz. 1 Das Ehepaar M und F, das zusammenlebt, hat ein gemeinsames Kind vjK. VjK ist 19 Jahre alt und studiert. VjK hat eine eigene Wohnung. Das Kindergeld wird nicht an einen Elternteil, sondern an vjK ausgezahlt. Das bereinigte Nettoeinkommen des M beträgt monatlich 2.200 EUR, das der F 1.600 EUR. VjK verlangt von seinen Eltern Unterhalt. I. Anspruchsgrundlage Rz. 2 § 1601 Un...mehr