Fachbeiträge & Kommentare zu Steuer

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.4.2 Grundstückserwerb durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 – 1. Altern. ErbStG)

Rz. 19 Unter einem Erbanfall versteht man den Übergang einer Erbschaft auf den oder die berufenen Erben (§§ 1922, 1942 BGB). Die Berufung des Erben geschieht von Gesetzes oder durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag). Die Erbschaft bzw. das Eigentum an den zum Vermögen des Erblassers gehörenden Sachen geht mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes als Gan...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.3.6 Geringfügige Beschäftigung neben versicherungsfreier Hauptbeschäftigung

Rz. 19 Nach § 6 Abs. 3 SGB V bleiben die nach § 6 Abs. 1 SGB V oder anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungsfreien oder von der Krankenversicherungspflicht befreiten Personen auch dann krankenversicherungsfrei, wenn sie eine Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter aufnehmen. Damit werden die an sich krankenversicherungsfreien Beschäftigten auch durch Aufnahme von...mehr

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Weilbach, GrEStG § 4 Besond... / 5.1.6 Weitere Grunderwerbsteuerbefreiungen außerhalb des GrEStG

Rz. 19 Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 1 der Verordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen für die European Transonic Windtunnel GmbH v. 1.9.1989 (BGBl I 1989, 738). Nach § 1 der o. a. Verordnung ist die genannte, mit Vereinbarung v. 27.4.1988 zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Königreichs der Niederlande und des V...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.3.7 Geringfügige Beschäftigung neben selbständiger Tätigkeit

Rz. 20 Hauptberuflich erwerbstätige Selbständige unterliegen nach § 5 Abs. 5 SGB V in einer Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter nicht der Krankenversicherungspflicht. Hauptberuflich selbständig ist, wer überwiegend eine selbständige Tätigkeit ausübt. Ein hauptberuflich Selbständiger wird daher auch nicht krankenversicherungspflichtig, wenn er mehr als eine geringfüg...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.3.9 Geringfügige Beschäftigung von Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen

Rz. 22 Wird eine geringfügig entlohnte und damit regelhaft rentenversicherungspflichtige Beschäftigung in einem Beruf ausgeübt, für den dem Beschäftigten eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI aufgrund berufsständischer Versorgung erteilt wurde, so kann die Befreiung auf Antrag hierauf erstreckt werden. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Mitglie...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.3.8 Geringfügige Beschäftigung neben kurzfristiger Beschäftigung

Rz. 21 Zur Prüfung der Versicherungspflicht sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen und kurzfristige Beschäftigungen (zum Begriff der kurzfristigen Beschäftigung vgl. Rz. 48 ff.) nicht zusammenzurechnen. Praxis-Beispiel Eine als Familienangehörige bei einer Krankenkasse mitversicherte Raumpflegerin arbeitet seit Jahren bei Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.4 Geringfügig entlohnte Beschäftigung während des Studiums

Rz. 25 Wenn ein Student während des Studiums eine i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 kurzfristige Beschäftigung ausübt, bleibt er insgesamt versicherungsfrei. Übt der Student eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, bleibt er in dieser versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 SGB III, sog. Werkstudentenprivileg; zu den B...mehr

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Jahresabschluss, Investitio... / 8.2 Wann eine freiwillige Auflösung und die Neubildung eines Investitionsabzugsbetrags sinnvoll sind

Es durchaus nicht ungewöhnlich, wenn Investitionsplanungen sich verschieben oder ändern. Sobald dies erkennbar ist, stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, den Investitionsabzugsbetrag freiwillig aufzulösen und einen neuen Investitionsabzugsbetrag (ggf. auch für dasselbe bewegliche Wirtschaftsgut) zu bilden. Nach Ablauf von 3 Jahren bzw. nach Ablauf der Fristverlängerungen...mehr

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Weilbach, GrEStG § 4 Besond... / 2 Grundstückserwerbe ausländischer Staaten und ausländischer kultureller Einrichtungen (Nr. 2 und Nr. 3)

Rz. 11 Der Erwerb eines Grundstücks durch einen ausländischen Staat ist nach § 4 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn das Grundstück für Zwecke von Botschaften, Gesandtschaften oder Konsulaten dieses Staates bestimmt ist und Gegenseitigkeit gewährt wird. Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 4 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG 1940 (vgl. Entwurf des GrEStG 1980, BT-Drs. 9...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.3.1 Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen

Rz. 12 Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, sind die Arbeitsentgelte der geringfügig entlohnten Beschäftigungen für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zusammenzurechnen. Überschreitet das zusammengerechnete monatliche Arbeitsentgelt aus den zu beurteilenden geringfügig entlohnten Beschäftigungen – einschließlich etwaiger geringfügig entlo...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.3.5 Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze durch geringfügige Beschäftigung

Rz. 18 Wie zuvor bereits dargestellt wurde, sind nur mehr als eine Nebenbeschäftigung mit einer Hauptbeschäftigung für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht zusammenzurechnen. Wenn daher neben einer Hauptbeschäftigung mehr als eine Nebenbeschäftigung ausgeübt wird, ist das Arbeitsentgelt aus der/den weiteren Nebenbeschäftigung(en) bei der Prüfung der Krankenversich...mehr

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Jung, SGB VII § 40 Kraftfah... / 2.2 Umfang der Kraftfahrzeughilfe

Rz. 10 Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungsgerechte Zusatzausstattung und zur Erlangung der Fahrerlaubnis. Rz. 11 Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (vgl. §§ 4 bis 6 KfzHV) setzt voraus, dass der Versicherte über kein geeignetes Kraftfahrzeug verfügt; mithin ein solches weder hält noch sonst zumutbar...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.3.4 Geringfügige Beschäftigung neben wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreier Hauptbeschäftigung

Rz. 17 In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Beschäftigte versicherungsfrei, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) überschreitet (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 und 7 SGB V). Übt ein bereits wegen Überschreitens der JAG krankenversicherungsfreier Beschäftigter neben der Hauptbeschäftigung mehr als noch eine geringfügig entloh...mehr

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Arbeitsessen mit Arbeitnehmern / 5 Unterscheidung von Arbeitsessen und Belohnungsessen

Dabei ist die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsessen und einem Belohnungsessen fließend. Anhaltspunkt für ein Arbeitsessen kann sein, dass es nach einem besonderen Arbeitseinsatz oder nach einer außergewöhnlich langen betrieblichen Besprechung gewährt wird. Das Arbeitsessen ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei einem Belohnungsessen steht die Bewirtung des Mitarbeiters im V...mehr

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Jansen, SGB IV § 7 Beschäft... / 1.1.1 Grundlagen

Rz. 19 In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird für die Begründung der Versicherungspflicht verlangt, dass eine Beschäftigung vorliegt und diese gegen Entgelt ausgeübt wird. § 7 fixiert hierzu einen der zentralen Begriffe des Sozialversicherungsrechts, nämlich den der Beschäftigung. Dabei handelt es sich nicht um einen tatbestandlich scharf definie...mehr

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Weilbach, GrEStG § 5 Überga... / 5.7 Einschränkung des Wirkungsbereichs der neuen Regelung

Rz. 16f § 5 Abs. 3 GrEStG dient der Vermeidung von Steuerausfällen, indem durch die dort geregelte Mindestbehaltefrist verhindert werden soll, dass Grundbesitz steuerbegünstigt in eine Gesamthand eingebracht und unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Anteilsübertragung steuerfrei weitergegeben wird (BR-Drs. 910/98, 203; BT-Drs. 14/265, 204). Die Vorschrift zielt somit ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 5 Überga... / 3 Übergang von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand (§ 5 Abs. 1 GrEStG)

Rz. 8 Nach § 5 Abs. 1 GrEStG wird beim Übergang eines Grundstücks von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand die Steuer insoweit nicht erhoben, als der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten seinem Anteil am Grundstück entspricht. Die Steuer wird mithin nur insoweit erhoben, als einem Beteiligten bei der Rechtsänderung ein höherer Anteil zugewiesen ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 5 Überga... / 5.5 Formwechselnde Umwandlung und personenbezogene Steuerbefreiung

Rz. 16d Interessant gestaltet sich die Anwendung des § 5 Abs. 3 GrEStG, wenn die formwechselnde Umwandlung und personenenbezogene Steuerbefreiungen zusammentreffen. Praxis-Beispiel An der A-KG waren B mit 50 % sowie deren Kinder C und D mit jeweils 25 % als Kommanditisten beteiligt. Die Komplementärin A-Verwaltungs-GmbH war an dem Vermögen der A-KG nicht beteiligt. Die Komma...mehr

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Weilbach, GrEStG § 5 Überga... / 5.6 Zeitpunkt des Grundstücksübergangs

Rz. 16e Die fünfjährige Behaltensfrist beginnt mit dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand. Die Fristberechnung bestimmt sich nach allgemeinen Regeln (§§ 186 ff. BGB). Unter Grundstücksübergang ist nicht der zivilrechtliche Eigentumswechsel zu verstehen. Damit soll der Zeitpunkt der Entstehung der Grunderwerbsteuer für den Einbringungsvorgang gemeint sein (§ 38 AO). ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 5 Überga... / 1 Vorbemerkungen zu den §§ 5 und 6 GrEStG

Rz. 1 Die §§ 5 und 6 GrEStG ermöglichen, dass ein Grundstück eines Gesamthänders auf die Gesamthand übergeht und umgekehrt, ohne dass insoweit Grunderwerbsteuerbelastung eintritt. Gesamthandsgemeinschaften sind grunderwerbsteuerrechtlich selbstständige Rechtsträger. Das Vermögen einer Kapitalgesellschaft gehört der Gesellschaft selbst. Das Vermögen einer Gesamthandsgemeinsch...mehr

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Weilbach, GrEStG § 5 Überga... / 4 Übergang von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand (§ 5 Abs. 2 GrEStG)

Rz. 12 Die Steuer wird insoweit nicht erhoben, als der Veräußerer an dem Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Seine Beteiligung am Gewinn und Verlust ist nicht maßgebend (BFH v. 14.11.1956, II 46/56, BStBl III 1957, 19). Es handelt sich um eine Steuerbegünstigung, die sich prozentual nach der Vermögensbeteiligung bemisst (vgl. zum steuerbaren Erwerb der Verwertungsbefugnis...mehr

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Änderung und Berichtigung von Steuer- und Feststellungsbescheiden (AO-StB 2022, Heft 11, S. 363)

Ein aktuelles Rechtsprechungs-Update StB Dipl.-Fw. Karl-Heinz Günther[*] Steuer- und Feststellungsbescheide können, sofern der Steuer- oder Feststellungsbescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) oder vorläufig (§ 165 AO) ergangen ist, nur berichtigt oder geändert bzw. aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung einer Berichtigungs-...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / [Ohne Titel]

StB Dipl.-Fw. Karl-Heinz Günther[*] Steuer- und Feststellungsbescheide können, sofern der Steuer- oder Feststellungsbescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) oder vorläufig (§ 165 AO) ergangen ist, nur berichtigt oder geändert bzw. aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung einer Berichtigungs- oder Änderungsnorm (§§ 129, 172 ff. ...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / 9. Fazit

Der vorstehende Rechtsprechungsüberblick macht deutlich, dass die Frage einer Bescheidänderung nach Eintritt der formellen Bestandskraft sowohl zu Lasten als auch zugunsten des Steuerpflichtigen nach wie vor zu Rechtsstreitigkeiten führt und dies insbesondere für die Fälle gilt, in denen das FA die festgesetzte Steuer im Nachhinein durch Bescheidänderung oder Bescheidbericht...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / 6. Änderung von Folgebescheiden (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ist ein Steuer- oder Feststellungsbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO), dem Bindungswirkung für diesen Bescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Wird in einem Grundlagenbescheid ein Veräußerungsgewinn festgestellt, so sind dessen Höhe und Zurechnung für das Folgeverfahren...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / 3. Änderung wegen neuer Tatsachen (§ 173 AO)

a) Durchbrechung der Bestandskraft Die Änderungsvorschrift wegen neuer Tatsachen (§ 173 AO) betrifft in erster Linie die Frage, ob es sich tatsächlich um eine Tatsache handelt, die nachträglich bekannt geworden ist und deshalb die Durchbrechung der Bestandskraft rechtfertigt. Änderungssperre: Allerdings kann das FA auch bei Vorliegen der Voraussetzungen an einer Bescheidänderu...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / 1. Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten (§ 129 AO)

a) Allgemeine Rechtsprechungsgrundsätze Offenbare Unrichtigkeiten: Steuer- und Feststellungsbescheide können nach § 129 AO berichtigt werden, sofern ein Schreibfehler, Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Offenbare Unrichtigkeiten i.S.v. § 129 AO sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler. Dagegen schließen Fehle...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / 7. Änderung aufgrund rückwirkender Ereignisse (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO)

Nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Im Rahmen dieser Änderungsvorschrift geht es häufig um die Frage, was ein sog. rückwirkendes, die Anwendung der Vorschrift rechtfertigendes Ereignis darstellt. Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / c) Grobes Verschulden

Der Steuerpflichtige hat ein Verschulden seines steuerlichen Beraters zu vertreten, dessen er sich zur Ausarbeitung der Steuererklärung bedient. Ein steuerlicher Berater handelt grob fahrlässig i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er die in der Anlage N-Gre ausdrücklich gestellte Frage nach steuerfreien Kinderzulagen bei einem in der Schweiz tätigen Grenzgänger nicht beantwort...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / c) Übernahmefehler

Allein der Umstand, dass zur Bestimmung der zutreffenden Höhe des steuerlichen Einlagekontos einer GmbH nicht die mechanische Übernahme der im Jahresabschluss angegebenen Kapitalrücklage i.S.d. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB ausreicht, sondern auf einer zweiten Stufe noch weitere Sachverhaltsermittlungen zur tatsächlichen Höhe des steuerlichen Einlagekontos erforderlich sind, schlie...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / 4. Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung (§ 173a AO)

Nach § 173a AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der FinBeh. bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 173a...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / 8. Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte (§ 175b AO)

Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die FinBeh. übermittelte Daten i.S.d. § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Gelten Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, nach § 150 Abs. 7 S. 2 AO als Ang...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / a) Durchbrechung der Bestandskraft

Die Änderungsvorschrift wegen neuer Tatsachen (§ 173 AO) betrifft in erster Linie die Frage, ob es sich tatsächlich um eine Tatsache handelt, die nachträglich bekannt geworden ist und deshalb die Durchbrechung der Bestandskraft rechtfertigt. Änderungssperre: Allerdings kann das FA auch bei Vorliegen der Voraussetzungen an einer Bescheidänderung zu Lasten des Steuerpflichtigen...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / a) Allgemeine Rechtsprechungsgrundsätze

Offenbare Unrichtigkeiten: Steuer- und Feststellungsbescheide können nach § 129 AO berichtigt werden, sofern ein Schreibfehler, Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Offenbare Unrichtigkeiten i.S.v. § 129 AO sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler. Dagegen schließen Fehler bei der Auslegung oder Anwendung eine...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / 5. Widerstreitende Steuerfestsetzungen

§ 174 Abs. 1 AO: Nach § 174 Abs. 1 AO kann ein Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen bei Mehrfachberücksichtigung eines Sachverhalts zu seinen Ungunsten geändert werden. Ein Widerstreit zwischen einem inländischen und einem ausländischen Steuerbescheid liegt nicht vor, wenn derselbe Sachverhalt im Ausland bei der Bemessungsgrundlage für die Steuer und im Inland im R...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / b) Einzelfälle der Rechtsprechung

Ein Körperschaftsteuerbescheid ist offenbar unrichtig, wenn die Steuerpflichtige die Zeile 44a der Körperschaftsteuererklärung nicht ausgefüllt hat, obwohl sich aus den dem FA vorliegenden Steuerbescheinigungen und der Anlage WA zur Körperschaftsteuererklärung ergibt, dass die Steuerpflichtige eine Gewinnausschüttung einer GmbH erhalten und das FA in der Anrechnungsverfügung...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / b) Nachträglich bekannt gewordene neue Tatsachen

Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1AO erfordert, dass eine Tatsache nachträglich bekannt wird. Wenn eine Tatsache dem FA bereits beim Erlass eines vorangegangenen Änderungsbescheids bekannt war, ermöglicht § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO grundsätzlich keine auf diese Tatsache gestützte weitere Änderung des Bescheids. Beachten Sie: Etwas anderes gilt jedoch u.a., wenn es sich bei dem...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / 2. Änderung nach § 172 AO

Antrag auf "schlichte" Änderung: § 172 AO hat in der Besteuerungspraxis u.a. wegen der Änderungsmöglichkeit zugunsten des Steuerpflichtigen aufgrund eines sog. "schlichten Änderungsantrags" nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO Bedeutung. Dieser muss auf eine bestimmte Änderung gerichtet sein und deshalb das verfolgte Änderungsbegehren innerhalb der Einspruchs- oder Klag...mehr

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Modernisierung der Betriebs... / 5. Frühzeitige Rechtssicherheit durch einen neuen Teilabschlussbescheid, § 180 Abs. 1a AO-E, und eine frühzeitige verbindliche Zusage, § 204 Abs. 2 AO-E

Teilabschlussbescheid: Mit dem Teilabschlussbescheid nach § 180 Abs. 1a AO-E wird ein neues Verfahrensinstrument eingeführt. Gemäß § 180 Abs. 1a AO-E kann, solange noch kein Prüfungsbericht ergangen ist, ein Teilabschlussbescheid ergehen, in dem einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen gesondert festges...mehr

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Modernisierung der Betriebs... / c) Rechtsbehelfe

Bei dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen handelt es sich, wie dargestellt, um einen Verwaltungsakt. Dieser kann mittels Einspruch und Klage angefochten werden. Beraterhinweis Da weder Einspruch noch Klage aufschiebende Wirkung haben (§§ 361 Abs. 1 AO, 69 Abs. 1 FGO) dürfte es in der Praxis regemäßig ratsam sein, auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des qualifiz...mehr

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Modernisierung der Betriebs... / 4. Festsetzungsfrist und Prüfungsanordnung, § 171 Abs. 4 AO-E und § 197 Abs. 5 AO-E

§ 171 Abs. 4 AO-E fasst die Regelung des Ablaufs der Festsetzungsfrist bei Durchführung einer Außenprüfung neu. Die Neuregelung soll die Durchführung und den Abschluss von Außenprüfungen wesentlich beschleunigen (vgl. BR-Drucks. 409/22, 94). § 171 Abs. 4 S. 1 und 2 AO-E entsprechen der bisherigen Rechtslage, wonach dann, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenpr...mehr

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Modernisierung der Betriebs... / IV. Prüfungserleichterungen bei Nutzung eines Tax Compliance Management Systems?

Nach geltendem Recht bestehen umfassende Kontroll- und Dokumentationspflichten wie die zur Einrichtung eines internen Kontrollsystems oder einer Verfahrensdokumentation nach den GoBD[6], auch wenn sich die gesetzliche Grundlage für die letztgenannten Verpflichtungen zumindest in Zweifel ziehen lässt[7]. Die Frage, ob sich die Vorleistungen eines Steuerpflichtigen, der seine ...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 4. § 164 AO – Vorbehalt der Nachprüfung und Verspätungszuschlag

Bei der Verbindung der Festsetzung eines Verspätungszuschlags mit einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) erstreckt sich der Vorbehalt nicht auf die Festsetzung des Verspätungszuschlags. Denn die Regelungen zum VdN gem. § 164 Abs. 1, 2 AO gelten nur für Steuern (§ 3 Abs. 1 AO), nicht aber für steuerliche Nebenleistungen i.S.v. § 3 Abs. 4 AO, zu dene...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.7 Ermittlung der anrechenbaren Steuer und Durchführung der Anrechnung

Rz. 55 Die anrechenbare ausländische Steuer führt zur Kürzung der deutschen Erbschaftsteuer, wobei sich die Anrechnung betragsmäßig auf die deutsche Steuer beschränkt. Eine Erstattung der ausländischen Steuer findet also nicht statt. Die deutsche Steuer ist hierbei zunächst so zu berechnen, dass der Auslandserwerb in den steuerpflichtigen Erwerb eingestellt wird. Rz. 56 Ist e...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.5 Auf den Erwerber entfallende Steuer

Rz. 43 Anrechenbar ist nur die "auf den Erwerber entfallende" ausländische Steuer (§ 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Damit ist in jedem Falle die ausländische Steuer anrechenbar, die der Erwerber als Steuerschuldner zu zahlen hat. Eine Identität der Steuersubjekte im inländischen und ausländischen Recht ist jedoch nicht erforderlich. Die Zahlung durch den Erwerber ist letztlich nich...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.6 Zahlung der ausländischen Steuer

Rz. 50 Anrechenbar ist nur die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer (§ 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Die Abhängigkeit der Anrechnung der ausländischen Steuer von ihrer Zahlung soll Missbräuchen der Anrechnungsvorschrift vorbeugen.[1] Die Festsetzung und Zahlung hat der Erwerber durch Vorlage entsprech...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.4 Ausländische Steuer; Entsprechensklausel

Rz. 35a Anrechenbar ist nach § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG nur eine ausländische Steuer, die der deutschen Erbschaftsteuer entspricht. Gegenstand dieser ausländischen Steuer muss das Auslandsvermögen[1] sein. Die Höhe des Auslandsvermögens ist vom Erwerber nachzuweisen (§ 21 Abs. 3 ErbStG). Rz. 36 Die von § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG vorausgesetzte Heranziehung des Erwerbers "in einem a...mehr

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Trinkgelder an Arbeitnehmer... / 1 Der Trinkgeldgeber möchte Steuern sparen

Für den trinkgeldgebenden Unternehmer stellt sich aber immer wieder die Frage: Kann ich diese Zahlungen als Betriebsausgaben berücksichtigen und wie kann ich diese Zahlungen nachweisen? 1.1 Trinkgelder sind Betriebsausgaben Trinkgeldzahlungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Diese Kosten werden durch den Betrieb veranlasst.[1] Das heißt: Für das Unternehmen wurde eine Di...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 5-Jahreszeitraum (§ 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG)

Rz. 87 Die ausländische Steuer ist gem. § 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG nur anrechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen innerhalb von 5 Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist. Wird der 5-Jahreszeitraum überschritten, ist nach dem Gesetz davon auszugehen, dass es sich nicht mehr um dasselbe Vermögen handel...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Einseitige Vermeidung der Doppelbesteuerung

Rz. 2 Zielsetzung des § 21 ErbStG ist es, die doppelte steuerliche Belastung von Erwerben mit inländischer und ausländischer Steuer einseitig zu beseitigen bzw. zu mildern, die denselben Steuerfall betreffen.[1] Die Anrechnung der ausländischen Steuer ist der Sache nach eine einseitige Maßnahme eines Staats – im Gegensatz zum Abschluss eines DBA –, die häufig nicht zur volls...mehr